online Bildungsportal
Neu: Ausbildungsvertrag ohne Unterschrift
Um einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, muss die Vertragsabfassung ab sofort keine Unterschrift der Vertragsparteien mehr erhalten. Stattdessen genügt künftig, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden (und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen) die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich digital übermittelt und der Auzubildende (und ggf. dessen Vertretern und Vertreterinnen) den Empfang bestätigt.
Vorgehensweise ohne Unterschrift
Ausbildungsbetrieb:
- Digitale Übermittlung der Vertragsabfassung an den Auszubildenden per E-Mail via Bildungsportal
- Bei Minderjährigkeit: gesetzliche Vertreter und Vertreterin hat zusätzlich die Pflicht, den Empfang der Vertragsabfassung per Mail zu erhalten
Auszubildende:
- Haben die Pflicht, den Empfang der Vertragsabfassung per Mail zu bestätigen
- Bei Minderjährigkeit: gesetzliche Vertreter und Vertreterin hat zusätzlich die Pflicht, den Empfang der Vertragsabfassung per Mail zu bestätigen
Ausbildungsbetrieb:
- Übermittlung der Vertragsunterlagen an die IHK SBH erfolgt via Bildungsportal automatisch durch Bestätigung des Auszubildenden (und ggf. den gesetzlichen Vertretern)
- Antrag auf Eintragung
- Kopie der Vertragsabfassung / Ausfertigung für die IHK
- Aufbewahrungspflicht liegt beim Betrieb (Vertragsabfassung + Empfangsnachweis)
Anleitung für das Vorgehen im Bildungsportal
Anleitung für das Vorgehen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 278 KB).
Sie bevorzugen die Variante mit Unterschrift?
Für Ausbildungsbetriebe, die weiterhin die Variante mit Unterschriften bevorzugen, bleibt das bisherige Verfahren unverändert. Der unterschriebene Vertrag kann eingescannt als Dateiupload hochgeladen und an die IHK übermittelt werden. Der neue digitale Prozess reduziert den Aufwand und die Versandkosten, da die gedruckte Version nicht mehr notwendig ist.
Sind Kündigungen von der Änderung ebenfalls betroffen?
Nein! Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.