Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
Das bisherige deutsche Batteriegesetz trat am 7.10.2025 außer Kraft, weil es durch ein neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst wurde. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf hier auf ihrer Homepage dar.
Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
Das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz — Batt-EU-AnpG)“ ist am 6.10.2025 hier im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste das o.g. BattDG enthält.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
- Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
- Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für die Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register