Besondere Rechtsvorschriften für die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpraktiker/-in für Elektronische Geräte und Systeme
Fassung vom 18. Dezember 2012
Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. November 2012 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum/zur Fachpraktiker für Elektronische Geräte und Systeme /Fachpraktikerin für elektronische Geräte und Systeme.
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Elektronische Geräte und Systeme/zur Fachpraktikerin für Elektronische Geräte und Systeme erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
- Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
- Anforderungsprofil
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. - Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
- Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
- Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
- Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker für Elektronische Geräte und Systeme/Fachpraktikerin für Elektronische Geräte und Systeme beinhaltet mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild):Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der folgenden Ausbildungsberufsbildpositionen:
1) Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4) Umweltschutz
5) Betriebliche und technische Kommunikation
6) Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
7) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
8) Messen von elektrischen Funktionen und Systemen
9) Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
10) Installieren, Konfigurieren und Zusammenbauen von Personalcomputern
11) Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
12) Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
13) Fertigen von Komponenten und Geräten
14) Herstellen und in Betrieb nehmen von Geräten und Systemen
15) Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen
16) Technischer Service und Produktservice
17) Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach§§ 10 und 11 dieser Verordnung nachzuweisen.
- Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
- Die Ausbildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildenden können nach Maßgabe von Art oder Schwere bzw. Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
- Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ln der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
- Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.
- Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in den Abschnitten 1 bis 10 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- Für die komplexe Arbeitsaufgabe bestehen folgende Vorgaben:
1) Der Prüfling soll zeigen, dass er eine handlungsorientierte Arbeitsaufgabe seines Fachgebietes entgegennehmen, planen, durchführen, bewerten, übergeben und in einem Fachgespräch seine Vorgehensweise und Entscheidungen erklären kann.
2) Diese Anforderungen sind an einer elektrotechnischen Funktionseinheit (Aufbau und Inbetriebnahme einer elektronischen Funktionseinheit unter Verwendung von Stromlaufplänen und praxisbezogenen Arbeitsunterlagen) sowie in einem Fachgespräch von höchstens 20 Minuten nachzuweisen.
3) Durch die Durchführung der handlungsorientierten Arbeitsaufgabe, des Fachgesprächs und die schriftliche Aufgabenstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er:
a) technische Unterlagen auswerten
b) Arbeitsabläufe planen und abstimmen
c) Material und Werkzeug disponieren
d) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften kennt und anwenden
e) Komponenten montieren, verdrahten, bestücken und konfigurieren
f) Funktionen prüfen
g) Fehler suchen und beseitigen
h) seine Vorgehensweise begründen kann.
4) Der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
5) Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.
6) Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben, die Ergebnisse sind aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen.
§ 11 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung
- Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.
- Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19.- 42. Ausbildungsmonat in den Abschnitten 11 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1) Betrieblicher Arbeitsauftrag
2) Prüfauftrag nach VDE
3) Funktions- und Systemanalyse
4) Wirtschaft- und Sozialkunde - Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
a) Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen mit erstellen und Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten berücksichtigen
b) elektronische Geräte aufbauen
c) elektronische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen
d) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen
e) Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen und mit dem Kunden abstimmen kann.
2) Zum Nachweis kommt insbesondere in Betracht:
a) Montieren einer komplexen Funktionseinheit und Verbinden von elektronischen Bauelementen nach Unterlagen, Leiterplatten bestücken sowie das in Betrieb nehmen und Prüfen der Funktionen.
b) Erstellen einer branchenüblichen Dokumentation.
3) Die Prüfung soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich betrieblicher Arbeitsauftrag in höchstens 12 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dazu eine branchenübliche Dokumentation erstellen. Zum betrieblichen Arbeitsauftrag und zur branchenüblichen Dokumentation wird ein Fachgespräch geführt.
4) Im Prüfungsbereich Prüfauftrag nach VDE soll der Prüfling in 15 Minuten zeigen, dass er VDE-Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Geräten oder in Anlagenteilen vornehmen und dies durch Prüfplaketten oder Prüfprotokolle zertifizieren kann.
5) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse soll der Prüfling in 60 Minuten zeigen, dass er Funktional- und Systemanalyse mit Schaltungsunterlagen durchführen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und Fehlerursachen bestimmen kann.
6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
7) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag sind die Arbeitsaufgabe mit 85 Prozent, und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche:
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Prüfungsbereich: Betrieblicher Auftrag
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45 Prozent
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Prüfungsbereich: nach VDE
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15 Prozent
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Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
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30 Prozent
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Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
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10 Prozent
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§ 13 Bestehensregelung
- Sind in der schriftlichen Prüfung (Prüfungsbereiche: Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts-und Sozialkunde) die Prüfungsergebnisse unter 50 von Hundert bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereich die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in dem Arbeitsauftrag oder in dem Fachgespräch oder in einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereichen mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
- Die besonderen Belange der Behinderung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sind bei der Prüfung zu berücksichtigen
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg entsprechend.
§ 17 Fortsetzung der Ausbildung
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tage nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.