Aktuelles zum Urlaubsrecht

Der Umgang mit dem gesetzlichen Mindesturlaub ist in Deutschland streng geregelt. Er soll der Erholung der Arbeitnehmer dienen. Dieser Urlaubsanspruch darf grundsätzlich nicht unterschritten werden, daher ist er durch eine Vielzahl von Regelungen geschützt. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern darüber hinaus vertraglich noch zusätzliche Urlaubstage. Die folgenden Ausführungen gelten nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Beim vertraglichen Zusatzurlaub können abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart werden - hier kann eine anwaltliche Beratung Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.
1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch – wer hat wie lange Urlaub?
Die gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz spricht von 24 Tagen – allerdings auf der Basis der 6-Tage-Woche. Das ist also entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit umzurechnen (Arbeitstage pro Woche multipliziert mit vier)
Schwerbehinderten und Jugendlichen stehen darüber hinaus noch zusätzliche Urlaubstage zu. Wie viele freie Tage einem Mitarbeiter genau zustehen, berechnet sich dabei nicht nach der Wochenarbeitszeit. Vielmehr hängt der Anspruch davon ab, wie viele Tage pro Woche ein Arbeitnehmer im Schnitt arbeiten muss. Pro Wochenarbeitstag stehen im vier Urlaubstage zu. Somit kommt man bei einer 5-Tage Woche auf 20 Urlaubstage. Arbeitskräfte mit weniger Wochenarbeitstagen haben  entsprechend weniger Urlaubstage, müssen für eine freie Woche aber auch entsprechend weniger Urlaubstage einsetzen. So muss etwa ein Mitarbeiter, der nur montags und dienstags arbeitet, auch nur für diese beiden Tage Urlaub einreichen, wenn er eine Woche frei haben möchte.
  • Tipp: Wenn Mitarbeiter die Zahl der Wochenarbeitstage reduzieren, sollten sie unbedingt vorher ihren Urlaubsanspruch aufbrauchen. Ansonsten können Sie mit den angesammelten Urlaubstagen überproportional lange Urlaub nehmen.
Der volle Urlaubsanspruch steht neuen Mitarbeitern erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit zu. Bis dahin können sie nur den bereits erworbenen Urlaub nehmen – also 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat Betriebszugehörigkeit.
2. Urlaubsentgelt – wer bekommt was?
Urlaubende Arbeitnehmer sind von der Arbeit freigestellt, es ist also nicht so, dass das Arbeitsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass sie weiterhin Anspruch auf Gehalt haben, das sogenannte Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt ist das Gehalt, dass der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er während seines Urlaubs gearbeitet hätte. Bei Mitarbeitern mit festem Gehalt ist dies einfach zu bestimmen, sie bekommen weiterhin ihr normales Gehalt überwiesen. Bei Arbeitnehmern mit leistungsabhängigen, flexiblen Gehältern, richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Gehalt, dass in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdient wurde.
Tipp: Verwechselungsgefahr. Neben dem Urlaubsentgelt gibt es zum Teil auch Urlaubsgeld. Dabei handelt es sich ähnlich wie beim Weihnachtsgeld um zusätzliche Zahlungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein können. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht!
3. Urlaubszeitpunkt – wer darf wann verreisen?
Die Wahl des Urlaubszeitpunkts steht zunächst einmal dem Arbeitnehmer zu: Er sagt dem Betrieb, wann er seinen Urlaub gerne nehmen möchte. Der Betrieb kann die Wünsche aber ablehnen, wenn entweder dringende betriebliche Gründe (zum Beispiel Hochsaison) oder die Urlaubswünsche anderer Kollegen entgegenstehen –  normalerweise können nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig frei nehmen. So können etwa während der Schulferien die Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Urlaubsplanung bevorzugt werden.
  • Tipp: Nehmen Sie die Urlaubsplanung in Ihrem Betrieb ernst. Einmal gewährter Urlaub kann nur unter äußerst engen Voraussetzungen in extremen Ausnahmefällen widerrufen werden. In solchen Fällen kann es auch sein, dass der Arbeitgeber dann Kosten des Arbeitnehmers übernehmen muss.
Arbeitgeber haben aber trotz dieser Rechte auch selbst Einfluss auf den Zeitraum, in dem Urlaub genommen werden kann. So ist etwa die Anordnung von Betriebsferien möglich, wenn zum Beispiel während der Abwesenheit einzelner Mitarbeiter nicht sinnvoll gearbeitet werden kann (Beispiel: Ein Restaurant mit nur einem Koch kann während seiner Urlaubszeit nicht sinnvoll betrieben werden). Auch Zeiten, in denen saisonbedingt kein sinnvoller Geschäftsbetrieb möglich ist, können ein Grund für Betriebsferien sein – so sind etwa viele Betriebe zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
Umgekehrt sind in der Hochsaison auch Urlaubssperren möglich. So können etwa Gastronomiebetriebe für die Weihnachtszeit und andere Hochphasen Urlaubssperren verhängen. Wichtig ist, dass Arbeitgeber nur einen Teil des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer auf diese Weise fest verplanen dürfen – über einen Teil müssen diese weiterhin frei verfügen können. Außerdem müssen derartige Einschränkungen des Urlaubsanspruchs frühzeitig angekündigt werden, damit die Angestellten dies bei ihrer Urlaubsplanung berücksichtigen können.
4. Krank im Urlaub – was nun?
Der Urlaub soll die Erholung der Arbeitnehmer sicherstellen. Aus diesem Grund werden Urlaubstage, während denen Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sind, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet – der durch Krankheit vereitelte Urlaub kann also erneut genommen werden. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber allerdings unverzüglich über die Erkrankung informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Krankheitszeitraum vorlegen, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen.
  • Tipp: Anders als bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei der man erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung braucht, muss tatsächlich ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubstage nicht anrechnen lassen wollen. Fehlt diese, gelten die Urlaubstage als genommen.
5. Nicht alle Urlaubstage genommen – Verfall oder Übertragung?
Eigentlich soll der Jahresurlaub im gleichen Jahr genommen werden, in dem er entstanden ist. Die Regelung, wonach er auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden kann, ist eigentlich als enge Ausnahme vorgesehen, die nur greift, wenn aus wichtigen betrieblichen oder persönlichen Gründen kein Urlaub genommen werden konnte – in der Praxis wird dies von den Unternehmen aber meist sehr großzügig gehandhabt.
Was viele nicht wissen: Neuerdings verfällt der Urlaub zudem nur, wenn die Mitarbeiter vom Arbeitgeber rechtzeitig über den möglichen Verfall informiert wurden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Regelung im Bundesurlaubsgesetz rechtswidrig ist – diese Auffassung muss von deutschen Gerichten beachtet werden.
  • Tipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig, am besten schon im Sommer und vor allem nachweisbar (zum Beispiel per Mail) darauf hin, dass nicht genommener Urlaub verfallen wird.
Sonderfall: Urlaubsverfall bei Dauererkrankungen
Ein Sonderfall ist der Verfall von Urlaubstagen bei Dauerkrankheit. Arbeitnehmer erwerben auch während einer Erkrankung Urlaubsansprüche. Da Urlaubstage aber nicht genommen werden können, während Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank sind, kommt es bei ganzjährigen Krankheiten vor, dass Urlaub überhaupt nicht genommen werden kann – die Urlaubstage werden also ins Folgejahr übertragen.
Dies würde bei mehrjährigen Krankheiten dazu führen, dass Arbeitnehmern nach ihrer Gesundung die in diesen Jahren erworbenen Urlaubsansprüche vollständig zustehen – bei langen Erkrankungen kämen hier sehr viele Urlaubstage zustande. Hier hat die Rechtsprechung eine Grenze gezogen: Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, verfallen 15 Monate nach ihrem Entstehungsjahr. Der 2017 entstandene Urlaubsanspruch ist also Ende März diesen Jahres verfallen.
6. Sonderurlaub: Hochzeit, Geburt, Beerdigung
Neben dem gesetzlichen Anspruch gibt es besondere Anlässe, zu denen Arbeitnehmern im Einzelfall zusätzliche Urlaubsansprüche zustehen. Dies gilt etwa für die eigene Hochzeit, die Beerdigung von nahen Angehörigen aber auch für Gerichtstermine. Werdende Väter haben auch Anspruch auf Sonderurlaub anlässlich der Geburt, wenn diese in die Arbeitszeit fällt.
  • Tipp: Es gibt natürlich noch weitere Anlässe, zu denen Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage erbitten können – zum Beispiel Abschlussfeiern der Kinder. Besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, kann eventuell ein bezahlter oder ein unbezahlter zusätzlicher Urlaubstag vereinbart werden.
Seit einigen Jahren gibt es zudem noch einen Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn Mitarbeiter Fortbildungen bei entsprechend qualifizierten Anbietern besuchen. Hier ist zu beachten, dass jedes Jahr nur ein kleiner Teil diesen Sonderurlaub beanspruchen kann.
7. Urlaub und Kündigung
Oft können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von ihnen oder ihrem Betrieb beendet wurde, ihren Urlaubsanspruch nicht mehr nehmen. Entweder weil der Urlaubsanspruch die verbliebenen Arbeitstage überschreitet oder weil ein Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist – etwa weil der Nachfolger eingearbeitet werden muss. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch als „Urlaubsabgeltung“ ausgezahlt. Problematisch  für Arbeitgeber ist, dass nach Ablauf einer erstmaligen Wartezeit von sechs Monaten in den folgenden Jahren der volle gesetzliche Jahresurlaub jeweils mit dem ersten Tag eines Kalenderjahres in voller Höhe entsteht.( So das Bundesarbeitsgericht))
Tipp: Oft werden Kündigungen durch den Arbeitgeber mit einer Freistellung verbunden. Erfolgt diese unwiderruflich, kann erklärt werden, dass die verbliebenen Urlaubstage auf die Freistellung angerechnet werden.