Garantie, Gewährleistung, Widerruf – wann gilt was?

Widerruf, Reklamation, Rückgabe, Haftung – im Geschäftsalltag keine Seltenheit. Dieser Artikel zeigt verständlich, worauf Unternehmer in Bezug auf Sachmängel, Garantien und Produkthaftung achten sollten – und wie man rechtlich auf der sicheren Seite bleibt.

Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Schließen also zwei Unternehmen (B2B) miteinander einen Kaufvertrag gibt es dieses Widerrufsrecht nicht. Ein Verbraucher hingegen kann innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben.
Anderes gilt beim Kauf im Geschäft vor Ort. Dort gibt es auch für Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Logik ist eigentlich ganz einfach. Mit dem Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Ware, die er beispielsweise über das Internet gekauft hat, aus- oder anzuprobieren. Im Geschäft vor Ort hat er dazu bereits ausgiebig Gelegenheit. Stellt sich später ein Mangel heraus, hat er nur die Möglichkeit die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Ein Widerrufsrecht kann nur in Ausnahmenfällen ausgeschlossen werden, z.B. bei Maßanfertigungen, versiegelter Ware mit Hygienerisiken nach Öffnung oder schnell verderblicher Ware)
Natürlich steht es dem Verkäufer frei, unabhängig von der Gewährleistung und dem Widerrufsrecht, die Ware aus Kulanz zurückzunehmen. Dieses Angebot ist empfehlenswert, wenn dem Verkäufer an einer guten langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden liegt.

Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

Die Gewährleistung steht Unternehmen wie Verbrauchern zu und setzt voraus, dass ein gekauftes Produkt mangelhaft ist, also nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Fehlteile aufweist. Bei einem Mangel hat der Käufer verschiedene Optionen. Zunächst hat er das Recht, dass die Ware repariert wird oder er einen Ersatz erhält. Erst wenn der Reparaturversuch zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist und der Verkäufer auch keinen Ersatz liefert, kann der Kunde Rücktritt, Minderung sowie Schadensersatz verlangen. Für die Kosten der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung sowie gegebenenfalls den Ein- und Ausbau hat der Verkäufer aufzukommen.
Bei der Verjährung muss zwischen Neu- und Gebrauchtwaren unterschieden werden. Für Neuwaren beträgt die Verjährung grundsätzlich zwei Jahre ab Erhalt. Bei Verbrauchern darf diese Frist nicht verkürzt werden. Zwischen Unternehmen ist eine Kürzung zulässig, so beispielsweise auf ein Jahr. Beim Kauf von gebrauchten Waren darf die Gewährleistung für Verbraucher auf ein Jahr beschränkt sein, für Unternehmen auch ganz entfallen.
Bei der Formulierung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere im Hinblick auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist, ist besondere Sorgfalt geboten. Es wird empfohlen, die Erstellung solcher Klauseln durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. In der Vergangenheit wurden entsprechende Klauseln von Gerichten wiederholt für unwirksam erklärt. Zudem besteht das Risiko, dass Mitbewerber solche Regelungen als wettbewerbswidrig beanstanden, was zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann.
Noch eine Besonderheit gilt es zu beachten. Während der Reparaturzeit wird die Verjährung gehemmt. Wird die Ware zur Reparatur für einen Monat zum Hersteller eingeschickt, beträgt die Verjährung insgesamt zwei Jahre und einen Monat. Bei Lieferung einer Ersatzsache, beginnt die Verjährung von zwei Jahren neu.
Hinsichtlich der Beweislast verhält es sich so, dass den Kunden innerhalb der ersten zwölf Monate seit dem Kauf keine Beweislast trifft. Das bedeutet, der Verkäufer muss nachweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Nach zwölf Monaten trifft den Kunden die volle Beweislast. Er muss dann nachweisen, dass es sich um einen Produktfehler handelt. Ganz wichtig: Die Beweislasterleichterung innerhalb der ersten zwölf Monate gilt nur für Verbraucher nicht für Unternehmen (B2B).
Bei Handelsgeschäften gilt eine Ware als mangelfrei abgenommen, wenn ein Mangel nicht direkt gerügt wird.

Garantie

Mit der Garantie verbürgt sich der Verkäufer oder Hersteller, dass eine bestimmte Eigenschaft vorhanden ist oder die Ware für einen bestimmten Zeitraum einwandfrei funktioniert. Das Garantieversprechen ist freiwillig und besteht neben den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung. Ein Kunde kann also Gewährleistungsrechte geltend machen und zusätzlich seine Rechte aus der Garantie. In der Regel sind die Garantierechte weitergehend. Beispielhaft ist die dreijährige Garantie für viele Elektroartikel oder die zehnjährige Garantie gegen Durchrostung beim Neufahrzeug.
Erfüllt das Produkt nicht die versprochenen Eigenschaften, muss derjenige dafür geradestehen, der die Garantie erklärt hat. In der Regel ist das der Hersteller. Die Beweislast dafür, dass ein Garantiefall besteht, liegt grundsätzlich beim Kunden. Bei der Haltbarkeitsgarantie gilt aber eine Beweislastumkehr. Tritt ein Fehler am Produkt auf, wird vermutet, dass dies auch einen Garantiefall begründet.
Eine Verjährung tritt nicht ein, aber womöglich das Ablaufen der Garantiefrist. Der Garantiegeber bestimmt die Ausgestaltung der Garantiebedingungen. Gesetzliche Rechte dürfen niemals eingeschränkt werden.

Produzentenhaftung

Die Produzentenhaftung betrifft Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen – etwa durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler. Anders als bei der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist hier ein Verschulden des Herstellers erforderlich. Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass es sicher ist und keine Gefahren für Nutzer oder Dritte birgt. Kommt es dennoch zu einem Schaden, kann der Hersteller haftbar gemacht werden – auch ohne direkten Vertrag mit dem Geschädigten.
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass ein Fehler vorlag, ein Schaden entstanden ist und der Hersteller seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. In bestimmten Fällen kann sich die Beweislast aber umkehren, etwa wenn der Hersteller keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.
Die Ansprüche aus Produzentenhaftung verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem. Eine vertragliche Begrenzung dieser Haftung ist nicht möglich – sie ergibt sich aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 BGB).
Fehlendes Verschulden kann über sorgfältige Organisation und lückenlose Kontrollen nachgewiesen werden.

Produkthaftung nach ProdHaftG

Zur verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG siehe den Artikel Produkthaftung: Wichtige Informationen für Unternehmen.

Überblick über die Rechtsansprüche beim Sachkauf


Kategorie Frist/Verjährung Beweislast Besonderheiten
Widerrufsrecht 14 Tage ab Erhalt der Ware (bei fehlender Belehrung 12 Monate und 14 Tage) Der Verbraucher muss den Widerruf erklären, der Händler muss die ordnungsgemäße Belehrung nachweisen. Gilt nur für Verbraucher, nicht für Unternehmer.
Garantie Richtet sich nach den Garantiebedingungen, häufig 1-5 Jahre Der Garantiegeber trägt die Beweislast für die Einhaltung der Garantiebedingungen. Freiwillige Leistung, darf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht einschränken.
Produzentenhaftung 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre ab Inverkehrbringen Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nachweisen. Bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten Beweislastumkehr. Verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB.
Produkthaftung 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre ab Inverkehrbringen Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nachweisen. Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

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