Informationen zu Annexvermittlern

Welche Regelungen gelten für Annexvermittler und was müssen Sie bei der Beratung beachten.

Gewerberechtliche Erlaubnis

Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO. Für die Gruppe der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Annexvermittler) bestehen jedoch gemäß § 34d Absatz 8 GewO unter bestimmten Voraussetzungen weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht.

Ausnahme von der Erlaubnispflicht

Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Sog. Annexvermittler sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 34d Absatz 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß §§ 34d, 11a GewO ausgenommen.
Ein Annexvermittler ist in folgenden Fällen gegeben:

Kleinversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, wenn ihre Tätigkeit gleichzeitig sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  • der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen
  • die vermittelten Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung dar
  • die vermittelten Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab.
  • die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von 600,- € oder die Prämie je Person übersteigt nicht einen Betrag von 200,- €, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Beispiele
  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
  • Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler, -hersteller (z. B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
  • Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)

Bausparkassenversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht weiter für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages als Bestandteile der Bausparverträge vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus   gewährten Darlehen abzusichern.

Restschuldversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht schließlich auch für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und  Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von 500,- € nicht übersteigt.

Weitere Besonderheiten

Für Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO gelten nach § 66 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die §§ 1a Absatz 2, 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2, 214 VVG nicht (eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten). Sie haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Weiter müssen sie vor Abschluss des Vertrags dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aushändigen.
Anmerkung: Unsere Informationen und Auskünfte sind ein Service für unsere Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.