Produkthaftung: Wichtige Informationen für Unternehmen

Produkthaftung umfasst die Haftung des Herstellers für Schäden durch seine Produkte, geregelt im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Dieses ergänzt die Haftung nach dem BGB und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung, auch bei unvermeidbaren Fehlern an Einzelstücken ("Ausreisser"). Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt), bereits bei Inverkehrbringen fehlerhaft war (§ 3 ProdHaftG). Inverkehrbringen heißt, dass das Produkt von Anfang an mangelhaft sein muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt fehlerhaft wurde. Unschädlich für die Haftbarkeit ist, ob das bewegliche Produkt in ein anderes bewegliches oder unbewegliches Produkt eingebaut wurde. Dabei ist die Art und Weise der Herstellung nicht von Bedeutung.
Lediglich von Anfang an unbewegliche Gegenstände, fallen genauso wie Dienstleistungen und Naturprodukte nicht unter den Anwendungsbereich des ProdHaftG. Außerdem unterliegen Arzneimittel der Haftung nach dem spezielleren Arzneimittelgesetz.

Wer kann haftbar gemacht werden

Anspruchsberechtigt sind sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller. Dazu zählen:
  • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts
  • der Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war
  • "Quasihersteller“, wenn ein Hersteller das Produkt nicht selbst hergestellt hat, sondern lediglich die Produkte unter Anbringung des eigenen Namens, Warenzeichens oder eigener Marke in die Öffentlichkeit bringt
  • der Importeur, der ein Produkt in die EU einführt
  • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt
  • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

Wofür kann man haftbar gemacht werden

Hersteller haften grundsätzlich nur, wenn ihre Produkte nicht die Sicherheit bieten, die ein objektiver Verbraucher erwarten kann. Der Hersteller unterliegt einer Vielzahl von verschiedenen Verkehrssicherungspflichten für sein Produkt. In den unterschiedlichen Stadien im Bereich der Warenherstellung können insbesondere Fehler in folgenden Bereichen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit zur Haftung führen:
  • Betriebliche Organisation, Hersteller hat die Pflicht für eine Organisation zu sorgen, die das Risiko von Produktfehlern minimiert
  • Konstruktionsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler, es muss vor jeder Gefahr gewarnt werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch droht
  • Produktbeobachtung, nach Inverkehrbringen eines Produktes, hat der Hersteller eine Produktbeobachtungspflicht mit entsprechendem Handlungsbedarf

Wen trifft die Beweislast

Die Beweislast für den Fehler oder den entstandenen Schaden liegt beim Geschädigten. Dieser muss nur den Fehler zum Zeitpunkt des Schadens beweisen, nicht, ob dieser schon bei Inverkehrbringen vorhanden war. Der Hersteller muss Umstände, die ihn entlasten können, beweisen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn:
  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Beispiel: das Produkt wurde ihm gestohlen).
  • der Fehler nach dem In-den-Verkehr-Bringen des Produkts entstanden ist (Beispiel: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt).
  • das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde.
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht.
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte, das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand (Haftungsausschluss nur für den Zulieferer).

Für welche Schäden wird wie gehaftet

Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Millionen Euro zu ersetzen. Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung ist weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500 Euro selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.

Wann verjährt ein Haftungsanspruch

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Für den Beginn müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander vorliegen:
  • Der Anspruchsteller muss den Schaden kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
  • Der Anspruchsteller muss für den Schaden ursächliche Fehler kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
  • Der Anspruchsteller muss den Ersatzpflichtigen kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
Die Beweispflicht für die Verjährung der Haftungsansprüche trägt die Partei, die sich auf die Verjährung beruft, d. h. der Hersteller, Importeur etc.
Sind seitdem In-Verkehr-Bringen des Produkts mehr als zehn Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren bei Gericht anhängig ist.

Kann die Haftung ausgeschlossen werden

Das ProdHaftG ist zwingendes Recht. Die Haftung nach dem ProdHaftG kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden.

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