Mehrweg- und Pfandsysteme „To Go“ - eine gute Alternative für das Gastgewerbe

Ab Anfang 2023 werden größere Gastronomie-Betriebe, Caterer und Lieferdienste verpflichtet, auch Mehrwegbehältnisse als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und bei Außer-Haus-Verkäufen anzubieten. Verbrauchende sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben. Damit wird die EU-Verpackungsrichtlinie, die bereits seit 2019 in Kraft ist, umgesetzt. Aktuell ist die Nutzung derartiger Mehrweg-Gebinde noch eine freiwillige Entscheidung von Gastronominnen und Gastronomen, die jedoch sowohl Kosten verringern als auch Umweltbelastungen vermeiden kann.
Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche: sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.

Weitere Informationen zu Thema:
Bereits seit den 3. Juli 2021 galt für Gastronomen die Pflicht, Einwegplastikartikel durch nachhaltigere Alternativen zu ersetzen Am 1. Juli 2022 kam die Pflicht zu einer Registrierung im Verpackungsregister LUCID (www.verpackungsregister.org) hinzu.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Gastronomen nun Mehrwegverpackungen anbieten, wenn Kunden Speisen zum Mitnehmen ("to go") oder zur Lieferung bestellen.

Grundsätzlich gilt:

  • Gastronomen können weiterhin auch Einweg-Lebensmittelverpackungen anbieten, müssen aber Mehrweg-Alternativen zur Verfügung stellen. Kunden müssen deutlich auf diese Alternativen hingewiesen werden, egal ob im Geschäft, bei einer telefonischen Bestellung oder auf einer Bestell-Webseite. Die Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht zu höheren Preisen oder schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einweg-Varianten.
  • Ausnahmeregelung: Gastronomiebetriebe mit maximal 80m² Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigten können der Pflicht auch nachkommen, indem Sie Speisen und Getränke in Behältnisse füllen, die die Kunden selbst mitbringen. Sie müssen keine eigenen Mehrweg-Alternativen anbieten.
  • Es ist gestattet, Pfand für die Mehrwegalternativen zu verlangen.
  • Betriebe müssen nur selbst ausgegebene Mehrwegbehälter zurücknehmen.
  • Für kleinere Verpackungs-Bestandteile wie Kunststofffolie (z.B. zum Einwickeln von Sandwich) oder kleine Kunststoff- oder Papiertüten mit Kunststoff-Sichtfenster müssen keine Mehrweg-Alternativen bereitgestellt werden. Auch Verpackungen, die nicht vor Ort befüllt, sondern die bereits befüllt weiterverkauft werden (beispielsweise verpackte Sandwiches oder Wraps, die vom Lebensmitteleinzelhandel im Kühlregal verzehrfertig angeboten werden) sind von der Vorgabe nicht betroffen.
In allen Fällen müssen Kunden auf die Mehrweg-Möglichkeiten deutlich hingewiesen werden.
Alle wichtigen Informationen finden Sie im DIHK-Merkblatt zur Mehrwegpflicht ab 01. Januar 2023.

Kostenfreie Vorlagen für Mehrweg-Aushänge

Um Kunden auf die Mehrweg-Alternativen aufmerksam zu machen, bieten wir Ihnen kostenfrei verwendbare Vorlagen an, die Sie hier herunterladen können:

Aushang 1: Gerne auch in Mehrweg-Geschirr gegen Pfand (farbig) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB)
Aushang 2: Gerne auch in Mehrweg-Geschirr gegen Pfand (farbreduziert) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB)

Für Betriebe mit maximal 80m² Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigten:

Aushang 1: Gerne befüllen wir Ihr Mehrweg-Geschirr (farbig) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB)
Aushang 2: Gerne befüllen wir Ihr Mehrweg-Geschirr (farbreduziert) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)
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