Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

IHK - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Seit dem 01.04.2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften, ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren. Darüber hinaus können auch Arbeitgeber anhand eines Anerkennungsbescheides ausländische Berufsqualifikationen einschätzen.

Voraussetzungen Berufsanerkennung

Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle, d. h. auch aus dem Ausland kann eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden.

Zuständigkeit Anerkennungsverfahren

Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.
Für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 76 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Sie ist damit ein Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung.
Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA. Im Downloadbereich stehen das Antragsformular, eine Hilfe zum Ausfüllen des Antrags sowie eine Übersicht notwendiger Unterlagen zur Verfügung.    
Der Antrag ist zu richten an: 
IHK FOSA
Ulmenstraße 52 g
90443 Nürnberg
Eine Antragstellung ist auch per E-Mail an info@ihk-fosa.de möglich.

Beratung zum Anerkennungsverfahren

Vor der Beantragung eines Anerkennungsverfahrens oder auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit empfiehlt es sich, sich bei einer Beratungsstelle zu informieren. Zahlreiche Anerkennungsberatungsstellen
bieten Unterstützung bei der Antragstellung und geben Auskunft etwa zu vorzulegenden Informationen oder dem deutschen Referenzberuf, mit dem der ausländische Ausbildungsgang verglichen werden soll.
Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern geben zum Anerkennungsverfahren Auskunft.

So funktioniert das Anerkennungsverfahren:

Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung. Hierfür müssen die benötigten Informationen per Post oder E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Einzureichen sind:
  • ausgefülltes Antragsformular
  • amtlich beglaubigte Kopie vom Original des Abschlusszeugnisses
  • Übersetzung des Abschlusszeugnisses als Original oder beglaubigte Kopie. (Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer sein)
  • Informationen zu Inhalten der Ausbildung (insbesondere Jahreszeugnisse und Rahmenlehrplan)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse und/oder Arbeitsbücher)
  • Befähigungsnachweise (Weiterbildungen etc.)
  • aktueller Lebenslauf
  • gültiger Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • bei Antragstellung aus Drittstaaten: Nachweis der Erwerbsabsicht in Deutschland (z. B. Arbeitsvertrag, Bewerbungen bei Arbeitgebern, Visumsantrag)
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden diese vom Antragstellenden nachgefordert.  
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufes vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Das Anerkennungsverfahren ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.

Ergebnis der Anerkennung

Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.

Folgeantrag

Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (z. B. Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.        
Antragstellende, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, sollten sich beraten lassen.

Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten

Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z. B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.

Gebühren und Fördermöglichkeiten

Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Bei der IHK FOSA betragen die Verfahrensgebühren bis zu € 600,00. Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA.