Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler/-berater

Wer muss sich weiterbilden und in welchem zeitlichen Umfang hat dies zu geschehen?

Wer muss sich weiterbilden und wer nicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt für die Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 Nr. 1 GewO, also für den
  • Versicherungsvertreter,
  • Versicherungsmakler,
  • Versicherungsberater und den
  • gebundenen Versicherungsvermittler
sowie für
  • die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigte, auch geringfügig Beschäftigte
Der Begriff der unmittelbaren Mitwirkung ist wegen des angestrebten Verbraucherschutzes weit gefasst. Weiterbildungspflichtig sind alle Angestellten, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder Beratung mitwirken, auch wenn sie dabei einen Hauptvermittler bzw. -berater lediglich unterstützen oder untergeordnete Vermittlungs-/Beratungsleistungen erbringen.
Die Weiterbildungsbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Sie besteht auch wenn unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte nur sporadischen Kundenkontakt haben.

Keine Weiterbildungspflicht besteht,

  • für Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 GewO und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen
  • für die Geschäftsleitung einer juristischen Person, wenn sie nicht selbst vermittelnd und beratend tätig ist und der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von aufsichtsführenden, vertretungsberechtigten Beschäftigten (Vertriebs- und Servicekräfte) erbracht wird
  • für nicht unmittelbar an der Vermittlung / Beratung mitwirkende Beschäftigte. Keine unmittelbare Mitwirkung an der Vermittlung/Beratung leisten lediglich die Beschäftigten, die rein buchhalterische Aufgaben des Gewerbebetriebes, Aufgaben der Personalabteilung oder nur völlig untergeordnete Tätigkeiten ohne Kundenkontakt wahrnehmen (z. B. rein mechanisches Versenden vollständig von Anderen vorbereiteten Materials an vorgegebene Personen).

Einzelfragen zur Weiterbildungspflicht

1. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Bei mehreren gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person (GmbH, AG, Genossenschaft) kann auf die Weiterbildungspflicht einzelner Vorstände / Geschäftsführer verzichtet werden, wenn diese aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses oder Geschäftsführer-Vertrages ausschließlich für Bereiche außerhalb der Vermittlung oder Beratung zuständig sind, z. B. Finanzvorstand oder IT-Bereich.
Bei unterjährigem Wechsel eines weiterbildungspflichtigen gesetzlichen Vertreters, muss der neue gesetzliche Vertreter die Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden in seiner Person erfüllen. Er kann dazu eine früher absolvierte Weiterbildung in seine neue Gesellschaft einbringen.
Der ausscheidende gesetzliche Vertreter kann seine absolvierten Weiterbildungsstunden  mitnehmen.

2. Delegation der Weiterbildungspflicht

Anstelle des Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten, im Sinne des § 34d Abs. 5 GewO sachkundigen natürlichen Personen die Weiterbildung absolvieren. Diesen Beschäftigten muss die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen sein (z. B. Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung) und sie müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Vertretungsberechtigt sind Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte nach HGB.
Wer aufgrund der vorgenannten Delegation sowohl weiterbildungspflichtige Aufsichtsperson als auch weiterbildungspflichtigter Beschäftigter des Gewerbetreibenden ist, hat keine doppelte Weiterbildungspflicht.
Ist der Gewerbetreibende eine natürliche Person und selbst mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation nicht möglich.

3. Vermittlung von Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung

Werden Versicherungen als Zusatzleistungen zu einer Ware oder Dienstleistung vermittelt, besteht für den Gewerbetreibenden und seine nachgeordneten Beschäftigten gemäß § 34d Absatz 9 Satz 3 GewO keine Weiterbildungspflicht. Beispiele: Vermittlung von Kfz-Versicherungen durch Autohäuser oder von Brillenversicherungen durch Optiker).
Achtung: Sobald eine Versicherung nicht mehr als Zusatzleistung zu qualifizieren ist, besteht die Weiterbildungspflicht in vollem Umfang von 15 Zeitstunden (Beispiel: Autohaus vermittelt auch private Krankenversicherungen).

4. Beschäftige eines Gewerbetreibenden mit eigener Erlaubnis

Sind Beschäftigte (§ 9 Absatz 9 Satz 1 GewO) ausschließlich für Ihren Arbeitgeber (Gewerbetreibender) tätig und gleichwohl selbst Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d GewO, so wird in der Regel von einer zweifachen Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgesehen.

