Änderungen ab Jahresbeginn 2020

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Ausbildung seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Bachelor Professional, die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich. Hier können Sie sich über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Allein bei der Mindestausbildungsvergütung kommt es auf das Vertragsdatum (Vertragsabschluss) an.

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG). Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.

Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.

Beispiel:
Die tarifliche Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr beträgt 1.000 Euro. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, darf er maximal 20 Prozent weniger Ausbildungsvergütung zahlen. Er muss also mindestens 800 Euro Vergütung zahlen und kann sich nicht auf die niedrigere Mindestvergütung berufen.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:

Jahr
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2020
515,00
608,00
695,00
721,00
2021
550,00
649,00
743,00
770,00
2022
585,00
690,00
790,00
819,00
2023
620,00
731,60
837,00
868,00
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Ausbildungsvergütung? Ein Erklärfilm bringt die wichtigsten Neuerungen verständlich auf den Punkt.

Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.


Freistellung vor der Abschlussprüfung

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag ( § 15 Absatz 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z.B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen ( § 7a Absatz 1 Satz 3 BBiG).
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Teilzeitausbildung? Im Film sowie im Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) erfahren Sie die Details.
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Neue Abschlussbezeichnungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. Die neuen Abschlussbezeichnungen müssen dafür zwischen den Sozialpartnern gemeinsam vereinbart werden. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.

Für Absolventen, die eine Fortbildungsprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine „Umschreibung“ der erworbenen Abschlussbezeichnung auf die neue Abschlussbezeichnung im Zeugnis nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

Fachliteratur

Nach der bisherigen Bestimmung hatten Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel wie Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Diese Aufzählung wird nun auf die notwendige Fachliteratur ausgedehnt ( § 14 Absatz 1 BBiG).

Fachliteratur gehört damit, wie Werkzeuge und Werkstoffe, zu den Ausbildungsmitteln, die der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen muss. Schulbücher sowie Hefte oder Taschenrechner für den Berufsschulunterricht gehören ausdrücklich nicht dazu.

Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim DIHK sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.