Ergänzende Informationen

Wer gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler tätig ist, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler

Gewerbetreibende, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Nach § 34i Absatz 3 GewO benötigen nach § 32 Absatz 1 KWG lizenzierte Kreditinstitute keine Erlaubnis nach § 34i GewO. Dies gilt auch für bestimmte Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurden, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigt wird.
Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Immobiliardarlehensvermittler, der in Deutschland den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will und dabei im Umfang einer Erlaubnis handelt, die ihm nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wurde. Allerdings müssen solche Immobiliardarlehensvermittler ein besonderes Notifizierungsverfahren durchlaufen, wenn sie in Deutschland tätig werden möchten. Sie werden unter einer Registrierungsnummer, die die zuständige Behörde ihres Herkunftsstaates mitgeteilt hat, in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eingetragen.
Keine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO besteht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GewO i. V. m. § 15a Absatz 1 VAG i. V. m. § 18a KWG für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO durch Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um Eigendarlehens- oder Fremddarlehensprodukte handelt. Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO sowie gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 4 GewO hingegen benötigen für diese Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO.
Auch Angestellte selbständiger Immobiliardarlehensvermittler bedürfen keiner eigenen Erlaubnis.

Übergangsregelung

Der Gesetzgeber hatte in § 160 GewO Übergangsregelungen für Gewerbetreibende geschaffen, die am 21.03.2016 über eine bestehende Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO verfügten und die weiterhin Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO vermitteln wollten.
Mit Auslaufen dieser Übergangsfrist zum 21. März 2017 können Anträge auf eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO, die ab dem 22. März 2017 bei der IHK Rhein-Neckar eingehen, nur noch im Regelverfahren gestellt werden. Auch die Berufung auf die Bestandsschutzregelung nach § 160 Absatz 3 GewO (sog. “Alte-Hasen-Regelung”) ist bei Antragseingang ab dem 22. März 2017 nicht mehr möglich.
Am 21. März 2016 bereits bestehende Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 GewO für die Darlehensvermittlung sind am 21. März 2017 bezogen auf die Erlaubnis zur Vermittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO erloschen. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 GewO für die Abschluss- und Nachweisvermittlung von Darlehensverträgen, die keine Verträge im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO sind, weiterhin bestehen und bei entsprechender Tätigkeit auch weiterhin erforderlich sind.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Antragsteller

Antragsteller können natürliche oder juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von § 34i GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis – i bezogen auf seine Person – zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde

In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34i Absatz 1 GewO sowie für die nach § 34i Absatz 8 GewO i. V. m. § 11a GewO erforderliche Registrierung im Vermittlerregister.

Antragsformulare

Die Antragsformulare für die Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO und die Registrierung im Vermittlerregister sowie weitere Musterformulare können Sie auf der Seite Immobiliardarlehensvermittlung abrufen.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

Angestellte

Immobiliardarlehensvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind, und wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen. Weiter darf die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Immobiliardarlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
Diese Pflichten bestehen nach der Gesetzesbegründung auch hinsichtlich von Mitarbeitern ohne direkten Kundenbezug, die eine wichtige Rolle im Kreditverfahren spielen, nicht jedoch hinsichtlich solcher Beschäftigter, deren Aufgaben nicht mit dem Kreditverfahren zusammenhängen (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung).
Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Mitarbeiter oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Immobiliardarlehensvermittler eintragen zu lassen.

Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater

Ein Honorar-Immobiliardarlehensberater ist ein Gewerbetreibender, der zu ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder zu entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB eine unabhängige Beratung anbietet oder als unabhängiger Berater zu solchen Produkten auftritt. Hierfür gibt es keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, vielmehr ist eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO erforderlich. Die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist jedoch aus dem Registereintrag des Gewerbetreibenden erkennbar: Im Vermittlerregister nach § 11a GewO erfolgt auf Antrag des Gewerbetreibenden eine Angabe dazu, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftritt. Nach § 34i Absatz 5 GewO müssen Honorar-Immobiliardarlehensberater für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Die Entscheidung des Gewerbetreibenden, ob er als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar- Immobiliardarlehensberater auftritt, bezieht sich auf seine Tätigkeit insgesamt. Daher ist dem Honorar-Immobiliardarlehensberater eine provisionsbasierte Vermittlung auch im Einzelfall nicht möglich. Die Erbringung der Beratungsleistung erfolgt vielmehr ausschließlich gegen Kundenhonorar.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 hat der Gesetzgeber nochmals klargestellt, dass sich die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und als Honorar-Immobiliardarlehensberater gegenseitig ausschließen. § 34i Absatz 5 GewO wurde durch das o. g. Gesetz um folgenden Satz 2 ergänzt: "Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben."
Das Gesetz wurde am 28. Juli 2017 verkündet, so dass diese Änderung mit Wirkung zum 29. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Möchte ein Gewerbetreibender seine im Vermittlerregister eingetragene Tätigkeit als HonorarImmobiliardarlehensberater hin zu einer provisionsbasierten Vermittlung oder als Immobiliardarlehensvermittler hin zu einer unabhängigen Beratung ändern, so kann er im Vermittlerregister die Angabe, dass er als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftritt, aufnehmen bzw. löschen lassen.

