Entschädigung für ehrenamtliche Prüfer/innen in der Aus- und Weiterbildugn

Dieses Merkblatt ist für unsere Prüferinnen und Prüfer in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die einen Zugang zum Bildungsportal haben. Es enthält Informationen, wie Sie eine Entschädigung Ihrer Prüfertätigkeit beantragen, welche Angaben wir hierzu von Ihnen benötigen und zur Höhe Ihrer Entschädigung.
Wenn Sie von der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg als Prüfer/-in berufen sind, üben Sie gemäß Berufsbildungsgesetz ein Ehrenamt aus. Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit versteht man eine „unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben“.
Als Prüfer/-in erhalten Sie jedoch eine Entschädigung für den mit der Prüfertätigkeit verbundenen bzw. entstandenen Aufwand. Für Ihre Mitwirkung leistet die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Auslagen in sinngemäßer Anwendung der Entschädigung für ehrenamtliche Richter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

So beantragen Sie die Entschädigung für Ihre Prüfertätigkeit

Ihre Entschädigungen beantragen Sie online in unserem Bildungsportal (bildung.ihk-flensburg.de). Ihren Zugang zum Portal erhalten alle Prüfer bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zugesendet. Sind Sie sowohl in der Aus- als auch in der Fortbildung tätig, muss nach dem Log-In zunächst der entsprechende Bereich für Ihre Entschädigung ausgewählt werden. Bitte beantragen Sie Ihre Prüferentschädigungen unmittelbar nach Ihrer Tätigkeit für die IHK Flensburg. Über den Bearbeitungsstand und die Erledigung werden Sie per E-Mail informiert.

Folgende Angaben bzw. Unterlagen werden benötigt

Das Bildungsportal führt Sie durch Ihren Erstattungsantrag und erfragt alle notwendigen Informationen von Ihnen. Die Erstattungen von Auslagen sind nur möglich, wenn Sie dafür entsprechende Belege hochladen. Sie werden dazu im Erfassungsprozess automatisch aufgefordert. Taxikosten können nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet werden.

Versteuerung

Sie sind verpflichtet, bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung die Entschädigungen für Ihre Prüfertätigkeit anzugeben. Am Anfang eines Jahres können Sie Ihre Gesamtübersicht der erhaltenen Entschädigungen des Vorjahres selbst online abrufen.

Was können Sie abrechnen? Was wird entschädigt?

Zeitversäumnis
Als Zeitversäumnisse werden die schriftliche, mündliche, praktische Prüfungsdurchführung, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Fahrzeiten, Besprechungen des Prüfungsausschusses, Vorbereitung und Abbau des Prüfplatzes sowie Aufgabenerstellung für die Prüfung gewertet. Auch für die Teilnahme an Prüferschulungen werden Zeitversäumnisse entschädigt.
Die Entschädigung für Zeitversäumnisse beträgt 7,00 Euro je angefangene Stunde. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
Bitte beachten Sie, dass Prüferentschädigungen im aktuellen Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Dezember des selbigen Jahres beantragt werden müssen.
Fahrtkosten (zwischen Wohn- bzw. Beschäftigungs- und Prüfungsort)
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem/der Prüfer-/in entstehen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges werden pro Kilometer des kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten Hin- und Rückreiseweges 0,42 Euro vergütet. Damit sind sämtliche mit der Verwendung privater Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Kosten (Betriebs- und Unterhaltskosten) abgegolten. Bei Be- nutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Für den Fall, dass die Prüfungsstätte gleich Arbeitsstätte ist, können keine Fahrtkosten erstattet werden.
Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen entstandenen Auslagen der zweiten Klasse der Bahn erstattet. Eine Erstattung ist nur mit entsprechendem Beleg möglich.
Übernachtungskosten müssen vorher durch die IHK Flensburg genehmigt werden.
Auslagen, die unmittelbar mit einer Prüfung zusammenhängen
  • Telefonate, bis zu 3,00 Euro.
  • Postalische Ausgaben bzw. Versandkosten.
Eine Erstattung ist nur gegen einen Nachweis (Rechnung, Beleg, Bestätigung) möglich.
Verpflegungspauschalen (Tagegelder)
Die Höhe der Verpflegungspauschale ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit.
Zeitversäumnis je Stunde maximal 10 Stunden
7,00 Euro, max. 70,00 Euro
Eine Aufwandsentschädigung bei Abwesenheit wird je Tag gewährt.
Ausschussmitglieder, die am Prüfungsort, an dem sie ehrenamtlich tätig sind, wohnen oder berufstätig sind, erhalten ab 8 Stunden bis 24 Stunden
3,00 Euro
Ausschussmitglieder, die am Prüfungsort, an dem sie ehrenamtlich tätig sind, weder wohnen noch berufstätig sind, erhalten für die Abwesenheit vom Wohnort (einschließlich Fahrtzeit) eine Aufwandsentschädigung (Tagegeld) gemäß Einkommensteuergesetz:
  • bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als 8 Stunden bis 24 Stunden
  • bei Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von mehr als 24 Stunden
  • bei An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten unabhängig von der Dauer


12,00 Euro
24,00 Euro
12,00 Euro