Ferienjobs: Jobben statt Chillen…

Schüler, die die schulfreien Wochen nutzen wollen, um ihr Taschengeld aufzubessern, sind in vielen Bereichen sehr willkommen. Doch insbesondre wenn die jungen Leute noch nicht volljährig sind, gibt es einiges zu beachten.

Arbeiten ist ab 13 Jahren erlaubt

Ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, regelt das  Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren grundsätzlich verboten. Im Alter zwischen 13 und 15 Jahren dürfen ­Kinder mit Zustimmung der Eltern zwei Stunden am Tag zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist – zum Beispiel  Zeitungen austragen, Nachhilfeunterricht geben oder Gartenarbeiten verrichten.
15- bis 17-jährige vollzeitschulpflichtige ­Jugendliche dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Die Vollzeitschulpflicht beträgt nach dem baden-württembergischen Schulgesetz nach Abschluss der Grundschule auf der weiterführenden Schule fünf Jahre. Von Ausnahmen abgesehen, dürfen sie täglich maximal acht Stunden und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Ihnen  ist es untersagt, schwere Lasten zu schleppen oder andere gefährliche Arbeiten auszuführen. Auch bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe dürfen sie nicht arbeiten.

Grundsätzlich dürfen Jugendliche zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten

Werden die acht Stunden täglich nicht überschritten, dürfen Jugendliche grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen: So können über 16-Jährige in Gaststätten bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Volljährige Schüler fallen nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher in den Ferien, aber auch neben der Schule eine Beschäftigung aufnehmen.

Ausnahmen gelten für das Wochenende

An Wochenenden dürfen minderjährige Schüler grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hier gibt es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen, zum Beispiel für eine Beschäftigung im Gaststättengewerbe sowie in offenen Verkaufsstellen. Allerdings ist in diesen Ausnahmefällen durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche immer eine Fünf-Tage-Woche sicherzustellen.
Damit die Jugendlichen sich während des Arbeitstages erholen können, haben sie ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden müssen diese insgesamt 30 Minuten dauern. Wird mehr als sechs  Stunden gearbeitet, betragen die Pausen insgesamt mindestens 60 Minuten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Für Schüler unter 18 gilt der Mindestlohn nicht

Der Mindestlohn muss dann gezahlt werden, wenn der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet hat oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Ansonsten sind Schüler unter 18 Jahren vom Mindestlohn ausgenommen. Bei der Beschäftigung von ­Studenten ist der Mindestlohn zu bezahlen. ­Besondere Regelungen gelten für Praktika.

Ferienjobs sind versicherungspflichtig

Für Schüler sind die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Sie unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nur gegen Arbeitslosigkeit müssen Schüler allgemeinbildender Schulen nicht  versichert werden.
Die Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei ist, bietet sich jedoch in den meisten Fällen an. Der Beschäftigungszeitraum darf dann nicht über drei Monate oder 70 Arbeitstage im ­Kalenderjahr hinausgehen. Für die Sommerferien reicht das also aus.
Lisa Fischer, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat & Tat