Eintragungspflicht für Gesellschaften im Transparenzregister

Durch Gesetzesänderung wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Fast alle Unternehmensformen sind spätestens seit 2023 transparenz- und damit eintragungspflichtig im Transparenzregister. Hierzu gehören grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt)) und eingetragene Personengesellschaften wie die KG.
Nicht betroffen sind nach derzeitiger Rechtslage nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und Einzelunternehmen. Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs ("eGbR") sind hingegen eintragungspflichtig. 
Für alle Unternehmen sind die Übergangsfristen ausgelaufen. Es besteht damit für alle transparenzpflichtigen Gesellschaften Handlungsbedarf. Alle transparenzpflichtigen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die transparenzpflichtigen Gesellschaften und Einheiten ergeben sich aus § 20 und § 21 GwG.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
„Wirtschaftlich Berechtigter“ ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist dies die natürliche Person, die mittelbar (z.B. über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 % oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert. Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung). Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich im Transparenzregister eintragen:
  • unter anderem Aktiengesellschaften mussten sich bis zum 31. März 2022 eintragen.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft mussten sich bis zum 30. Juni 2022 eintragen.
  • in allen anderen Fällen (eingetragene Personengesellschaften, insbesondere oHG und KG): mussten sich Unternehmen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 eintragen.
Ab sofort gilt: Mit der Gründung sind alle oben genannten Gesellschaftsformen zur Eintragung verpflichtet, dies gilt seit dem 1. Januar 2024 auch für die eGbR.
Bußgelder vermeiden
Die gesetzlichen, je nach Rechtsform gestaffelten Fristen für die Eintragung sind folglich mittlerweile alle abgelaufen. Damit drohen Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt. Unternehmen sollten daher in jedem Fall aktiv werden und die Eintragung ins Transparenzregister gegebenenfalls nachholen. 

Eintragung unter transparenzregister.de
Die Website des elektronischen Transparenzregisters gibt ausführliche Informationen. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt einen
FAQ-Katalog veröffentlicht. Die Eintragung als solche ist kostenfrei - die Registereintrag löst jedoch eine jährliche Gebühr aus. Für weitere Fragen zum Transparenzregister, zur Registrierung oder dem Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter 0800–1234 337 kontaktiert werden.
Hinweis: Die Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen führt leider auch zu Trittbrettfahrern, die mit recht bedrohlich klingenden und Druck erzeugenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erzeugen, man müsste über sie die Eintragung vornehmen. Im Betreff solcher E-Mails steht z. B. „Fristsache: Meldepflicht Transparenzregister seit 01.08.2021“. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Die Wirkung ist vergleichbar mit Formularfallen, da es keinerlei Pflicht gibt, einen externen Dienstleister mit der Eintragung zu beauftragen.