Fortbildungsprüfungen A - Z

Industriemeister/in Fachrichtung Luftfahrttechnik, Geprüfte/r

Die Weiterbildung zur/zum Geprüften Industriemeister/in Luftfahrttechnik befähigt in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sich auf verändernde luftfahrttechnische Systeme, Herstellungsverfahren und Strukturen der Arbeitsorganisation flexibel einzustellen.
Grundlage: Rechtsvorschrift vom 24. November 2011

Prüfungstermine

Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen
Handlungsspezifische 
Qualifikationen
2024
6. und 7. November
keine Prüfung
2025
auf Anfrage
4. und 5. Dezember
Anmeldeschluss ist drei Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der prüfenden IHK zu Kiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen..

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister Luftfahrttechnik/zur Geprüften Industriemeisterin Luftfahrttechnik und damit die Befähigung:
  1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
  2. sich auf verändernde luftfahrttechnische Systeme und Herstellungsverfahren, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf, der den luftfahrttechnischen Berufen zugeordnet werden kann oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- und fahrzeugtechnischen Berufen zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  • eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und in den oben genannte Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lufttechnik haben.
Der Erwerb der beruf- und arbeitspädagogischen Eignung ist zum Beispiel durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach Paragraf 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils zu erbringen.

Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilprüfungen und einem situationsbezogenen Fachgespräch.
Fachübergreifende Basisqualifikation:
  1. Rechtsbewusstes Handeln
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  4. Zusammenarbeit im Betrieb
  5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Handlungsspezifische Qualifikation:
  1. Handlungsbereich Luftfahrttechnik
  2. Handlungsbereich Organisation
  3. Handlungsbereich Führung und Personal

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.