Verpackungsgesetz (VerpackG)

Änderung des VerpackG

Mit der Novellierung soll insbesondere der Vollzug des Verpackungsgesetzes gestärkt werden. Daher wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller i. S. d. VerpackG erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Weiter werden die Informationspflichten ausgeweitet. Einige Regelungen treten bereits am 3. Juli 2021 in Kraft.  
Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue Begriffsbestimmungen. Aufgaben und Anforderungen an die dualen Systeme wurden ebenfalls ausgeweitet. Dazu zählen etwa Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen an Endverbraucher sowie Informationen bezüglich ihrer Eigentums- und Mitgliederverhältnisse und die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.
Konkret sieht das VerpackG nun folgende Neuerungen vor:

Ausweitung der Registrierungspflicht

Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. D.h. also auch Unternehmen, die z.B. Mehrwegverpackungen mit Ware befüllen und so in Verkehr bringen oder pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen befüllen und in Verkehr bringen oder schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Gesetzes in verpackter Form in Verkehr bringen oder Waren für gewerbliche Endverbraucher verpacken und so erstmals in Verkehr bringen.
Nicht von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung). Dies kann beispielsweise auf Getränkehändler zutreffen.
§ 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.
Diese neuen o.g. Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022 (und nicht bereits der 03.07.2021, wie es zunächst vorgesehen war und da und dort publiziert wurde).

Angaben Verpackungsregister

Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben.
Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist.
Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,  den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs.  1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen.
In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1  eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ausweitung Nachweis- und Informationspflicht

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Diese Pflicht greift ab dem 1. Januar 2022.
Außerdem wird in § 15 eine neue ausdrückliche Informationspflicht nicht aller Beteiligten, aber der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handelstufe) aufgenommen: „Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.“
Diese Pflicht greift sogar schon am 3 Juli 2021.

E-Commerce

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Diese Pflicht greift ab 1. Juli 2022.

Mindestrezyklatanteil

Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen,  bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind.
Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission  bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden.

Ausweitung Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Dies bedeutet de facto eine Teilnahmepflicht am bundesdeutschen Einweg-Pfandsystem (www.dpg-pfandsystem.de). Damit verknüpft ist die Kennzeichnung mit dem bekannten Getränke-Einwegpfand-Logo. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024.
Gem. § 38 Abs. 7 gilt aber eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022 für Getränke, die im zweiten Halbjahr 2021 vom Abfüller oder Importeur in Verkehr gebracht, aber gegebenenfalls Ende 2021 noch nicht beim Endkunden angelangt sein werden: Wer nicht Erst-Inverkehrbringer ist, kann derartige Getränke also noch im ersten Halbjahr 2022 ohne Pfanderhebung abverkaufen.

Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich

Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten,  ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Bevollmächtigung

Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.