Internationale Fachkräftesicherung

Fachkräfteeinwan­derungs­gesetz

Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) sollen die Fachkräftebedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung in den Unternehmen durch eine bedarfsgerechte, zukunftsorientierte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten flankiert werden.
Damit sollen Hindernisse in der Anwerbung und Integration von Fachkräften reduziert. Die nachfolgende Kurzübersicht gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für die Ausbildung und Beschäftigung von ausländischen Fachkräften ergeben:

Die “Positivliste” für berufliche Abschlüsse fällt weg.

Der Zuzug von Personen mit beruflichen Abschlüssen war bislang auf Berufe beschränkt, die auf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit enthalten waren („Engpassberufe“). Nunmehr steht prinzipiell jedem mit einem qualifizierten Berufsabschluss die Beantragung eines Visums offen. Jedoch muss auch weiterhin ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen und der Berufsabschluss muss anerkannt sein/anerkannt werden.

Die Vorrangprüfung fällt (weitgehend) weg.

Die Arbeitsagentur musste bislang prüfen, ob ein EU-Bürger einen vorrangigen Anspruch auf den zu vergebenden Arbeitsplatz hat. Nunmehr entfällt diese Prüfung für qualifizierte Erwerbsmigranten  und damit ein administrativer Schritt.

Die Einreise zur Arbeits-und Ausbildungsplatzsuche wird für beruflich Qualifizierte möglich.

Nur Personen mit akademischen Abschlüssen durften bislang zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Künftig werden die Einreismöglichkeiten erweitert:

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Auch für beruflich Qualifizierte gilt: Ein Visum für 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche ist möglich. Das Visum berechtigt ggf. zu Probearbeiten von 10 Stunden pro Woche. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung sind:
  • Anerkennung des Berufsabschlusses
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse (mind. B1)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für den Visumszeitraum.

Einreise zur Ausbildungsplatzsuche

Wer in Deutschland eine Ausbildung absolvieren will, kann ein Visum für 6 Monate zur Ausbildungsplatzsuche beantragen. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung sind:
  • Das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet.
  • Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Hochschulzugangsberechtigung
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse (mind. B2)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für den Visumszeitraum.

Die Einreise für die Anerkennung des Abschlusses und für Qualifizierungsmaßnahmen wird möglich.

Zukünftig ist die Einreise und der Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sowie zur Nachqualifizierung auf das in Deutschland vorausgesetzte Niveau möglich. Voraussetzungen dafür:
  • Sprachkenntnisse nachweislich auf A2-Niveau
  • Das Fehlen betrieblichen Praxiswissens
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Nachqualifizierung der Erwerbsmigrierenden zu übernehmen.
Außerdem wird die Einreise und der Aufenthalt für bis zu 18 Monate möglich, um Qualifizierungsmaßnahmen zu durchlaufen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für reglementierte Berufe nötig sind.
Hier finden Sie weitere Materialien mit Informationen rund um die Beschäftigung von Fachkräften mit ausländischen Berufsabschlüssen und deren Anerkennung.