Geänderte Version des „Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf ihrer Homepage www.verpackungsregister.org einen “Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht. Mit diesem Katalog sollen potentiell betroffenen Unternehmen Kriterien genannt werden zur Beurteilung, ob die von ihnen mit Ware befüllten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht.
Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens hat sie nun im September 2019 eine leicht geänderte Fassung des Kataloges veröffentlicht. Diese gilt ab sofort bis ca. Herbst 2020, da der Katalog jährlich angepasst werden soll. 14 Produktblätter wurden neu aufgenommen. Folgende Produktgruppen waren Bestandteil des Konsultationsverfahrens:
02-000 Molkereiprodukte
02-030 Tiefkühlkost
02-050 Fleisch, Wurst, Fisch
02-060 Agrarerzeugnisse
02-110 Trockenprodukte
02-120 Sonstige Lebensmittel
06-000 Pflanzenschutz und Agrarbedarf
08-010 Bauchemie
08-020 Baustoffe und Installation
08-030 Bodenbeläge
08-040 Heimwerker und Garten
12-000 Klebstoffe
15-000 Oberflächenbehandlung
16-000 Gewerbechemikalien
21-000 Textilien, Schuhe, Lederwaren
22-000 Haushalt
23-000 Spiel und Sport
28-010 Weiße Ware
28-030 IT Consumer Electronics
31-000 Bürobedarf
33-000 Printmedien
Dabei wurden zum Teil zusätzliche Produkte betrachtet oder Erläuterungen präzisiert oder Mengenschwellen der Verpackungsgrößen erhöht (z. B. in der Produktgruppe „Heimwerker und Garten“) oder Zuordnungen geändert (z. B. bei Schleifmaschinen). Insofern empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der vorgenommenen Änderungen in der „eigenen“ Produktgruppe.
Leitfaden zur Erläuterung
Handlungsempfehlungen und Hintergrundinformationen zum Katalog veröffentlicht die ZSVR seit Dezember 2018 u. a. in einem auf 31 Seiten angewachsenen Leitfaden. Im Vergleich zur Version vom August 2018 sind im Dezember 2018 die Erläuterungen zu Serviceverpackungen sowie zu Versandverpackungen etwas ausführlicher geworden und die FAQ am Ende der Datei ergänzt worden. Hilfreich ist dort evtl. die Betrachtung von „atypischem Verhalten“, wenn also ein Unternehmen den Eindruck hat, dass die Einstufung im Katalog in seinem konkreten Fall überhaupt nicht passt.
Dennoch ist auch diese Version des Leitfadens aus Sicht der IHKetwas enttäuschend. Denn eine Vielzahl von Grundsatzfragen, die in den vergangenen Monaten u. a. von den IHKs an die ZSVR gestellt wurden, bleiben damit unbeantwortet.