A1-Bescheinigung

Umsetzung des A1-Verfahrens


Seit 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber das neue Antrags- und Bescheinigungsverfahren zur Ausstellung der sog. "A1-Bescheinigung" verpflichtend nutzen. Hierbei ist zukünftig nur noch eine elektronische Beantragung vorgesehen. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein entsprechender Antrag bis 30. Juni 2019 noch in Papierform gestellt werden. Nach diesem Übergangszeitraum ist ausschließlich eine maschinelle Antragsstellung möglich.
Die A1-Bescheinigung schützt vor einer doppelten Beitragszahlung. Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, hat der entsandte Mitarbeiter die in Deutschland bestehende Beitragspflicht mittels der A1-Bescheinigung nachzuweisen. Das Dokument in Form einer elektronischen Antragsbestätigung muss dabei vom Arbeitnehmer während des gesamten Aufenthalts mitgeführt werden.
Wir haben die 16 häufigsten Fragen zur A1-Bescheinigung für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt: