Fortbildungsprüfungen A - Z

Industriemeister/in Fachrichtung Elektrotechnik, Geprüfte/r

Geprüfte Industriemeister Elektrotechnik überwachen den Produktionsprozess, planen Arbeitsabläufe und führen Mitarbeiter. Sie gestalten den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mit.
Grundlage: Verordnung vom 30. November 2004

Prüfungstermine

Prüfungstermine 2024 2025
Basisqualifikationen
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und
technischer Gesetzmäßigkeiten
- Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung
- Rechtsbewusstes Handeln
02. Mai
06. Nov.
29. April
05. Nov.
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Zusammenarbeit im Betrieb
03. Mai
07. Nov.
30. April
06. Nov.
Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Situationsaufgabe mit dem
Schwerpunkt Technik (T1 und T2)
15. Mai
12. Nov.
15. Mai
11. Nov.
2. Situationsaufgabe mit dem
Schwerpunkt Organisation
16.  Mai
13. Nov.
16. Mai
12. Nov.
Die Termine für die weiteren Jahre entnehmen Sie der Gesamtübersicht über die bundeseinheitlichen Prüfungstermine (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1136 KB) von der DIHK Bildungs-GmbH.
Anmeldeschluss ist drei Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweils prüfenden IHK Flensburg (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB), IHK zu Kiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB) oder IHK zu Lübeck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 592 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen.

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik und damit die Befähigung:
  1. In Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
  2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch­organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss “Geprüfter Industriemeister” oder “Geprüfte Industriemeisterin” Fachrichtung Elektrotechnik.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. in den unter "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik gemäß Paragraf 1 Absatz 3 haben.

Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik gliedert sich in die Prüfungsteile:
  1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist nachzuweisen.

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.