5. Gegenwärtig nicht genutzte Erlaubnis

Die Weiterbildungspflicht knüpft an die Erlaubnis. Der Erlaubnisinhaber bleibt weiterbildungspflichtig, auch wenn vorübergehend keine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird (sog. „Schubladenerlaubnis“).

6. Anerkennung/Anrechnung anderer Aus- und Weiterbildung

Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 7 VersVermV als Weiterbildung. Wird die Ausbildung abgebrochen oder die Abschlussprüfung nicht bestanden, ist eine Anrechnung als Weiterbildung möglich, wenn und soweit dies in geeigneter Form (Teilnahmebescheinigungen, bestandene Zwischenprüfung, Berichtsheft) nachgewiesen wird.
Bei der Weiterbildung  zu ”Geprüfte/-r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK” können die Vorbereitungskurse angerechnet werden soweit sie den Anforderungen an Inhalt und Qualitätsregeln von Weiterbildungen entsprechen.  Die Sachkundeprüfung selbst kann nicht als Erfüllung der Weiterbildungspflicht anerkannt werden.
Weiterbildungen zu Finanzanlagen, Immobiliendarlehen oder Bausparen können nur dann anerkannt werden, wenn sie im Rahmen zu Weiterbildungen zu Versicherungsprodukten stattfinden, z.B. im Rahmen von betrieblicher Altersvorsorge oder Lebensversicherungen.
Maßnahmen, die nur eine Weiterbildung in den Gewerbebereichen der §§ 34f oder 34i GewO beinhalten, werden nicht als Weiterbildung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater anerkannt.
Nicht anerkannt werden rein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung.

Welchen zeitlichen Umfang hat die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildung muss in einem zeitlichen Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr erfolgen.
Die 15 Zeitstunden können nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden, sondern sind von jedem Weiterbildungspflichtigen zu erbringen, also vom Gewerbetreibenden (Einzelunternehmer , jeder  Gesellschafter einer GbR oder jeder gesetzliche Vertreter juristischer Personen)  und dessen Beschäftigten (siehe oben).

Wann beginnt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht wurde mit Wirkung vom 23. Februar 2018 gesetzlich eingeführt. Weiterbildungszeitraum ist das Kalenderjahr.  Für alle am 23. Februar 2018 bereits tätigen Gewerbetreibenden und Beschäftigen hat die Weiterbildungspflicht zu diesem Zeitpunkt begonnen. Daher war bereits für das Kalenderjahr 2018 eine Weiterbildung von 15 Zeitstunden zu absolvieren.
Im Übrigen beginnt die Weiterbildungspflicht stets am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
  • die Erlaubnis erteilt oder
  • eine weiterbildungspflichtige Beschäftigung bei dem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel läuft der Weiterbildungszeitraum weiter. Der Beschäftigte kann seine im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsstunden “mitnehmen”. Die entsprechenden Nachweise sind ihm zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber mitzugeben.

Welche Inhalte umfasst die Weiterbildungspflicht?

Durch die Weiterbildung erhalten Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit, passen Sie diese an Veränderungen an oder erweitern Sie. Die Weiterbildung muss den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und gewährleisten, dass Fachkompetenz und personale Kompetenz aufrechterhalten werden.
Die konkreten Inhalte der Weiterbildungspflicht orientieren sich an den Inhalten der Sachkundeprüfung, die in Anlage 1 zur VersVermV aufgelistet sind.

In welcher Weise kann die Weiterbildung erfolgen?

Die Weiterbildung kann erfolgen bei geeigneten Anbietern durch
  • Präsenzveranstaltungen
  • Webinare mit Interaktionsmöglichkeit mit dem Dozenten (z.B. Chat-Funktion für Fragen)
  • Online-Angebote, bei denen
    • der Teilnehmer durch ein Login identifiziert werden kann,
    • der Abruf registriert und archiviert wird,
    • der Teilnehmer im Nachgang sofort (per Mail) Kontrollfragen erhält und
    • erst bei überwiegend richtigen Antworten eine Teilnahmebescheinigung erhält.
  • Selbststudium mit nachweisbarerer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter (dazu zählen auch Webinare und Online-Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen)
  • durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden
  • in einer anderen geeigneten Form.

Welche Qualitätsanforderungen bestehen an die Weiterbildung?

