Ausbildungsnachweisführung

IHK zu Kiel - Regeln für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Elektronische Ausbildungsnachweise

Seit  dem Jahr 2017 ist die elektronische Form der Führung des Ausbildungsnachweises zulässig.  Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises enthalten. 

Die IHKs in Schleswig-Holstein empfehlen die Dokumentation der Ausbildungsnachweise im Bildungsportal  https://bildung.ihk-kiel.de

Für die Industrie- und Handelskammer zu Kiel gelten folgende Regelungen für das Führen von Ausbildungsnachweisen. Ausbildungsordnungen sehen regelmäßig vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen haben.
  • Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen.
  • Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:
    • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
    • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.
  • Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zur Abschlussprüfung.
  • Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfung nicht bewertet.
  • Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen
    • Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem, schriftlich oder elektronisch) von Auszubildenden selbständig zu führen sowie abzuzeichnen. (Umfang: circa 1 DIN A 4-Seite für eine Woche)
    • Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
    • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen beziehungsweise überbetriebliche Unterweisungen (zum Beispiel im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
    • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
    • Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  • Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, anhalten und diese durchsehen (§ 14 Absatz 2 BBiG).
  • Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter oder ähnliches werden Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
  • Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen regelmäßig.
  • Elektronischer Ausbildungsnachweis: Neben der bisher vorgesehenen ausschließlichen Schriftform ist auch die elektronische Form der Führung des Ausbildungsnachweises zulässig. Dazu wurde in § 13 BBiG (Pflichten des Auszubildenden) eine neue Ziffer 7 eingeführt. Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises enthalten. Im Musterausbildungsvertrag wurde diese Vorgabe im § 5 durch Einführung eines Ankreuzfeldes umgesetzt.
  • Im Rahmen der Lernortkooperationen kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein/e gesetzliche/r Vertreter/in in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen.
  • Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 BetrVG) nehmen.
  • Diese Regelungen können mit Ausnahme des Punktes 3 für Umschüler entsprechend angewendet werden, soweit die Führung des Ausbildungsnachweises vertraglich vereinbart wird.