Wissenswertes

Unfallschutz am Arbeitsplatz

Arbeitgeber haben für den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten. Dazu müssen sie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Allgemeines zu Aufgaben und der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Damit soll erreicht werden, dass
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften im Betrieb umgesetzt werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind vom Arbeitgeber für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben schriftlich zu bestellen. Aus der Bestellungsurkunde muss hervorgehen, für welchen Betrieb bzw. welche Betriebe der Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig und welche Einsatzzeit pro Jahr für die zu betreuenden Betriebe zu erbringen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird. Die Aufgabenübertragung ist Teil der Bestellung. Sie bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Betrieb muss bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten darauf achten, dass die notwendige Qualifikation vorhanden ist.
Zudem kann mit der Berufsgenossenschaft abgeklärt werden, ob anstelle einer Regelbetreuung ein alternatives Betreuungsmodell (so genanntes Unternehmermodell) oder die Kleinstbetriebsbetreuung (bis zehn Beschäftigte) Anwendung finden kann. Seit 2011 besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus den Komponenten „betriebliche Grundbetreuung“ und dem „betriebsspezifischen Betreuungsanteil“.
Der Aufwand für die Grundbetreuung richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Branche (Einteilung in drei Gruppen) und der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und sieht feste Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Grundbetreuung umfasst u. a. folgende Aufgabenfelder:
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung,
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und der Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Führungstätigkeit,
  • allgemeine Beratung von Arbeitsgebern und Beschäftigten, betrieblichen Interessensvertretungen und Beschäftigten, Erstellung von Dokumentationen sowie die Erfüllung von Meldepflichten.
Außerdem gehören dazu die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze, Beratung bei der Organisation der ersten Hilfe, Beratung zum Brandschutz und die Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Auswahl und der Umgang mit Betriebsmitteln.
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung des Unternehmens richtet sich nach den vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie den Erfordernissen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung. Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen, sowie Erfordernisse arbeitsmedizinischer Vorsorge sind zu berücksichtigen. Inhalt und Umfang des betriebsspezifischen Betreuungsanteils müssen abhängig von der individuellen Gefährdungssituation und dem Bedarf von jedem Betrieb auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung selbst ermittelt werden. Um den unterschiedlichen betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden, haben die einzelnen Berufsgenossenschaften dies in voneinander abweichenden Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Regel Personen mit einer technischen Ausbildung, die über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche arbeitstechnische Fachkunde verfügen. Voraussetzung ist eine Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde sowie eine zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf.
Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde, wenn sie
  • berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,
  • einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die sicherheitstechnische Ausbildung übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft. Nach der Ausbildung sorgen regelmäßige Fortbildungen dafür, dass die Fachkraft über Neuerungen im betrieblichen Arbeitsschutz umfassend informiert wird.
Weitere Informationen, z. B. die wesentlichen Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie ein Schaubild zur Struktur der Ausbildung und eine Liste anerkannter Ausbildungsträger, finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Bereich "Informationen für die Praxis".
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Themen sind u. a.:
  • Beratung, z. B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsmitteln und Verfahren,
  • Beobachtung im Betrieb durch regelmäßige Begehung, dabei sollte u. a. auf sicherheitstechnische Mängel und die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung geachtet werden,
  • Information und Motivation der Beschäftigten, z. B. indem sie darauf hinwirken, dass die Beschäftigten vorhandene Schutzeinrichtungen nutzen.
Ein regelmäßiger Bericht der Fachkraft soll Schwachstellen im Betrieb transparenter machen, um im Bedarfsfall Lösungen schnell erarbeiten zu können (vgl. § 5 DGUV 2). Er dient zudem als Tätigkeitsnachweis der Fachkraft. Im Regelfall sollte einmal jährlich ein Bericht erstellt werden.
Zunächst besteht die Möglichkeit, eigenes geeignetes Personal (Meister, Techniker oder Ingenieure) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit weiterzubilden und zu bestellen. Für die Bestellung von externen Fachkräften für Arbeitssicherheit sollten Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft wenden, die geeignete Personen abgestimmt auf Ihre jeweilige Betriebsart benennen kann. Einen Überblick über die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften können Sie sich im Verzeichnis der Berufsgenossenschaften verschaffen.
Kontakte und Recherchemöglichkeiten nach externen Fachkräften für Arbeitssicherheit:
Bundesverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure
Verband Deutscher Sicherheitsingenieure

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord in Schleswig-Holstein

Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord  berät und informiert die Betriebe und ihre Beschäftigten zu den Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und kontrolliert ihre Einhaltung.
Ziele des staatlichen Arbeitsschutzes sind zum Beispiel:
  • die Verringerung der gesundheitlichen Risiken und der Krankenstände der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben,
  • der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Gefahrstoffe,
  • der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch biologische Arbeitsstoffe
  • die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern.
Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord erreichen Sie an folgenden Standorten:
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
poststelle-ki@arbeitsschutz.uk-nord.de
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Telefon: 04821 660
Fax: 04821 662807
poststelle-iz@arbeitsschutz.uk-nord.de
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck
Telefon: 0451 317501-0
Fax: 0451 317501-210
poststelle-hl@arbeitsschutz.uk-nord.de


Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung bieten eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an.
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 6050404  werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Fragen zu Einzelfällen, die in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fallen, werden an diese weitergeleitet.