Gründung im Bewachungsgewerbe

Bei der Gründung im Bewachungsgewerbe gilt es zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, welchen Rechten und Pflichten unterliegt der Gewerbetreibende? 

Hinweis

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Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.
Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor.

Was muss bei einer selbstständigen Bewachungstätigkeit beachtet werden?

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt laut § 34 a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Informationen zu Voraussetzungen und Ablauf der Existenzgründung, zeigt die Verwaltungsplattform service-bw.

Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis

Die folgenden Informationen sind lediglich als Leitfaden zu verstehen. Detailinformationen hierzu erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbe- und Ordnungsämtern!
Die Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes kann gemäß §34a GewO nur dann erteilt werden, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • IHK Sachkundeprüfung
  • Haftpflichtversicherung nach § 6 Bewachungsverordnung
  • Mindestalter von 18 Jahren
Hinweis: Die Bescheinigung der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung ist bundesweit gültig und kann bei der IHK abgelegt werden.

Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
  • sichere Aufbewahrung und ordnungsgemäße Rückgabe von Waffen und Munition
  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
  • Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO)
  • Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal)
  • Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften
  • Gewerbeab- bzw. –ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde
  • Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens
  • Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe
  • Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen, die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind

Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen)
  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern. Beschäftigung erst nach behördlicher Freigabe dieser Personen.
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung
  • Bewacher-Ausweis der folgende Inhalte beinhalten muss: fortlaufende Nummer, Vor- und Nachname der Wachperson, Lichtbild und eine Verknüpfung zu einem amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument, durch Angabe der jeweiligen Dokumentennummer. Dieser Ausweis ist während des Wachdienstes für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken sichtbar zu tragen.
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des folgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Sonstige Erlaubnispflicht

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer §§ 28 ff. i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.
Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig.

Zuständige Stellen und Behörden

  • Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis:
    Die für den (beabsichtigten) Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.
  • Für die Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren:
    Die Industrie- und Handelskammer
  • Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit:
    Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist).
  • Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins:
    Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte
  • Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
    Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg
  • Für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit:
    Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Berlin