Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung

Informieren Sie sich zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO). Mit unseren Checklisten und Hinweisen unterstützen wir Sie bei Ihrem Antrag.

Erlaubnispflicht

Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln wollen (Versicherungsvermittler), benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34d Absatz 1 GewO.
Auch Versicherungsberater, die gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO) und müssen eine Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK einholen.
Wir informieren Sie über die Erlaubnisvoraussetzungen, die Möglichkeit der Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler sowie die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO für gebundene Versicherungsvertreter und Annexvermittler.

Arten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern

Zum 1. Januar 2023 wurde die Gebühren angepasst. Bitte entnehmen Sie die jeweils gültigen Beträge dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB).  

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit

In Baden-Württemberg liegt die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Versicherungsvermittler und -berater bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs). Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Rhein-Neckar befindet, sind die Anträge an die IHK Rhein-Neckar zu richten.

Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34d Absatz 5 GewO:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde

Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO:

  • Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/s mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Erklärung des/der Auftraggeber/s zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung

Registrierungspflicht: 

Darüber hinaus sind Sie (Ausnahme: Annexvermittler) verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Sie können das Vermittlerregister öffentlich einsehen.

Formulare für Versicherungsvermittler

Formulare für produktakzessorische Versicherungsvermittler

Formulare für Versicherungsberater

Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern

Gebundene Versicherungsvertreter, die die Privilegierung des § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO in Anspruch nehmen wollen, können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen. Sie müssen vielmehr ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).
Das Versicherungsunternehmen teilt der Registerbehörde auf die Veranlassung des gebundenen Vermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben mit.
Für die Mitteilung der Daten "ihrer" gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.