ProdSG und BetrSichV

Liste der zugelassenen Überwachungsstellen nach ProdSG und BetrSichV

Zwei Rechtsvorschriften regeln in Deutschland das Errichten und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: Abschnitt 9 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen sind u. a. verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen unter Einhaltung von Prüffristen durch regelmäßige Prüfungen von anerkannten Prüfstellen nachzuweisen. Anerkannte Prüfstellen sind solche Stellen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden für die jeweiligen Aufgabengebiete genannt werden. Diese Prüfstellen wiederum werden nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG als zugelassene Überwachungsstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekanntgemacht.
Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen (nur für deren interne Prüfungen)
Hintergrund: Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?
  • Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h, für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
  • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
  • Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h, für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
(Quelle: BAuA)