Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung
Informieren Sie sich zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO). Mit unseren Checklisten und Hinweisen unterstützen wir Sie bei Ihrem Antrag.
- Erlaubnispflicht
- Arten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern
- Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
- Formulare für Versicherungsvermittler
- Formulare für produktakzessorische Versicherungsvermittler
- Formulare für Versicherungsberater
- Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern
Erlaubnispflicht
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln wollen (Versicherungsvermittler), benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34d Absatz 1 GewO.
Auch Versicherungsberater, die gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO) und müssen eine Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK einholen.
Wir informieren Sie über die Erlaubnisvoraussetzungen, die Möglichkeit der Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler sowie die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO für gebundene Versicherungsvertreter und Annexvermittler.
Arten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern
- Versicherungsvermittler
Für Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Zudem sind sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
- Versicherungsberater
Auch Versicherungsberater unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO) sowie der Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.
- Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Absatz 6 GewO, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Allerdings besteht auch für sie die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.
- Gebundene Versicherungsvertreter
Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens. Sie dürfen auch Produkte verschiedener Versicherer vermitteln, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den gebundenen Vermittler übernimmt, besteht für diesen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Allerdings müssen sich auch gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registrieren lassen.
- Annexvermittler
Für sog. Annexvermittler im Sinne von § 34d Absatz 8 GewO, die nebenberuflich Versicherungen mit unbeachtlichem Umfang und geringem Risiko vermitteln, besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht. Unter die Annexvermittlung fällt auch die Vermittlung von Bausparkassenversicherungen sowie Restschuldversicherungen bei Darlehens- und Leasingverträgen.
Zum 1. Januar 2023 wurde die Gebühren angepasst. Bitte entnehmen Sie die jeweils gültigen Beträge dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 223 KB).
Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit
In Baden-Württemberg liegt die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Versicherungsvermittler und -berater bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs). Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Rhein-Neckar befindet, sind die Anträge an die IHK Rhein-Neckar zu richten.
Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34d Absatz 5 GewO:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO:
- Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/s mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Erklärung des/der Auftraggeber/s zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung
Registrierungspflicht:
Darüber hinaus sind Sie (Ausnahme: Annexvermittler) verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Sie können das Vermittlerregister öffentlich einsehen.
Sie können das Vermittlerregister öffentlich einsehen.
Formulare für Versicherungsvermittler
- Versicherungsvermittler Antragsformulare
Um ein Erlaubnisverfahren nach § 34d Absatz 1 GewO (Versicherungsvermittler) zu durchlaufen, müssen Sie als Antragsteller einen entsprechenden Antrag bei der IHK Rhein-Neckar einreichen. Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen beantragen.Formulare für den Antrag auf Erlaubnis
Antragsformular für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 365 KB)
Antragsformular für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 404 KB)Formulare für den Antrag auf Registrierung
Antragsformular für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 263 KB)
Antragsformular für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 265 KB)Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB)
Checkliste für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB)
Checkliste für juristische Personen (wenn in Gründung bzw. nach Neugründung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 133 KB)Formulare für Versicherungsbestätigungen:
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung (ohne Personenhandelsgesellschaft) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB)
Versicherungsbestätigung (mit Personenhandelsgesellschaft) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB) - Delegation des Sachkundenachweises
Versicherungsvermittler, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte.Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem Antragsteller beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Achtung:
Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Bei einer juristischen Person mit mehreren gesetzlichen Vertretern, von denen zumindest einer sachkundig ist, kann die Delegation auch innerhalb der Geschäftsführung/des Vorstands auf den/die sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter erfolgen.Delegation des Sachkundenachweises innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1244 KB)
Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1295 KB)Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. - Mitteilung zu Personen in leitender Position
Versicherungsvermittler sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Formular für leitende Angestellte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB)Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. - Mitteilung von Änderungen der Registerdaten / Statuswechsel
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird. Bitte verwenden Sie für die Änderungsmitteilung folgendes Formular:Wenn Sie nach erfolgter Erlaubniserteilung und Registrierung Ihre Tätigkeitsart vom Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 2 GewO zum Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 1 GewO (oder umgekehrt) wechseln wollen, verwenden Sie bitte ebenfalls das oben genannte Formular.
