Fortbildungsprüfungen A - Z

Immobilienfachwirt/in, Geprüfte/r

Geprüfte Immobilienfachwirte sind qualifiziert, sowohl in größeren Immobilienunternehmen und in immobilienwirtschaftlichen Organisationseinheiten von Unternehmen anderer Branchen auf der Ebene des mittleren Management, als auch in selbständiger unternehmerischer Tätigkeit verantwortliche Funktionen auf den fachbezogenen immobilienwirtschaftlichen Feldern kompetent auszufüllen.
Grundlage: Verordnung vom 1. Februar 2008

Prüfungstermine

Prüfungstermine
2024
2025
  • Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft
  • Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung
  • Immobilienbewirtschaftung
11.
März
14.
Okt.
11. März
13. Okt.
  • Unternehmenssteuerung und Kontrolle
  • Bauprojektmanagement
  • Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit
12.
März
15.
Okt.
12. März
14. Okt.
Anmeldeschluss ist drei Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweils prüfenden IHK zu Kiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB) oder IHK zu Lübeck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 592 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen.

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft sowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
  1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungsschritte;
  2. Teamorientiertes Konzipieren und Organisieren von immobilienwirtschaftlichen Projekten unter Anwendung und Berücksichtigung der Instrumente kaufmännischer Steuerung und Kontrolle;
  3. Systematische Bearbeitung komplexer, anspruchsvoller und variantenreicher Problemstellungen in Kerngeschäftsprozessen der Immobilienwirtschaft unter Anwendung von Arbeits- und Problemlösetechniken; dazu gehört auch die Überprüfung und Entwicklung eigener und fremder Leistungen.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Immobilienwirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
  1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,
  2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle,
  3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,
  4. Immobilienbewirtschaftung,
  5. Bauprojektmanagement,
  6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.