Antrag auf Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses
Gemäß § 6 Absatz 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.:
Wenn Ihr(e) erworbene Abschlussprüfung, Weiterbildung oder Studium in dem Listenfeld genannt ist und Sie einen Nachweis darüber erbringen können, sind Sie berechtigt einen Antrag auf Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses zu stellen.
Bitte halten Sie für die Antragsstellung folgende Dokumente bereit:
- Prüfungs-/Abschlusszeugnis/Diplom
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Pass mit Meldebescheinigung
Gebühr
Die Gebühr beträgt € 50,-. Der Gebührenbescheid wird auf den Antragsteller ausgestellt.
Zuständigkeit
Die IHK in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber dieser anerkannten Abschlüsse seinen Wohnsitz hat, stellt auf Antrag einen gleichwertigen Fachkundenachweis aus.