Ausbildungsmarkt
Gut informiert ins Ausbildungsjahr 2026!
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Mindestausbildungsvergütung und die Sachbezugswerte für Auszubildende. Damit Sie als Ausbildungsunternehmen bestens vorbereitet sind, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Mindestausbildungsvergütung 2026
Ausbildungsvergütung
Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt, sondern richtet sich nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen wurden. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Für alle Ausbildungsverträge, die 2026 starten, gelten folgende Mindestbeträge:
| Jahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 724,00 Euro | 854,00 Euro | 977,00 Euro | 1014,00 Euro |
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Dies gilt auch für allgemeinverbindliche Tarifverträge (zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe).
Sachbezugswerte 2026 – Für Unterkunft und Verpflegung
Wenn ein Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden eine Unterkunft oder Verpflegung stellt, kann er dafür bestimmte Beträge von der Ausbildungsvergütung abziehen.
2026 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt | |
|---|---|---|---|---|
| Täglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro |
| Monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft
| Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für die Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für die Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
|---|---|---|
| 1 Beschäftigter | 242,50 Euro | 199,50 Euro |
| 2 Beschäftigter | 128,25 Euro | 85,50 Euro |
| 3 Beschäftigter | 99,75 Euro | 57,00 Euro |
| mehr als drei Beschäftigte | 71,25 Euro | 28,50 Euro |
Die Sachbezugswerte können sich unter bestimmten Bedingungen verringern, etwa wenn sich mehrere Personen eine Unterkunft teilen. Die Details regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Auch bei Anrechnung von Sachwerten muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung tatsächlich ausbezahlt werden (§ 17 Abs. 2 BBiG).