ElektroG

Regelung für passive Geräte

Seit 2019 sind auch sogenannte “passive” Elektro- und Elektronikgeräte registrierungspflichtig, die selbst über keine eigene, “aktive” Funktionalität verfügen. Gemeint  sind hier z.B.: Antennen, Adapter, Verteiler, Steckdosenleisten, Stromschienen, bestimmte Buchsen und Steckdosen, konfektionierte Kabel, Schalter, Taster, Schmelzsicherungen usw. 
Wichtig: Bauteile (z.B. Schalter, Taster, Buchsen, Kupplungen, Dosen, Steckdosen zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau, Kabel als Meterware, teilkonfektionierte Kabel, Kabelzubehör wie Lüsterklemmen, Dosenklemmen, Lampenfassungen, Ringkabelschuhe usw.) sind aktuell weiterhin nicht vom Anwendungsbereich erfasst – unabhängig von der Betätigungsform (elektronisch, elektromechanisch, mechanisch) (Stand Mrz 19). Die ear beschreibt sog. Bauteile auf ihrer Homepage wie folgt: 
Bauteile dienen zur Herstellung eines fertigen Produktes bzw. zur Montage in ein (dann fertiges) Produkt (das Endgerät). Sie sind somit zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau bestimmt.
Bauteile sind unfertige Produkte, ohne direkte Funktion für den Endnutzer.
Neben den Registrierungspflichten der Hersteller sind dann auch die Kennzeichungspflichten der Geräte nach den Vorgaben des ElektroG zu beachten. Neben Angaben zum Hersteller und einem Datumshinweis müssen Geräte, die für den B2C-Bereich bestimmt sind, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen.
Mit dieser Regelung wurde der offene Anwendungsbereich nochmals ausgeweitet.