Erlaubnisanforderungen und Registrierungspflicht

Mit dem § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) hat der Gesetzgeber verschärfte Erlaubnispflichten für Finanzanlagenvermittler und -berater geschaffen, die seit dem 1. Januar 2013 gelten.

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34 f GewO?

Gewerbsmäßige Vermittler von Finanzanlageprodukten, die bislang unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO gefallen sind, müssen seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragen. Seit dem 10. Juli 2015 gehören Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments zu den Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), so dass für deren Vermittlung zwingend eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) gegebenenfalls in Verbindung mit § 34 h Abs. 1 S. 1 GewO erforderlich ist. Für Angestellte gilt auch weiterhin keine Erlaubnispflicht, allerdings müssen diese zukünftig in das neue Register eingetragen und entsprechend der gesetzlichen Anforderungen sachkundig sowie zuverlässig sein, wenn Sie in der direkten Beratung und Vermittlung mitwirken.
Die neue Erlaubnis betrifft nur die Vermittlung von Finanzanlageprodukten! So gilt z. B. für die Vermittlung von Immobilien weiter die bisherige Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Was beinhaltet die Erlaubnis?

Wie bisher für die Erlaubnis nach § 34 c GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss zukünftig aber auch nachgewiesen werden, dass:
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach den Anforderungen des § 9 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht (z. B. Mindestversicherungssumme von 1,23 Millionen Euro je Versicherungsfall sowie 1,85 Millionen Euro für alle Fälle eines Jahres),
  • eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Finanzanlageprodukten zwischen drei Kategorien:
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz.
Die Erlaubnis kann für alle drei Kategorien oder auch eingegrenzt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden. Die Kategorien wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) zum 22. Juli 2013 in ihre jetzige Fassung geändert.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen der IHK Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann (IHK) / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau (IHK)", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden.
Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Alternativ zur Sachkundeprüfung sind folgende Berufsqualifikationen sowie deren Vorläufer oder Nachfolger als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzvermittlung,
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung,
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung.
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie/Duale Hochschule mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i.d.R. drei Jahre).
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. D.h. dass hier nicht genannte Abschlüsse nicht anerkannt werden, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Was beinhaltet das Register?

Das im Internet öffentlich einsehbare Finanzanlagenvermittler-Register beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers sowie den Umfang der Erlaubnis (z. B. ob „nur“ Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds und weitere Produkte vermittelt werden dürfen). Anders als bei den Versicherungsvermittlern werden in das Register für die Finanzanlagenvermittler und -berater auch die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten aufgenommen.
Seit 1. August 2015 lautet die Telefonnummer des Vermittlerregisters:
0180 600 58 50 (Festnetzpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)

Wo beantragt man die Erlaubnis und die Registrierung?

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 f GewO sind in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erfolgt bei der IHK, in deren Bezirk der Vermittler seinen Gewerbesitz hat. Das neue Finanzanlagenvermittler-Register wird bundesweit von den Industrie -und Handelskammern geführt. Der Antrag auf Eintragung in das Register kann daher gemeinsam mit dem Erlaubnisantrag bei der IHK gestellt werden.

Weitere Regelungen der Finanzanlagenverordnung?

Neben Details zu den Erlaubnisvoraussetzungen und der Registrierung werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auch weitere wichtige Regelungen getroffen:
Der Finanzanlagenvermittler und -berater hat dem Kunden nach § 12 FinVermV zukünftig vor der Beratung oder Vermittlung zahlreiche Angaben über sich in Textform mitzuteilen, ähnlich den Erstinformationspflichten der Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler können ihre bisherigen Informationen auch entsprechend erweitern, um die Informationspflichten mit einem Dokument zu erfüllen. Finanzanlagenvermittler müssen dem Kunden vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:
  • Familienname, Vorname,
  • Sofern vorhanden, die Firmen von Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • Betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis § 34 h Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO in das Register nach § 34 f Abs. 5 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich die Eintragung überprüfen lässt,
  • Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden,
  • die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Abs. 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der eine Eintragung im Finanzanlagenvermittler-Register erfolgt ist.
Der Kunde muss rechtzeitig vor Abschluss zahlreiche Informationen über die Finanzanlage und deren Vermittlung erhalten, insbesondere über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte. Der Vermittler muss beim Kunden verpflichtend Informationen abfragen, die zur Einschätzung der Situation erforderlich sind, um die Beratung daran auszurichten und ein geeignetes Produkt auszuwählen. Sofern er die notwendigen Informationen nicht erhält, darf eine Empfehlung einer Anlage nicht erfolgen. Über die Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, das der Kunde vor Abschluss des Geschäfts erhalten muss. Diese und weitere Vorgaben können im Detail der Verordnung entnommen werden, die rechts unter Downloads verfügbar ist.
Gemäß § 24 FinVermV müssen Finanzanlagenvermittler und -berater die Einhaltung ihrer sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und die Prüfberichte der IHK als Erlaubnisbehörde vorlegen. Die Kosten muss der Vermittler bzw. Berater tragen.