Nr. 6618156

Antrag auf Anerkennung eines gleichwertigen Abschlusses

Gemäß § 6 Absatz 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.:
Wenn Ihr(e) erworbene Abschlussprüfung, Weiterbildung oder Studium in dem Listenfeld genannt ist und Sie einen Nachweis darüber erbringen können, sind Sie berechtigt einen Antrag auf Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses zu stellen.
Bitte halten Sie für die Antragsstellung folgende Dokumente bereit:
  • Prüfungs-/Abschlusszeugnis/Diplom
  • Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Pass mit Meldebescheinigung

Zuständigkeit

Dabei gilt das Wohnortprinzip, d.h. es ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der/die Antragsteller*in seinen/ihren ständigen Wohnsitz innehat. Hat der/die Antragsteller*in seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.

Gebühr

Die Gebühr beträgt € 50,-. Der Gebührenbescheid wird auf den Antragsteller ausgestellt.

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