IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll als Teil der „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt werden. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen.
Welchen Hintergrund hat CBAM?
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden.
Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland („Carbon Leakage“) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt. Die untenstehenden Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.
Ab wann greift CBAM und was ist zu tun?
In einem Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 bestehen zunächst lediglich Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten
- die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant/Produktionsstätte,
- einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten
- die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Ab 2026 müssen Unternehmen entsprechend Ihrer Emissionsberechnungen CBAM-Zertifikate kaufen. Ab diesem Zeitpunkt kann auch nur noch ein „zugelassener Anmelder“ die unter CBAM fallenden Waren importieren.
Welche Güter sind betroffen?
Die von CBAM erfassten Waren sind im Anhang I des Verordnungsentwurfs anhand ihres HS-Codes beziehungsweise ihrer Zolltarifnummer klar definiert.
Dass die Liste im Laufe der Zeit auf weitere Warengruppen ausgeweitet wird, ist sehr wahrscheinlich.
Derzeit betroffen sind (Angaben ohne Gewähr):
- Zement
(25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000) - Elektrizität/Strom (27160000)
- Düngemittel (28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105)
- Eisen und Stahl (7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326)
- Aluminium
(7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616) - Wasserstoff (280410000)
Ausgenommen sind derzeit
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz)
Was können Unternehmen jetzt schon tun?
- Legen Sie fest, wer im Unternehmen für die Meldepflichten verantwortlich ist.
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Importieren Sie CBAM-Waren? Aus welchen Ländern importieren Sie diese?
- Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten auf: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden ggf. bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
- Halten Sie sich informiert: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen.
Letzte Aktualisierung: April 2023