Dienstleistungserbringung in Indien: Steuerpflicht

Indien erhebt auf Zahlungen für technische Dienstleistungen, Veräußerungsgewinne, Lizenzen und Zinsen, die an ausländische Unternehmen getätigt werden, eine Quellensteuer, die sogenannte Tax Deducted at Source (TDS) oder auch Withholding Tax.

Neue Regelungen für deutsche Unternehmen seit 1. April 2023

Bei der Rechnungsstellung nach Indien für Zinsen, Lizenzen, technische oder Managerdienstleistungen muss das deutsche Unternehmen Quellensteuer in Indien zahlen. Bei der indischen Quellensteuer erfolgt der Einbehalt und die Abführung der Steuer an den Fiskus durch den Zahlungsleistenden (indisches Unternehmen). Da der Steuerschuldner aber das deutsche Unternehmen ist, erfolgt die Zahlung an den Empfänger (deutsches Unternehmen) nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag. 
Um von dem vergünstigten Steuersatz gemäß deutsch-indischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von zehn Prozent profitieren zu können, muss das deutsche Unternehmen folgende Informationen und Dokumente an den indischen Kunden weiterleiten:
  • Permanent Account Number (PAN)
  • Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamts (Tax Residency Certificate (TRC))
  • Elektronisches Formular 10F
  • No Permanent Establishment Erklärung (NO PE-Declaration)
Seit dem 1. April 2023 ist es nun auch für ausländische Unternehmen erforderlich, eine Ansässigkeitsbescheinigung auf den Seiten der indischen Finanzverwaltung (hierfür ist eine digitale Signatur notwendig) hochzuladen. Außerdem muss die “Form 10F”, die im Wesentlichen die Inhalte der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholt, auf einem Online-Portal der indischen Finanzbehörde digital erstellt werden. Für ausländische Unternehmen wurde das elektronische Hochladen der Form10F bis Ende September 2023 ausgesetzt. Die Registrierung für das Online-Portal ist nur mit einer PAN möglich.
Liegen die o.g. Angaben der indischen Finanzbehörde nicht vor, wird ein höherer Steuersatz nach indischem Recht zugrunde gelegt, aktuell liegt er bei ca. 20 Prozent.
Vorlagen zur NO-PE Erklärung und den Antrag für die Ansässigkeitsbescheinigung erhalten Sie bei uns. Sprechen Sie uns gerne an.
Für die Körperschaftssteuererklärung in Deutschland benötigen deutsche Unternehmen weiterhin das sogenannte Formular 16a, das die Abführung der Quellensteuer an den indischen Fiskus bestätigt. Dieses Formular wird nur bei Vorlage des Namens und der deutschen Steueridentifikationsnummer des Unternehmens ausgestellt.

Beantragung einer Permanent Account Number (PAN) und Steuererklärungspflicht

Vor Rechnungstellung nach Indien muss eine Steuerregistrierung in Indien vorgenommen werden. Bei Registrierung erhalten Sie eine indischen Steuernummer, die sogenannte Permanent Account Number (kurz: PAN). Mit Registrierung bei der indischen Finanzbehörde wird das deutsche Unternehmen automatisch dazu verpflichtet, in Indien jährlich eine Steuererklärung abzugeben.
Die Deutsch-Indische Handelskammer (AHK Indien) unterstützt Unternehmen bei der Beantragung der PAN.

Fristen zu Abgabe der Steuererklärung

Die Quellensteuererklärung ist bis zum 30. September nach Ablauf des Finanzjahrs am 31. März abzugeben. Falls eine Verrechnungspreisdokumentation erforderlich ist, verlängert sich die Frist bis 30. November. 

Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei internen Verrechnungspreisen

Werden Leistungen innerhalb von miteinander verbunden Gesellschaften (z. B. zwischen Mutterhaus und Tochterunternehmen oder zwischen Unternehmen des gleichen Konzerns) ausgetauscht, müssen die dafür in Rechnung gestellten Transferpreise mit üblichen Marktpreisen vergleichbar sein als handele es sich um voneinander unabhängige Unternehmen. Dies muss durch einen indischen Wirtschaftsprüfer zertifiziert werden.