Freihandelsabkommen EU-Indien
Die EU und Indien haben sich im Januar 2026 auf ein Freihandelsabkommen geeinigt. Es wird das größte Abkommen weltweit sein und knapp zwei Milliarden Menschen betreffen. Im September 2026 wurden die genauen Abkommenstexte veröffentlicht, insbesondere zum Zollabbau und den Ursprungsregeln. Das Abkommen wird voraussichtlich Mitte 2027 in Kraft treten.
Welche Vorteile bringt das Freihandelsabkommen EU-Indien?
Laut EU-Kommission sieht das Abkommen vor, die Zölle für 96,6 Prozent der EU-Warenexporte zu reduzieren oder ganz abzuschaffen. Infolgedessen rechnet die Kommission bis zum Jahr 2032 mit einer Verdopplung des europäischen Exportvolumens nach Indien.
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Wie erfolgt der Abbau der Zölle?
Ein zentraler Bestandteil des Abkommens ist der Abbau von Importzöllen. Das Abkommen sieht vor, diese Zölle je nach Produktgruppe entweder sofort oder über mehrere Jahre hinweg abzuschaffen.
Der Zollabbau erfolgt nach sogenannten Zollabbaukategorien ("staging categories"). Diese Kategorien legen fest, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zeitraum ein Zollsatz reduziert oder vollständig abgeschafft wird.
Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien finden Sie in folgendem Dokument unter Section D für EU-Ursprungswaren und unter Section C für indische Ursprungswaren: ANNEX 2-A: Schedules of tariff commitments.
Hier finden Sie die wichtigsten Kategorien für EU-Ursprungswaren:
- Kategorie EIF: Der Zoll wird mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgeschafft.
- Kategorie E5: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des sechsten Jahres.
- Kategorie E7: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des achten Jahres.
- Kategorie E10: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des elften Jahres.
Damit profitieren viele exportrelevante Produkte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens von Zollfreiheit, während bei sensibleren Produktgruppen längere Übergangsfristen vorgesehen sind.
Die konkreten Zollabbauverpflichtungen sind im sogenannten Zollabbauplan des Abkommens festgelegt. Für jede einzelne Warentarifnummer (HS-Code) werden dort der aktuelle Zollsatz sowie die jeweilige Zollabbaukategorie ausgewiesen.
Die vorgesehenen Abbaustufen der Zölle auf EU-Ursprungswaren sind im Dokument Appendix 2-A-2 – Tariff Schedule of India veröffentlicht.
Nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den aktuellen Zollsatz sowie die geplante Zollabbaukategorie für ausgewählte Produktgruppen. Die Angaben dienen der Orientierung.
| Produktgruppe | Produkt | Warentarifnummer | Aktueller Zollsatz plus Abgaben | Kategorie |
|---|---|---|---|---|
| Maschinen | Schleifmaschinen | 84602200 | 8,3% | EIF |
| Maschinen | Benzinmotoren für Kraftfahrzeuge | 84099191 | 16,5% | E10 |
| Maschinen | Fräsmaschinen | 84596 | 8,3% | EIF / E7 |
| Medizintechnik | Röntgenröhren | 90223000 | 13,8% | EIF |
| Medizintechnik | Computertomographie-Gerät | 90221200 | 13,8% | E10 |
| Chemikalien | Schmiermittel | 34031900 | 8,3% | E5 |
| Chemikalien | Acrylpolymere | 3906 | 8,3% | EIF |
| Pharmazeutika | Antibiotika Arzneimittel | 30032000 | 11% | E7 |
Quelle: EU-Kommission
Die vorgesehenen Abbaustufen der Zölle auf indische Ursprungswaren sind im Dokument Appendix 2-A-1 – Tariff Schedule of the EU veröffentlicht.
Die Kategorien der Abbaustufen für indische Ware in die EU werden folgendermaßen dargestellt:
-
Kategorie A: Der Zoll wird mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgeschafft.
-
Kategorie B3 oder GSP-B3: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des vierten Jahres.
-
Kategorie B5 oder GSP-B5: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des sechsten Jahres.
-
Kategorie B7 oder GSP-B7: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des achten Jahres.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Recherche, welche Zollabbaustufen für Ihr Produkt gelten. Sprechen Sie uns einfach an.
Nach welchen Kriterien wird der präferenzielle Ursprung festgelegt?
Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind in Appendix 3-B – Product-Specific Rules of Origin festgelegt. Dort zu finden sind die gängigen Regeln wie der Positionswechsel oder eine Wertschöpfungsregel zwischen 40-55 Prozent. In manchen Fällen auch ein spezifischer Produktionsprozess. Zudem wurde eine “neue” Darstellungsform gewählt: Min QVC Prozent (FOB) - das bedeutet: QVC (Qualifying Value Content) = der Wertschöpfungsanteil vom FOB-Wert. Diese Regelung wurde insbesondere für indische Unternehmen aufgenommen, die den Wertschöpfungsanteil anhand des FOB Wertes berechnen. Diese Darstellungsform erinnert an das Japan Abkommen. Auffällig ist ebenfalls, dass teilweise bis zu fünf unterschiedliche Ursprungsregeln erfüllt werden können.
Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die Ursprungsregeln für ausgewählte Produktgruppen.
| Produktgruppe | Produkt | Warentarifnummer | Ursprungsregel |
|---|---|---|---|
| Maschinen | Schleifmaschinen | 84602200 | Positionswechsel (außer der Position 84.66) oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Maschinen | Benzinmotoren für Kraftfahrzeuge | 84099191 | Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Maschinen | Fräsmaschinen | 845960 | Positionswechsel (außer der Position 84.66) oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Medizintechnik | Röntgenröhren | 90223000 | Unterpositionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Medizintechnik | Computertomographie-Gerät | 90221200 | Unterpositionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Chemikalien | Schmiermittel | 34031900 | Unterpositionswechsel oder eine chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
| Chemikalien | Acrylpolymere | 3906 | Unterpositionswechsel oder eine chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50% (EXW) oder Min QVC 55% (FOB) |
Wie erfolgt der Ursprungsnachweis bei Präferenzwaren?
Zollvorteile können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Präferenzursprung der Ware nachgewiesen wird. Dies erfolgt grundsätzlich über eine Ursprungserklärung, entweder als eigenständiges Dokument oder auf der Handelsrechnung. Im Abkommen wird hierfür das sogenannte Statement on Origin (SoO) verwendet. Ein Muster ist in ANNEX 3-C Template of the statement on origin hinterlegt.
In der EU darf diese Erklärung unabhängig vom Sendungswert nur von registrierten Ausführern (REX) ausgestellt werden. In Indien wird anstelle der REX-Nummer der Importer Exporter Code (IEC) angegeben.
Neu ist die Authentifizierung der Ursprungserklärung - ANNEX 3-CD AUTHENTICATION PROCEDURE FOR THE STATEMENT ON ORIGIN.
Das Statement on Origin wird künftig in einem elektronischen System hinterlegt oder dort erstellt. Nach vorheriger Identifizierung des Ausführers wird der Nachweis mit einer eindeutigen Kennnummer versehen. Die Zollbehörden der Einfuhrpartei können die Echtheit der Erklärung anschließend elektronisch überprüfen. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Die EU plant hierfür eine Anbindung an das bestehende REX-System.
Wie in den neueren Abkommen kann der Importeur die Präferenz auf Basis eigener Kenntnisse ("Importer's Knowledge") beantragen.
Das Verfahren bringt für Unternehmen zunächst neue Pflichten mit sich. Gleichzeitig schafft die digitale Authentifizierung mehr Rechtssicherheit und soll die nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen vereinfachen. Nach intensiven Diskussionen zwischen den Verhandlungspartnern wurde damit ein Mittelweg gefunden, der den Kontrollinteressen der Zollverwaltungen Rechnung trägt, ohne die Wirtschaft mit einem aufwendigeren Zertifizierungsverfahren zu belasten.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
1. HS-Code analysieren
- Welche Zollabbaustufe gilt für mein Produkt?
- Zollfreiheit ab Inkrafttreten oder erst nach E5, E7 oder E10?
2. Präferenzursprung prüfen
- Werden die Ursprungsregeln erfüllt?
- Ist die bestehende Lieferkette FTA-tauglich?
3. Produktanforderungen für Indien prüfen
- Bestehen BIS-Anforderungen?
- Gibt es Registrierungs- oder Kennzeichnungspflichten?
4. Wirtschaftliche Auswirkungen bewerten
- Welche Zollersparnis entsteht tatsächlich?
- Verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit?
5. Auf Inkrafttreten vorbereiten
- REX-Registrierung prüfen
- Lieferantenerklärungen vorbereiten
- Ursprungskalkulationen aufbauen
Was sind die nächsten Schritte?
Das EU-Parlament und der Europäische Rat müssen noch dem ausgehandelten Abkommens-Text zustimmen. Mit dem Inkrafttreten ist im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.
Den vollständigen Text finden Sie unter Abkommen EU-Indien: Texte.
