Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1.Januar 2024 auf  12,41 Euro je Stunde erhöht. Turnusgemäß wird auch zukünftig alle zwei Jahre eine Anpassung geprüft.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können ebenfalls den Mindestlohn beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um
  • ein Pflichtpraktikum nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
  • ein die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis  mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
  • eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder um eine Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
Nicht unter die Vorschriften des Mindestlohngesetzes fallen und damit keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben
  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren (das sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind),
  • ehrenamtlich Tätige.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt auf seinen Seiten ein Tool zur Verfügung, mit dessen Hilfe ermittelt werden kann, ob für ein Praktikum der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Den Link finden Sie in der rechten Seitenspalte unter "Weitere Informationen".

Besteht die Möglichkeit, den gesetzlichen Mindestlohn vertraglich auszuschließen?

Nein. Gemäß § 3 MiLoG sind sämtliche Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen unwirksam.
Auf den Anspruch kann der Arbeitnehmer nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht, ebenso wie die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen.

Welche Vergütungsbestandteile gehören zum gesetzlichen Mindestlohn?

Der Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zum 01.01.20017 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro brutto angepasst. Allerdings enthält das MiLoG selbst keine Regelung, welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn zählen, d. h. wie der Mindestlohn genau zu berechnen ist.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie sich der Mindestlohn zusammensetzt und welche Vergütungsbestandteile ggfs. auf diesen Mindestlohn angerechnet werden können. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.05.2016 AZ. 5 AZR 135/16) kann jedenfalls die bisherige Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsendungsgesetz auf die Anrechnung von Zulagen übertragen werden.
Danach ist auch für den Mindestlohn zu prüfen, ob die anrechenbaren Vergütungsbestandteile einen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen. Das ist z. B. der Fall bei tariflichen Einmalzahlungen im Moment ihrer Zahlung der Fall.
Nicht anrechenbar sind dagegen:         
  • Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet. Das sind z. B. Zulagen/Zuschläge für besondere (Tages-)Zeiten, also z. B. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, (Wechsel-)Schichtzulagen, regelmäßig auch Überstundenzuschläge. Ferner fallen hierunter Zulagen/Zuschläge für besonders unangenehme, beschwerliche, körperliche oder psychisch besonders belastende oder gefährliche Arbeiten, wie z. B. Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen sowie Zulagen/Zuschläge, die der Arbeiter erhält, weil er mehr Arbeit pro Zeiteinheit leistet (Akkordprämien) oder eine besondere Qualität der Arbeit erbringt (Qualitätsprämien).
  • Weihnachtsgeld oder ein zusätzlich ausbezahltes Urlaubsgeld, sofern es nicht anteilig jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt wird (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16).
  • Wegegeld, wenn es als Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Wegegeld als echter Entgeltbestandteil (für die zur Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit) geleistet wird.
  • Zulagen, die eine Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung hinsichtlich Qualität oder Quantität darstellen (z. B. Bonuszahlungen).

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden (Fälligkeit)?

Der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden muss wie folgt gezahlt werden (§ 2 Abs. 1 MiLoG):
  • Zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
  • spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleitung erbracht wurde) oder
  • wenn nichts vereinbart und der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Bei Arbeitsverhältnissen wird üblicherweise ein Monatslohn vereinbart, so dass – wenn nichts anderes vereinbart ist  - der Lohn nach Ablauf des Monats zu zahlen ist.

Was gilt bei Überstunden?

Das Vorgesagte gilt grundsätzlich auch für die Überstundenvergütung. Jedoch können bei einem gleichbleibenden (verstetigten) Arbeitslohn Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Dieses muss schriftlich vereinbart sein (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden müssen jedoch spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten ausgeglichen werden, und zwar
  • entweder durch bezahlte Freizeitgewährung
  • oder durch Zahlung des Mindestlohns.
Das gilt nicht, wenn der Arbeitslohn so hoch ist, dass der Mindestlohn für sämtliche geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden erreicht wird. Die vorgenannten Regelungen zu den Arbeitszeitkonten greifen also nur, wenn aufgrund der geleisteten Überstunden der Mindestlohn nicht eingehalten wurde.
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens im folgenden Kalendermonat auszugleichen.

Gibt es eine Haftung des Auftraggebers?

Ja. Der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch

  • die von ihm beauftragten Werk- oder Dienstleistungsunternehmer,
  • einen Nachunternehmer oder
  • einen von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsfirma) (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG).
Für die Haftung kommt es nicht auf Verschulden an. Das MiLoG verweist auf das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Überträgt man die Rechtsprechung zum AEntG auf das MiLoG dürfte diese Haftung greifen, wenn Sub- bzw. Nachunternehmer Leistungspflichten des General-/ Hauptunternehmers erfüllen. Wenn also eine Werk- oder Dienstleistung nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt wird, sondern sich der Unternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Der Einsatz des Subunternehmers muss dabei wohl für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Somit dürfte der Bau einer eigenen Lagerhalle, die Betreibung einer Kantine für die eigenen Mitarbeiter oder die Reparatur der IT-Anlage nicht unter die Generalunternehmung fallen, weil damit keine Einnahmen erzielt und auch nicht eigene Aufträge abgearbeitet werden. Wie bereits eingangs dargestellt, bleibt letztendlich die Rechtsprechung zu diesem Punkt abzuwarten.

