Umsetzung der europäischen Vermittlerrichtlinie

Erfahren Sie, was sich durch die Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) vom 23. Februar 2018 geändert hat.

Vergütungsregelungen

Der Referentenentwurf sah noch vor, dass ein Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) ausschließlich
vom Versicherungsunternehmen, mit dem er zusammenarbeitet, vergütet werden darf, nicht hingegen vom Kunden (“Honorarannahmeverbot”). Hintergrund war die im Koalitionsvertrag beabsichtigte Stärkung der “unabhängigen” Honorarberatung.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Vermittlern und Beratern entschied sich der Gesetzgeber letztlich aber gegen ein striktes Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler. Vergütungsmischmodelle (Provisionen und/oder erfolgsabhängige Honorare) werden somit auch künftig zulässig sein. Versicherungsmaklern wird es zudem (im Umfang der bisherigen Regelung) auch künftig gestattet sein, Gewerbekunden erfolgsunabhängige Honorarberatung anzubieten.
Im Gegenzug dürfen Versicherungsberater künftig auch vermitteln, müssen in diesem Falle jedoch veranlassen, dass die Provisionen vom Versicherer an den Kunden ausgekehrt werden.

Provisionsabgabeverbot

Für alle Versicherungsvermittler gilt das Provisionsabgabeverbot. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben. Auch Zuwendungen von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabattierungen auf Waren oder Dienstleistungen dürfen Kunden nicht angeboten werden. Es gibt allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr und gewisse Ausnahmeregelungen. Geregelt ist das Provisionsabgabeverbot in § 48 b VAG.

Versicherungsberater

Die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e der Gewerbeordnung (GewO) tätigen Versicherungsberater werden
künftig unter dem Erlaubnistatbestand § 34d Absatz 2 GewO geführt. Durch den neuen § 34d Absatz 3 GewO wird weiterhin klargestellt, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist. Insofern ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Situation.
Der Versicherungsberater darf sich bei seiner Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat der Versicherungsberater vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Sofern durch den Versicherungsberater Bruttotarife vermittelt werden, hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in § 48c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Für bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e GewO tätige Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber eine
Übergangsregelung vor. Hiernach gilt eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach
§ 34e GewO als Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung). Die Bezeichnung der Erlaubnis wird von der Registerbehörde im öffentlichen Register angepasst. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist.

Weiterbildungsverpflichtung

Eine weitere Neuerung bringt die in § 34d Absatz 9 GewO vorgesehene Pflicht zur Weiterbildung. Diese gilt sowohl für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Der Umfang beträgt 15 Zeitstunden pro Jahr.
Details zur Weiterbildungsverpflichtung werden in der hierfür anzupassenden Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt werden. Diesbezüglich haben wir die  vorgesehene Pflicht zur Weiterbildung nach § 34d Absatz 9 GewO für Sie zusammengestellt.

Sachkundedelegation

Die bislang bereits bestehende Möglichkeit der Sachkundedelegation ist durch die Gesetzesänderung bei natürlichen Personen künftig nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln bzw. dazu beraten oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.

Eintragung von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister

Bitte beachten Sie, dass künftig Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das öffentliche Vermittlerregister eingetragen werden müssen.

Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie

Neu ist ferner, dass anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung dieser Nachweis auch über eine gleichwertige Garantie erbracht werden kann, § 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO (in der neuen Fassung).

Vereinfachtes Verfahren für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater

Für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Beantragt ein Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO und legt er dem Antrag die bereits vor dem 23. Februar 2018 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO vor, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde, § 156 Abs. 2 GewO (in der neuen Fassung).
Hinweis: Diese Information dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.