Ausbildungszeit: Verkürzung oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Die wichtigsten Unterschiede und dazugehörige Fristen im Überblick:
Verkürzung
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor.
In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
- Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
- Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden (siehe Fristen in der Rubrik “Alles auf einen Blick”).
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden. Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbildungsbetrieb anzupassen.
Vorzeitige Zulassung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe Verkürzung) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Falls der Auszubildende die Prüfung nicht besteht, läuft der Vertrag weiter bis zum ursprünglich vereinbarten Ausbildungsende.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
| Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
|---|---|
| 3,5 Jahre | 24 Monate |
| 3 Jahre | 18 Monate |
| 2 Jahre | 12 Monate |
Alles auf einen Blick:
| Verkürzung (§ 8 Absatz 1 BBiG) |
Vorzeitige Zulassung (§ 45 Absatz 1 BBiG) |
|---|---|
| Ausbildungsvertrag | |
| Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden. → neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten. |
Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt. → kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin. |
| Voraussetzungen | |
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Ausbildungsbetrieb und Auszubildende beantragen gemeinsam die Verkürzung. Sie kann unabhängig von den Berufsschulnoten erfolgen. Dies sind die Voraussetzungen:
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Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigen dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern müssen besser als 2,49 sein. Keine Note darf schlechter als ausreichend sein.
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| Antragstellung | |
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Der Antrag wird im Bildungsportal unter Ausbildungsvertrag - Anträge gestellt. Dazu müssen alle Zeugnisse aus der Berufsschule als pdf hochgeladen werden. Der Antrag kann sowohl vom Betrieb als auch vom Azubi gestellt werden. Die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes ist erforderlich. |
| Fristen | |
| Die Verkürzung der Ausbildungszeit soll möglichst direkt bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor der Abschlussprüfung Teil 1 bzw. der Zwischenprüfung beantragt werden. Die verbleibende Ausbildungszeit (vom Tag der Antragstellung bis zum Ende der verkürzten Zeit) sollte noch mindestens ein Jahr betragen. |
Frühester Termin für die Zulassung zur
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Stand: Juli 2025