Anwerbung aus dem Ausland

Seit dem 1. Januar 2026 müssen deutsche Arbeitgeber bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland gemäß § 45c AufenthG eine neue Informationspflicht erfüllen: Sie müssen die Arbeitskräfte spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über die kostenlose Beratungsstelle Faire Integration (gemäß § 45b AufenthG) aufklären, die Unterstützung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen bietet, und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen, um faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen.

Informationspflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben werden, auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen “Faire Integration” hinzuweisen.
Die Regelung beschränkt sich auf die Hinweispflicht. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Beratung besteht weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

Einordnung für die betriebliche Praxis

Die Informationspflicht kommt zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Vorgaben im Kontext der internationalen Fachkräftegewinnung hinzu. Arbeitgeber sollten ihre internen Abläufe – insbesondere im Rahmen der Auslandsanwerbung und des Onboardings – entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Merkblätter zur Unterstützung

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben stehen Merkblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verfügung. Diese enthalten Informationen zum Beratungsangebot “Faire Integration” sowie zur neuen Informationspflicht.