Auslandstätigkeit

Auf Grundlage einer erteilten Erlaubnis nach § 34i GewO ist auch eine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum möglich. Hierzu ist jedoch zunächst ein Verfahren nach § 34i Absatz 4 Satz 2 GewO i. V. m. Artikel 32 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu durchlaufen. Der Gewerbetreibende muss zunächst der zuständigen Erlaubnisbehörde mitteilen, dass er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchte. Die erforderlichen Informationen werden dann innerhalb eines Monats an die zuständigen Behörden des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates weitergegeben. Gleichzeitig erhält der Gewerbetreibende eine entsprechende Mitteilung. Die weitergegebenen Informationen werden in das Register des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates eingetragen. In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern aus dem bzw. in das EU-/EWR-Ausland erfolgt die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Tätigkeit i. S. v. § 34i GewO in dem/den Aufnahmemitgliedsstaat/-en darf einen Monat nach der Erhalt der Mitteilung, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Absicht des Gewerbetreibenden zur Aufnahme einer Auslandstätigkeit unterrichtet wurde, aufgenommen werden.

Registrierung im Vermittlerregister

Gewerbetreibende mit Sitz im Inland sind verpflichtet, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar.
Der Antrag auf Registrierung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Immobiliardarlehensvermittler, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach § 34d/f/h GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 6 ImmVermV genannten Angaben gespeichert, unter anderem zu einem Auftreten als Honorar-Immobiliardarlehensberater und zu einer geplanten Auslandstätigkeit.
Weiter sind die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
In das Register nach § 11a Absatz 1 GewO werden weiter auch Daten zu Gewerbetreibenden aus anderen EU-/EWR-Staaten mit einer Zulassung in ihrem Herkunftsstaat eingetragen, die auf Grund ihrer bestehenden Erlaubnis auf dem deutschen Markt als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden möchten.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der ImmVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Berufshaftpflichten

Weitere Berufspflichten der Immobiliardarlehensvermittler werden in der ImmVermV, im BGB und im EGBGB geregelt. Bitte beachten Sie folgenden (nicht abschließenden) Überblick:
Die ImmVermV enthält Regelungen insbesondere zu folgenden Berufspflichten:
  • Mitteilungspflichten zu den im Vermittlerregister zu speichernden Daten (§§ 6, 7 ImmVermV)
  • Allgemeine Pflicht zur Ausübung der Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers (§ 12 ImmVermV)
  • Verbot, sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen (§ 13 ImmVermV)
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 14 ImmVermV)
  • Anzeigepflicht bezüglich der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en und (bei juristischen Per- sonen) bezüglich der vertretungsberechtigten Personen (§ 17 ImmVermV).
Im BGB sind relevante Pflichten in Buch 2, Abschnitt 8, Kapitel 2 geregelt. Bitte beachten Sie die §§ 498-510 BGB sowie die Regelungen für den Fall sogenannter Kopplungsgeschäfte (§§ 492a, 492b BGB). Spezielle Vorschriften für die Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen wurden unter dem Untertitel 4 neu eingefügt. Wir weisen hier insbesondere auf § 511 BGB hin, der bei Beratungsleistungen Regelungen zu Informationspflichten, Pflichten zur Einholung von Informationen und die Pflicht zur Empfehlung geeigneter Produkte enthält. Bitte beachten Sie bei unentgeltlichen Darlehensverträgen bzw. unentgeltlichen Finanzierungshilfen die §§ 514, 515 BGB. Regelungen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen enthalten die §§ 655a ff. BGB.
In Art. 247 § 13b EGBGB wurden besondere Regelungen für Darlehensvermittler von ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen, insbesondere zu den bestehenden Informationspflichten, getroffen. Vorvertragliche Informationspflichten bei Beratungsleistungen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen wurden in Art. 247 § 18 EGBGB geregelt; diese sind auch dann einzuhalten, wenn Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung angeboten werden. Bitte beachten Sie auch Art. 229 § 38 EGBGB.

Gebühren

Für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen und die Erteilung des Erlaubnisbescheids fallen 330,00 Euro an.
Für die Aufnahme in das Vermittlerregister, die Erteilung einer Registrierungsnummer sowie einer Eintragungsbestätigung fällt eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro an.
Für die Aufnahme einer angestellten Person im Sinne von § 34i Absatz 8 Nummer 2 GewO in das Register und die Mitteilung der Eintragung entsteht pro Person eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro.
Für die beabsichtigte Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat entsteht je Land eine gesonderte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro.
Hier finden Sie den gesamten Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB) der IHK Rhein-Neckar.
Anmerkung: Die Informationen und Auskünfte der IHK Rhein-Neckar sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.