Formulare für produktakzessorische Versicherungsvermittler
- Antragsformulare
Gewerbetreibende, die Versicherungen nur als Ergänzung zu einer anderweitigen Haupttätigkeit vermitteln, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Sie können sich als
- Versicherungsvertreter mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als
- Versicherungsmakler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler
in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ein Beispiel dafür sind Autohäuser, die als Ergänzung zum Verkauf von Kfz auch Kfz-Versicherungen vermitteln.Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Ausnahme von der Erlaubnispflicht auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Ausnahme von der Erlaubnispflicht sein! Bei OHGs und KGs muss zudem neben den geschäftsführenden Gesellschaftern zusätzlich ein Versicherungsnachweis für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.AntragsformulareAntragsformular Erlaubnisbefreiung für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 277 KB)
Antragsformular Erlaubnisbefreiung für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 291 KB)Antrag auf Registrierung für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 263 KB)
Antrag auf Registrierung für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 265 KB)Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?Checkliste für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB)
Checkliste für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB)Formulare für Versicherungsbestätigungen:
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung (ohne Personenhandelsgesellschaft) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB)
Versicherungsbestätigung (mit Personenhandelsgesellschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB) - Mitteilung zu Personen in leitender Position
Versicherungsvermittler sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Formular für leitende Angestellte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB)Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. - Mitteilung von Änderungen der Registerdaten / Statuswechsel
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird. Bitte verwenden Sie für die Änderungsmitteilung folgendes Formular:Die Einstufung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder produktakzessorischer Versicherungsmakler orientiert sich an der Tätigkeitsart des Auftraggebers. Handelt der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines Versicherungsvertreters mit Erlaubnis oder eines Versicherungsunternehmens, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvertreter. Ist der Auftraggeber ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsmakler.Wenn sich Ihr Auftraggeber ändert, kann sich dies auf Ihren Status als produktakzessorischer Versicherungsmakler oder als produktakzessorischer Versicherungsvertreter auswirken. Wenn sich Ihr Status nach erfolgter Ausnahme von der Erlaubnispflicht verändert, verwenden Sie bitte ebenfalls das oben genannte Formular.
Formulare für Versicherungsberater
- Antragsformulare
Um ein Erlaubnisverfahren nach § 34d Absatz 2 GewO (Versicherungsberater) zu durchlaufen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der IHK Rhein-Neckar einreichen. Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen beantragen.
Formulare für den Antrag auf Erlaubnis
Antragsformular für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 333 KB)
Antragsformular für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 402 KB)Formulare für den Antrag auf Registrierung
Antragsformular für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 263 KB)
Antragsformular für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 265 KB)Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB)
Checkliste für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB)Formulare für Versicherungsbestätigungen:
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung (ohne Personenhandelsgesellschaft) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB)
Versicherungsbestätigung (mit Personenhandelsgesellschaft) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB) - Delegation des Sachkundenachweises
Versicherungsberater, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte.Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem Antragsteller beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Achtung:
Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Bei einer juristischen Person mit mehreren gesetzlichen Vertretern, von denen zumindest einer sachkundig ist, kann die Delegation auch innerhalb der Geschäftsführung/des Vorstands auf den/die sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter erfolgen.Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. - Mittelung zu Personen in leitender Position
Versicherungsberater sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Formular für leitende Angestellte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB)Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. - Mitteilung Änderung der Registerdaten
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird. Bitte verwenden Sie für die Änderungsmitteilung folgendes Formular:
Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern
Gebundene Versicherungsvertreter, die die Privilegierung des § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO in Anspruch nehmen wollen, können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen. Sie müssen vielmehr ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).
Das Versicherungsunternehmen teilt der Registerbehörde auf die Veranlassung des gebundenen Vermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben mit.
Für die Mitteilung der Daten "ihrer" gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.
Links und Downloads
- Sachkundeprüfung zum/r "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK" (Nr. 939174)
- Pflichten in der Versicherungsvermittlung und -beratung (Nr. 945192)
- Weiterbildungspflicht (Nr. 4343796)
- Internet-Impressum (Nr. 945200)