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Arbeitsnachweis für bestimmte Wirtschaftsbereiche und geringfügig Beschäftigte
Der Arbeitgeber muss ab sofort Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen (§ 17 MiLoG):

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber bis 450 Euro sowie kurzfristig Beschäftigte) mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten;
  • in den Wirtschaftsbereichen 
  •           Baugewerbe,
  •           Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  •           Personenbeförderungsgewerbe,
  •           Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  •           Schaustellergewerbe,
  •           Unternehmen der Forstwirtschaft,
  •           Gebäudereinigungsgewerbe,
  •           Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellun­gen beteiligen,
  •           Fleischwirtschaft.
In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleis­tung erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Seit 01.08.2015 sind die Melde- und Aufzeichnungsfristen durch die neugefasste Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung dahingehend beschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,
  • deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 Euro (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind - ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch - sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
  • deren regelmäßiges verstetigtes Monatsgehalt 2.000 Euro (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsgehalt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnng des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
Die vereinfachten Melde- und Aufzeichnungspflichten werden durch die neue Verordnung auch insoweit eingeschränkt, dass sie nicht gelten
  • für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
  • wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, für das vertretungsberechtigte Organ oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoDokV muss der Arbeitgeber jedoch diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten, mit denen er nachweist, dass die vorbenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Entgelthöhe gewahrt sind.
Ferner gelten Vereinfachungen für bestimmte, ausschließlich mobile, Tätigkeiten (siehe Downloads, Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).

Praktikanten

Für Arbeitsverhältnisse sind Arbeitgeber bisher schon verpflichtet zum Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen, dem Arbeitnehmer (so­weit nicht nur vorübergehende Aushilfe von höchstens einem Monat) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine unterzeichnete schriftli­che Niederschrift über im Nachweisgesetz (NachwG) einzeln aufgeführte Punkte auszuhän­digen (§§ 1, 2 NachwG). Nun wurden auch Praktikanten, die unter das Mindestlohngesetz fallen, einbezogen.
Zudem wurde neu in das NachwG die folgende Regelung für Praktikanten aufge­nommen:
Wer einen Praktikanten einstellt, muss unverzüglich nach Abschluss des Prakti­kumvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentli­chen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und unterzeichnet dem Prakti­kanten aushändigen (§ 2 Abs. 1a NachwG). Dies sind mindestens
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern-und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Was müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen
  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft
in Deutschland beschäftigen sind ab sofort verpflichtet, die Arbeitnehmer vor Be­ginn jeder Werk- oder Dienstleistung bei der zuständigen Behörde der Zollverwal­tung schriftlich anzumelden (§ 16 MiLoG). Gleiches gilt für Entleiher. Näheres kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sie sind be­rechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers und des Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsun­terlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen (§ 15 MiLoG).

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Es gibt einen umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog mit Bußgeldern teilwei­se bis zu 500.000 Euro.Unternehmen, die gegen das MiLoG verstoßen haben, wer­den zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergabe öffentlicher Auf­träge ausgeschlossen (§ 19 MiLoG).

Für wen gibt es Übergangsvorschriften?

Tarifverträge
Die Mindestlohnkommission entscheidet jährlich, ob der Mindestlohn der Höhe nach anzupassen ist, erstmals zum 01.01.2017. Bis zum 31.12.2017 gehen ab­weichende Regelungen eines Tarifvertrages, die für alle unter den Geltungsbe­reich fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich sind, dem Mindestlohn nach dem MiLoG vor. Allerdings muss ab 01.01.2017 ein Mindestlohn i. H. v. 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt werden (§ 24 Abs. 1 MiLoG).
Zeitungszusteller
Für Zeitungszusteller gelten folgende Übergangsregeln (§ 24 Abs. 2 MiLoG):
Ab 01.01.2015: 75 % des Mindestlohns nach dem MiLoG,
ab 01.01.2016: 85 % des Mindestlohns nach dem MiLoG,
ab 01.01.2017: 8,50 Euro brutto je Zeitstunde,
ab 01.01.2018: Mindestlohn nach dem MiLoG.
Zeitungszusteller sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich pe­riodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.
Mindestlohn aufgrund anderer Vorschriften
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem neuen MiLoG kann sich ein verbindlicher Mindestlohn auch aus folgenden Vorschriften ergeben:
  • Allgemeinverbindlicherklärung nach Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Rechtsverordnung nach Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
  • Lohnuntergrenze aufgrund Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Mindestlöhne nach den vorgenannten Vorschriften gehen dem allgemeinen Min­destlohn nach dem MiLoG vor, sofern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Zu den Übergangsvorschriften siehe oben.
Eine Übersicht zu den nach TVG, AEntG und AÜG geltenden Mindestlöhnen fin­den Sie auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de unter dem Suchbegriff „Mindestlohn" oder „Übersicht Mindestlöhne".
Wo können weitere Informationen zum Mindestlohngesetz eingeholt werden?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt unter www.der-mindestlohn-wirkt.de Informationen zur Verfügung. Dort besteht die Möglichkeit im Bereich Service / Mediathek verschiedene Broschüren zum Mindestlohn zu Spezialfragen in Papierform zu bestellen oder downzuloaden.
Die Mindestlohn-Hotline des Bundesministerium für Arbeit und Soziales erreichen Sie unter Tel. 030 60 28 00 28 von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2017