Bitte beachten Sie die nachstehend zitierten Qualitätsanforderungen an die Weiterbildung in Anlage 3 zur VersVermV. Danach muss die Weiterbildung geplant und systemisch organisiert sowie durch fachkompetente Dozenten erfolgen.
Im Einzelnen bedeutet dies für Weiterbildungsanbieter oder für betriebsinterne Maßnahme des Gewerbetreibenden (sog. Inhouse-Schulungen):

1. Planung

  1. die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
  2. die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
  3. der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.

2. Systematische Organisation

  1. Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
  2. die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
  3. die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.

3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme

  1. Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
  2. Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können daher (Fach-)Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten, die nicht die vorgenannten Qualitätsanforderungen einhalten.

Welche Anforderungen bestehen an den Anbieter von Weiterbildungen?

Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung eines Weiterbildungsträgers oder eines Weiterbildungsangebotes gibt es keine Rechtsgrundlage. Wir können Ihnen daher keine Bestätigung im Voraus erteilen.
Die VersVermV enthält auch keine weiteren unmittelbaren Vorgaben für eine Qualifikation oder den Status des eingesetzten Weiterbildungspersonals.
Die Qualitätsanforderungen hat der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme sicherzustellen. Dies erfordert
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität des eingesetzten Personals, nämlich die Festlegung von Anforderungsprofilen und
  • die Anwendung systematischer Prozesse, beispielsweise ein Auswahlverfahren.
Bei den Anforderungen an die Qualifikation ist sicherzustellen, dass
  • das Weiterbildungspersonal über das für die Durchführung der konkreten Weiterbildungsmaßnahme notwendige Fachwissen in den Sachgebieten der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 VersVermV und
  • über die entsprechende Qualifikation in Form von akademischen/beruflichen Abschlüssen und/Z oder praktischer Lehrerfahrung verfügen.
Das muss der Anbieter bei jedem von ihm eingesetzten Mitarbeiter prüfen.
Weiterbildung schließt den Erwerb neuerer Erkenntnisse aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen kontinuierlichen Weiterentwicklung der maßgebenden Fakten-, Wissens- und Rechtslage ein. Daher hat der Anbieter im Rahmen des von ihm festgelegten und anzuwendenden Anforderungsprofils sicherzustellen, dass das Weiterbildungspersonal in Bezug auf relevante Fortentwicklungen auf den angeführten Gebieten der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 VersVermV auf aktuellem Wissenstand ist.

Wie wird die Weiterbildungspflicht dokumentiert?

Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht wird durch entsprechende  Nachweise und Unterlagen  über die Weiterbildungsmaßnahmen dokumentiert . Die Nachweis- und Aufbewahrungspflicht trifft den Gewerbetreibenden, und zwar für sich selbst  und seine  Beschäftigten. Aus den Nachweisen muss folgendes ersichtlich sein: 
  • Vor- und Familienname des Weiterbildungspflichtigen
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Vor- und Familienname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Weiterbildungsmaßnahme, auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht überprüft?

Die Versicherungsvermittlerverordnung sieht für die Überprüfung eine Mustererklärung des Gewerbetreibenden in Anlage 4 der VersVermV vor.
Diese von Ihnen unentgeltlich abzugebende  Erklärung ist nur auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer zunächst ohne Weiterbildungsnachweise vorzulegen, also nicht unaufgefordert einzureichen. Verwenden Sie dazu unser Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 111 KB).
Die Erklärung muss sich auf die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch den Gewerbetreibenden und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten für das vorangegangene Kalenderjahr erstrecken.
Die Erklärung des Gewerbetreibenden soll alle Beschäftigten umfassen, die im jeweiligen Weiterbildungszeitraum im Unternehmen tätig waren, auch wenn sie zwischenzeitlich ausgeschieden sind.
Die Industrie- und Handelskammer kann nach § 29 Abs. 1 GewO die Vorlage von Weiterbildungsnachweisen anordnen.

Welche Folgen hat die Verletzung der Weiterbildungspflicht?

Die Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Weiterbildung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.
Ordnungswidrig handelt,
  • wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet;
  • wer einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt;
  • wer einer vollziehbaren Anordnung der Vorlage der Erklärung über die erforderlichen Weiterbildungen zuwiderhandelt.
Hinweis: Diese Informationen dienen  als  erste  Orientierungshilfe  und  erheben  keinen  Anspruch  auf  Vollständigkeit. Trotz  sorgfältiger Recherchen  bei  der  Zusammenstellung der Inhalte kann eine  Haftung  für  den  Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Artikel dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.