Ihr Weg zum Ursprungszeugnis

Erklärvideo

Was ist zu tun, wenn man Waren in Länder außerhalb der EU exportieren möchte, für die ein Ursprungszeugnis notwendig ist? Wir erklären es Ihnen in folgendem Video.
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Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Mit dem IHK-Ursprungszeugnis wird der sog. „nicht-präferentielle“ Ursprung einer Ware bescheinigt. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich und dient unterschiedlichen Zwecken:
Zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes, z.B.:
  • Kontrolle der Warenströme
  • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
Zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:
  • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
  • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
  • Kundenwunsch - ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung
ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des  Qualitätsversprechens "Made in Germany" verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen
Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis.
Auch für Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge ist ein UZ häufig erforderlich, in der Regel entscheidet aber das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

Wie wird der Ursprung einer Ware ermittelt?

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 23 Zollkodex). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 24 Zollkodex). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Bestimmte Arbeiten begründen jedoch niemals einen Ursprung, typische nicht ausreichende Vorgänge sind z.B.
  • einfache Montagevorgänge
  • Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o.ä.)
  • Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
  • Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
  • Anbringen von Prüfzeichen o.ä.
  • Vorgänge, die nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Staaten der Europäischen Union bzw. bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern
  • Ursprungsnachweis IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden)
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen. Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel besche
inigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.


Vordrucke

Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller, unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags, vollständig ausgefüllt sein. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Antragstellung ist auch elektronisch möglich (siehe "Mehr zum Thema").

Erforderliche Angaben

Liegt ein Akkreditiv vor, lesen Sie dieses bitte sorgfältig durch. Gegebenenfalls setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Hinweise zu den einzelnen Feldern
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall Hersteller/Manufacturer oder Producer angegeben werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes.
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Vereinigtes Königreich oder Großbritannien (Europäische Union) - nicht England
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel.
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Kann freigelassen werden (L/C Nr. oder Rechnungs-Nr. darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist eine genaue Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Angaben zu Markierung sind erforderlich. Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.
Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäft) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Angaben zur deutschen Zolltarifnummern/Statistische Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis regelmäßig nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
  • Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code) können auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
  • Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o.g. Einzellfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einen neutralen Blatt fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 4a AWV verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens, die von der IHK in bestimmten Fällen bekräftigt werden können. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.
Neuausfertigung
Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Gebühren

IHK-Mitglieder:
1 Original, incl. 3 Durchschriften: 8,50 €, jede weitere Kopie: 1 €