Österreich – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Meldepflichten, Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und Benennung eines Vertreters: Hier finden Sie eine Übersicht, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Mitarbeiter nach Österreich entsenden.

Dienstleistungsanzeige Österreich

Wenn Sie als Unternehmen mit Sitz in Deutschland eine Dienstleistung in einem reglementierten Beruf in Österreich erbringen möchten, ist vor Arbeitsbeginn eine Dienstleistungsanzeige erforderlich.

Was ist die Dienstleistungsanzeige?

Die Dienstleistungsanzeige ist eine verpflichtende Meldung beim österreichischen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Sie dient als Nachweis, dass Ihr Unternehmen:
  • rechtmäßig tätig ist
  • über die notwendige Qualifikation verfügt
  • im Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen ist
Die Anzeige erfolgt anhand einer EU Bescheinigung. Die IHK Rhein-Neckar stellt die EU Bescheinigung für alle Unternehmen aus Baden-Württemberg aus.

Gültigkeit und Verlängerung

Die Dienstleistungsanzeige ist ein Jahr gültig. Bei weiteren Einsätzen muss sie jährlich erneuert werden. Verlängerungen werden im Dienstleistungsregister eingetragen. Sie kann online oder per Post eingereicht werden.
Die erforderlichen Formulare sowie eine Übersicht der reglementierten Berufe finden Sie in den weiterführenden Informationen.
Wichtig: Die EU Bescheinigung muss beigefügt werden.

Meldepflicht (ZKO)

Vor Arbeitsaufnahme müssen alle entsandten Mitarbeiter bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung gemeldet werden. Die sogenannte ZKO3 Meldung erfolgt ausschließlich online über die Plattform des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.

Meldeinhalte

  • Arbeitnehmerdaten
  • Arbeitgeberdaten
  • Einsatzort und Einsatzdauer

Unterlagen vor Ort

Während des Einsatzes müssen alle relevanten Unterlagen in Österreich verfügbar sein (digital oder in Papierform).
  • Entsendemeldung (ZKO3), ggf. Änderungsmeldungen
  • Lohnaufzeichnungen, ggf. Nachweis zur Lohneinstufung
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Arbeitsvertrag
  • Sozialversicherungsnachweis A1
In bestimmten Fällen sind vereinfachte Meldungen möglich:
  • Konzernentsendungen
  • Mehrfacheinsätze bei eng verbundenen Projekten

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • reine Geschäftstreffen
  • Seminare oder Vorträge ohne Dienstleistung
  • Messebesuche (ohne Auf-/Abbau)
  • Kongressen und Tagungen

Vertreter in Österreich

Während des Einsatzes muss ein Vertreter vor Ort benannt werden, bei dem die Meldeunterlagen hinterlegt werden und der als Ansprechpartner für die österreichischen Behörden fungiert.
Mögliche Vertreter:
  • entsandter Mitarbeiter (bei Einzelentsendung)
  • Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar
  • Wirtschaftstreuhänder
  • AHK Österreich
Die Unterlagen können beim Vertreter oder am Einsatzort aufbewahrt werden.

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Während der Entsendung gelten die österreichischen Arbeits- und Lohnvorschriften.
  • Grundlage: Kollektivverträge in Österreich

Sozialversicherung (A1)

Der Arbeitnehmer bleibt in Deutschland versichert, wenn:
  • Tätigkeit normalerweise in Deutschland erfolgt
  • Einsatz max. 24 Monate dauert
  • EU Bürgerstatus vorliegt

Steuerliche Regelungen

Umsatzsteuer

Bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU gilt das sogenannten “reverse charge” Prinzip, das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert, sofern es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
Ausländische Unternehmen, die in Österreich weder Wohnsitz noch eine Betriebsstätte haben und Umsätze tätigen, die nicht auf den Leistungsempfänger übertragen werden können, sind verpflichtet, sich in Österreich umsatzsteuerlich zu registrieren.

Einkommenssteuer

Grundsätzlich gilt bei der Besteuerung der Arbeitnehmer die 183-Tage Regelung nach der ein Arbeitnehmer, der nach Österreich entsandt wird, nach deutschem Recht besteuert wird, sofern er sich weniger als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in Österreich aufhält.
Wenn die Vergütung des Arbeitnehmers durch eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung in Österreich getragen wird, richtet sich die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem österreichischen Steuerrecht. Die Definition der Betriebsstätte wird im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (PDF) geregelt.
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