Validierung von langjähriger Berufserfahrung - Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)
Das berufliche Feststellungsverfahren bewertet und bescheinigt berufliche Kompetenzen, sofern diese mit einem anerkannten dualen Ausbildungsberuf (Referenzberuf) vergleichbar sind und nicht im Rahmen einer formalen Berufsausbildung, sondern durch langjährige Berufspraxis erworben wurden.
Es dient damit der Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b ff. BBiG / §§ 41b ff. HwO).
Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg informiert und berät Betriebe sowie Privatpersonen umfassend zu diesem Verfahren. Das gebührenpflichtige Feststellungsverfahren selbst wird von der IHK Südlicher Oberrhein durchgeführt.
Es dient damit der Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b ff. BBiG / §§ 41b ff. HwO).
Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg informiert und berät Betriebe sowie Privatpersonen umfassend zu diesem Verfahren. Das gebührenpflichtige Feststellungsverfahren selbst wird von der IHK Südlicher Oberrhein durchgeführt.
An wen richtet sich das Verfahren?
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine externe Prüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Teilnehmen können Personen, die
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
Wieviel Berufserfahrung braucht man?
Um an einem Feststellungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.
Wenn die Ausbildungsdauer 2 Jahre beträgt, dann müssen
- mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Referenzberuf nachgewiesen werden und
- davon mindestens 1 Jahr und 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
Wenn die Ausbildungsdauer 3 Jahre beträgt, dann müssen
- mindestens 4 Jahre und 6 Monate im Referenzberuf nachgewiesen werden und
- davon mindestens 2 Jahre und 3 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
Wenn die Ausbildungsdauer 3,5 Jahre beträgt, dann müssen
- mindestens 5 Jahre und 3 Monate Berufserfahrung im Referenzberuf nachgewiesen werden und
- davon mindestens 2 Jahre und 8 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
Was erhält man am Ende des Verfahrens?
Das berufliche Feststellungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist:
Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit.
Wichtig: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit?
Ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bedeutet:
- Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung beziehungsweise Abschlussprüfung (sogenannte Externenprüfung)
- Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (gegebenenfalls weitere Zulassungskriterien beachten)
- Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung beziehungsweise zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer IHK vorab beraten.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer IHK vorab beraten.
Welchen Nutzen hat das Verfahren für Arbeitgeber?
Mit dem Zeugnis/Bescheid der IHK erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerbern und Bewerberinnen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis beziehungsweise der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Feststellungsverfahren auch einen wertvollen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Informationen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen erhalten Sie unter Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
