Garantie, Gewährleistung, Widerruf – wann gilt was?

Drei Begrifflichkeiten, die im Geschäftsverkehr jeder kennt: Garantie, Gewährleistung und Widerruf. Doch was bedeutet was und worin liegen die Unterschiede. 

Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Schließen also zwei Unternehmen (b2b) mit einander einen Kaufvertrag gibt es dieses Widerrufsrecht nicht. Ein Verbraucher hingegen kann innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben.
Anderes gilt beim Kauf im Geschäft vor Ort. Dort gibt es auch für Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Logik ist eigentlich ganz einfach. Mit dem Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Ware, die er beispielsweise über das Internet gekauft hat, aus- oder anzuprobieren. Im Geschäft vor Ort hat er dazu bereits ausgiebig Gelegenheit. Stellt sich später ein Mangel heraus, hat er nur die Möglichkeit die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Natürlich steht es dem Verkäufer frei, unabhängig von der Gewährleistung und dem Widerrufsrecht, die Ware aus Kulanz zurück zunehmen. Dieses Angebot ist empfehlenswert, wenn dem Verkäufer an einer guten langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden liegt.

Gewährleistung

Die Gewährleistung steht Unternehmen wie Verbrauchern zu und setzt voraus, dass ein gekauftes Produkt mangelhaft ist, also nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Fehlteile aufweist. Bei einem Mangel hat der Käufer verschiedene Optionen. Zunächst hat er das Recht, dass die Ware repariert wird oder er einen Ersatz erhält. Erst wenn der Reparaturversuch zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist und der Verkäufer auch keinen Ersatz liefert, kann der Kunde Rücktritt, Minderung sowie Schadensersatz verlangen. Für die Kosten der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung sowie gegebenenfalls den Ein- und Ausbau hat der Verkäufer aufzukommen.
Bei der Verjährung muss zwischen Neu- und Gebrauchtwaren unterschieden werden. Für Neuwaren beträgt die Verjährung grundsätzlich zwei Jahre ab Erhalt. Bei Verbrauchern darf diese Frist nicht verkürzt werden. Zwischen Unternehmen ist eine Kürzung zulässig, so beispielsweise auf ein Jahr. Beim Kauf von gebrauchten Waren darf die Gewährleistung für Verbraucher auf ein Jahr beschränkt sein, für Unternehmen auch ganz entfallen.
Doch Vorsicht gilt bei der Formulierung entsprechender AGBs. Die Verjährungsverkürzung sollte ein Anwalt erstellen. In der Vergangenheit gab es schon öfter ein böses Erwachen, weil Gerichte die Klauseln für nichtig erklärt haben. Schlimmer noch ist es, wenn ein Konkurrent die Klausel als wettbewerbswidrig abmahnt. Dann drohen auch finanziell erhebliche Einbußen.
Noch eine Besonderheit gilt es zu beachten. Während der Reparaturzeit wird die Verjährung gehemmt. Wird die Ware zur Reparatur für einen Monat zum Hersteller eingeschickt, beträgt die Verjährung insgesamt zwei Jahre und einen Monat. Bei Lieferung einer Ersatzsache, beginnt die Verjährung von zwei Jahren neu.
Hinsichtlich der Beweislast verhält es sich so, dass den Kunden innerhalb der ersten zwölf Monate seit dem Kauf keine Beweislast trifft. Das bedeutet, der Verkäufer muss nachweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Nach zwölf Monaten trifft den Kunden die volle Beweislast. Er muss dann nachweisen, dass es sich um einen Produktfehler handelt. Ganz wichtig: Die Beweislasterleichterung innerhalb der ersten zwölf Monate gilt nur für Verbraucher nicht für Unternehmen (b2b).

Garantie

Mit der Garantie verbürgt sich der Verkäufer oder Hersteller, dass eine bestimmte Eigenschaft vorhanden ist oder die Ware für einen bestimmten Zeitraum einwandfrei funktioniert. Das Garantieversprechen ist freiwillig und besteht neben den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung. Ein Kunde kann also Gewährleistungsrechte geltend machen und zusätzlich seine Rechte aus der Garantie. In der Regel sind die Garantierechte weitergehend. Beispielhaft ist die dreijährige Garantie für viele Elektroartikel oder die zehnjährige Garantie gegen Durchrostung beim Neufahrzeug.
Erfüllt das Produkt nicht die versprochenen Eigenschaften, muss derjenige dafür gerade stehen, der die Garantie erklärt hat. In der Regel ist das der Hersteller. Die Beweislast dafür, dass ein Garantiefall besteht, liegt grundsätzlich beim Kunden. Bei der Haltbarkeitsgarantie gilt aber eine Beweislastumkehr. Tritt ein Fehler am Produkt auf, wird vermutet, dass dies auch einen Garantiefall begründet.