Fernlehrgang
In der Regel sind Fernlehrgänge keine akademischen Studiengänge. Viele Fernlehrgänge werden dennoch von den Bildungsveranstaltern als "Fernstudium“ bezeichnet. Wenn mit dem "Fernstudium“ ein anerkannter akademischer Grad (zum Beispiel Bachelor) erworben wird, muss Ihre Kammer oder zuständige Stelle prüfen, ob die Voraussetzungen für die Förderung eines berufsbegleitenden Studiums erfüllt werden.
Für alle anderen Weiterbildungen, die als Fernunterricht organisiert sind, gilt:
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FörderfähigkeitFernlehrgänge werden in Deutschland von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen. Ist der von Ihnen gewählte Fernlehrgang von der ZFU zugelassen, können Sie hierfür ein Weiterbildungsstipendium beantragen. Ob Ihr Fernlehrgang von der ZFU zugelassen ist, können Sie auf der Website der ZFU überprüfen. Ist der von Ihnen beabsichtigte Fern- oder Online-Lehrgang nicht von der ZFU zugelassen, kann er nur dann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen aus Punkt 2 gegeben sind:
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UnterrichtsbedingungenEs muss gewährleistet sein, dassa) regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden (in Form von Einsendeaufgaben, Tests),b) eine Betreuung durch die Lehrenden angeboten wird, beispielsweise über mediengestützte Kommunikation (zum Beispiel über Chat oder Online-Studienzentrum) oder die Weiterbildung durch Präsenzunterricht ergänzt wird (zum Beispiel Seminarveranstaltungen).
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PräsenzveranstaltungenWenn der Fernlehrgang durch Präsenzveranstaltungen ergänzt wird, ist der Besuch dieser Veranstaltungen förderfähig (Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterbringung bei mehrtägiger Abwesenheit).
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Förderdauer/Dauer des FernlehrgangsDauert der Fernlehrgang über das Ende des Förderzeitraums hinaus an, so sind die Kosten des Fernlehrgangs anteilig förderfähig für die Monate, die innerhalb des Förderzeitraums liegen. Die Förderung richtet sich nach der Regelstudienzeit/Studiendauer. Eine darüber hinaus gehende kostenlose „Betreuungszeit“, Überschreitung oder Verlängerung der Regelstudienzeit kann bei der Berechnung der förderfähigen Kosten und/oder der Teilnahmequote nur dann berücksichtigt werden, wenn sie noch innerhalb des Förderzeitraums der Stipendiatin/des Stipendiaten liegt.
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TeilnahmeWie bei Weiterbildungen in Präsenzform ist auch bei Fernunterricht eine regelmäßige Teilnahme von mindestens 80 Prozent nachzuweisen. Da die Teilnahmequote bei Fernunterricht in der Regel nicht an Anwesenheitstagen gemessen werden kann, sollen stattdessen mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Einsendeaufgaben (oder anderer Leistungskontrollen) zum Ende der Maßnahme bearbeitet worden sein. Dies gilt dann als regelmäßig besuchte Weiterbildung.Geht das Fernstudium über das Ende des Förderzeitraums hinaus, so ist eine regelmäßige Teilnahme für die Monate, die innerhalb des Förderzeitraums liegen, spätestens zum Förderende nachzuweisen.
Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass Fernlehrgänge viel Selbstdisziplin und ein gutes Zeitmanagement erfordern. Machen Sie sich bereits vor Beginn des Lehrgangs klar, wie viele Lehrbriefe oder Einsendeaufgaben Sie jeden Monat bearbeiten müssen, um zum Ende der Regelstudienzeit oder des Förderzeitraums eine regelmäßige Teilnahme belegen zu können.