Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

ElektroG: Informationen für Händler, Importeure und Hersteller

Viele Unternehmen bringen als Hersteller, Vertreiber oder Importeur elektronische Produkte in Deutschland auf den Markt. Jedoch gelten für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten und die Entsorgung von Altgeräten hierzulande strenge Regeln. Geregelt wird dies im Elektro-und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), mit dem für den deutschen Markt die Vorgaben der europäischen WEEE-Richtlinie umgesetzt werden. 
So soll eine möglichst umweltfreundliche Wiederverwendung und Entsorgung der eingesetzten Materialien sichergestellt werden. Das schont die  Umwelt und wertwolle Ressourcen.
Wer als Hersteller, Vertreiber oder Importeur den Anforderungen aus dem ElektroG nicht nachkommt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bis hin zu empfindlichen Bußgeldern.
Das ElektroG  galt bisher nur für ganz bestimmte Gerätearten. Seit 15.08.2018 fallen aber sämtliche Elektrogeräte in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. So können unter Umständen auch Produkte mit elektrischer Funktion registrierungspflichtig sein, die in der Vergangenheit nicht als Elektrogerät im Sinne dieses Gesetzes eingestuft waren. Typische Beispiele aus der Praxis sind z.B. blinkende Schuhe, leuchtende T-Shirts oder beleuchtete Badezimmerspiegel.
Am umfangreichsten sind die Pflichten für die Hersteller. Diese gehen von der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Geräte und einer Registrierung dieser bei der sogenannten stiftung ear über die mögliche Stellung einer insolvenzsicheren Garantie bis hin zu regelmäßigen Mengenmeldungen und einer Sicherstellung der Entsorgung. Hinzu kommen verschiedene Anzeige- und Informationspflichten. Aber auch ein Importeur hat Pflichten und kann auch ganz schnell als Hersteller gelten. Ebenso nimmt das ElektroG den Handel in die Pflicht. Daher sollte auch hier geprüft werden, ob ein Verkauf von Produkten erfolgt, die jetzt unter dieses Gesetz fallen.