IHK zu Kiel
Rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung (ReZA)
Grundlage für die Vermittlung der rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) ist die Rahmenregelung des BiBB-Hauptausschusses vom 17. Dezember 2009 sowie die Empfehlung vom 21. Juni 2012 über ein ReZA-Rahmencurriculum mit Lernzielen.
1. Ab wann gilt die neue Rahmenregelung?
Hierzu bestehen unterschiedliche Vorgaben, die sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verlangt den Nachweis ab Herbst 2015, so wurde dies auch in bereits erfolgten Ausschreibungen vorgegeben. Die IHKs verlangen die Nachweise ab Sommer 2014, da die Rahmenregelung 2009 vom Hauptausschuss des BiBB verabschiedet wurde und § 6 Absatz 4 für bereits im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätige Ausbilder eine Frist von höchstens fünf Jahren für die Nachweisführung vorsieht. Die Träger sind auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Geltung hinzuweisen.
2. Wer muss den Nachweis der ReZA erbringen?
- Bildet ein Betrieb nach einer Ausbildungsregelung gemäß § 66 BBiG aus, so hat der jeweilige Ausbilder die ReZA nachzuweisen (vgl. § 6 Abs 1 Rahmenregelung ReZA).
- Bildet ein Träger allein in einer Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG aus, so hat der Träger den Nachweis zu erbringen, dass die betreuende Person den Nachweis von ReZA besitzt.
- Wenn ein Betrieb nach einer Ausbildungsregelung gemäß § 66 BBiG ausbildet, kann der Nachweis von ReZA durch Kooperation mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung (Träger) geführt werden (vgl. § 6 Abs 3 Satz 2 Rahmenregelung ReZA). Hier ist nicht erforderlich, dass die Person mit dem Nachweis von ReZA gleichzeitig die fachliche Eignung besitzt.
3. Wie ist mit Nachweisen von rehabilitationsspezifischen Zusatzausbildungen umzugehen, die vor der Verabschiedung der Rahmenregelung erworben wurden?
Die Rahmenregelung sieht in § 6 Absatz 2 folgende Kompetenzfelder für das Anforderungsprofil vor:
- Reflektion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Der Qualifizierungsumfang soll mit 320 Stunden sichergestellt werden.
Wenn entsprechende Qualifikationen vor Erlass der Rahmenregelung erworben wurden, so sind diese zeitlich und inhaltlich mit dem vorgeschriebenen Anforderungsprofil auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Bei relevanten Abweichungen sind entsprechende Ergänzungen zeitlich und inhaltlich vorzunehmen, um dem Anforderungsprofil zu entsprechen.