Frankreich – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Deutsche Unternehmen, die ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen die französischen Meldevorschriften einhalten.

Meldepflichten

Unternehmen, die Arbeitseinsätzen durch ihre Mitarbeiter in Frankreich planen, müssen Folgendes beachten:
  • Online-Entsendeerklärung
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich
  • Sozialversicherungsnachweis
  • Sonderregelungen für den Bausektor (Berufsidentifikationskarte)
  • Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (Mindestgehalt, Arbeitszeiten etc.)
Betroffen sind grenzüberschreitende Einsätze sowohl bei Dienstleistungen als auch bei Warenlieferungen, Messeteilnahmen, Geschäftsreisen und Kundenbesuchen in Frankreich.
Hinweis: Für Transport- und Schifffahrtsunternehmerin gelten abweichende Vorschriften zur Mitarbeiterentsendung.

Ausnahmen

Für Arbeitseinsätze auf eigene Rechnung ohne Vertragsverhältnis mit einem Leistungsempfänger in Frankreich – beispielsweise Messebesuche – entfällt die Pflicht zur Online-Entsendemeldung und zur Benennung eines Vertreters. Ausgenommen sind auch reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich , wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde. Ebenfalls von den Meldepflichten ausgenommen sind punktuelle Einsätze von kurzer Dauer beispielsweise für Künstler, Sportler sowie für Teilnehmer an Symposien, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Entsendeformalitäten wie die A1-Bescheinigung sowie die Vergütung nach dem Mindestlohn müssen eingehalten werden.

Entsendeerklärung

Ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen diese vor dem Arbeitseinsatz in Frankreich anmelden. Die Entsendeerklärung (“Déclaration préalable de détachement”) erfolgt zentral über das Online-Portal “SIPSI” bei der zuständigen Arbeitsinspektion (“Direction régionale de la concurrence, de la consommation du travail et de l’emploi“ – DIRECCTE). Die Informationen zur Eingabe im SIPSI-Portal liegen in französischer und englischer Sprache vor. Eine Ausfüll-Hilfe für das SIPSI-Portal in deutscher Sprache bietet die IHK Südlicher Oberrhein.

Vertreter in Frankreich (Représentant)

Deutsche Arbeitgeber sind verpflichtet einen in Frankreich angesiedelten Vertreter (“Représentant”) zu benennen. Der Vertreter muss telefonisch und per E-Mail gut erreichbar sein und die Kommunikation mit Kontrollbeamten gewährleisten und angeforderte Dokumente zur Entsendung auf Verlangen vorlegen können (auf Französisch). Vertreter kann gegebenenfalls auch der entsandte Mitarbeiter sein. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Vertreter benannt wurde (Kopie des Benennungsschreibens). 
Die Benennung des Vertreters durch den Arbeitgeber erfolgt schriftlich und in französischer Sprache. Bei der Benennung sind folgende Angaben erforderlich:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
  • E-Mail- und Postadresse in Frankreich und Telefon-Nummer
  • Einverständniserklärung des Vertreters
  • Dauer der Benennung (darf den Entsendezeitraum nicht überschreiten)
  • Ort in Frankreich, an dem die Nachweisdokumente für Kontrollzwecke aufbewahrt werden 
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK) bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt die Rolle des Vertreters (auf Honorarbasis).
Eine Aufstellung deutschsprachiger Vertreter im Bereich Mitarbeiterentsendung bietet die IHK Südlicher Oberrhein.

Sozialversicherung/A1-Bescheinigung

Entsendemitarbeiter müssen einen Sozialversicherungsausweis mit sich führen, der bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Bescheinigung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Liegt die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Frankreich-Einsatzes noch nicht vor, ist ein Nachweis erforderlich, dass diese beantragt wurde. In diesem Fall kann die A1-Bescheinigung im Fall einer Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.
Bei fehlender A1-Bescheinigung droht ein Bußgeld von 3.296 Euro.
Der Sozialversicherungsnachweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen. Ein entsandter Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland aktiv
  • der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • es handelt sich um eine Entsendung
  • die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten

Nachweisdokumente

Bei Kontrollen und auf Verlangen durch die Arbeitsinspektion sind folgende Nachweisdokumente unverzüglich vorzulegen:
  • Sozialversicherungsnachweis
  • Arbeitsvertrag
  • Kopie der Benennung des Vertreters
  • Nachweis des anwendbaren Rechts bzgl. des zwischen Arbeitgeber und Auftraggeber geschlossenen Vertrags
  • Nachweise bzgl. Anzahl durchgeführter Aufträge und durch den Arbeitgeber realisierten Umsatz
  • Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
   Arbeitseinsatz kürzer als ein Monat:
  • Nachweis, dass der französische Mindestlohn "SMIC" (siehe unten) eingehalten wird
   Arbeitseinsatz länger als ein Monat:
  • Gehaltsabrechnungen oder gleichwertige Nachweise für jeden Entsendemitarbeiter
  • Arbeitszeitnachweis mit Arbeitsbeginn und -ende für jeden Arbeitstag
  • Urlaubsanspruch und Feiertage
Hinweis: Diese Unterlagen sind vom Entsendemitarbeiter am Arbeitsplatz mit zu führen oder an einem für den Vertreter zugänglichen Ort aufzubewahren.

Arbeitsrechtliche Vorschriften

Während der Dauer der Entsendung sind in Frankreich geltende Vorschriften einzuhalten:
  • Vergütung/Mindestlohn
  • Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten sowie Feiertage
  • Bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen
  • Antidiskriminierung

Gesetzlicher Mindestlohn (“SMIC”)

Zum 1. Januar 2023 erhöht Frankreich den Mindeststundenlohn auf 11,27 Euro brutto. Das monatlich zu zahlende Brutto-Mindestgehalt beträgt 1.709,28 Euro. Zugrunde gelegt wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Davon abweichend sind höhere Mindestlöhne verpflichtend, wenn diese in allgemeinverbindlichen französischen Tarifverträgen entsprechend festgelegt werden.
  • Bestandteile des Gehalts, die eingerechnet werden müssen: Fixgehalt und Sachleistungen
  • Bestandteile des Gehalts, die nicht eingerechnet werden: Überstundenzuschläge, Kostenerstattungen, Prämien
  • Mindestlöhne aus allgemeinverbindlichen französischen Tarifverträgen (französisch)

Arbeitszeiten

  • Gesetzliche Arbeitszeit:
    • 35 Stunden pro Woche
    • darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind mit Überstundenzuschlag zu vergüten
  • Höchstarbeitszeiten:
    • Tag: 10 Stunden
    • Woche: 48 Stunden (durchschnittlich maximal 44 Wochenstunden in zwölf aufeinanderfolgenden Wochen)
  • Mindestruhezeiten:
    • Tag: 11 aufeinanderfolgende Stunden
    • Woche: 35 aufeinanderfolgende Stunden

Sonderregelungen für den Bausektor

Berufsidentifikationskarte

Unternehmen, die Mitarbeiter zu Bau-Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, eine Berufsidentifikationskarte “Carte d’identification professionnelle BTP” (Carte BTP) zu beantragen. Die Karte ist personenbezogen und muss VOR der Endsendung sowohl für Angestellte als auch für Zeitarbeiter – ergänzend zur Entsendeerklärung – beantragt werden. Die Berufsidentifikationskarte enthält personenbezogene Informationen bezüglich Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Staatsangehörigkeit, Adresse der Baustelle, Dauer der Bautätigkeit etc.
Die Anmeldung der Mitarbeiter erfolgt durch den Arbeitgeber über Online-Plattform. Dabei fällt eine Gebühr von 10,80 Euro pro Arbeitnehmer an.
Eine Ausfüllhilfe in deutscher Sprache bietet die IHK Südlicher Oberrhein.

Beitritt zu einer Urlaubskasse

Mitarbeiter der Baubranche sind bei einer Urlaubskasse zu versichern. Diese Versicherung deckt Verdienstausfälle bei Urlaub bzw. bei Schlechtwetter.

Berufsqualifikation

Für bestimmte in Frankreich reglementierte Berufe sind besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen erforderlich bspw. Ärzte, Architekten, Taxifahrer, Steuerprüfer, Versicherungs-, Sicherheitsgewerbe. Zu reglementierten Berufen zählt auch die Einrichtung, Wartung und Reparatur von Anlagen, die Flüssigkeiten benutzen, der Gasversorgung oder Beheizung dienen. So unterliegen beispielsweise Klempner, Elektriker, Heizungsmonteure, Wasser-, Gas- und Elektroinstallateure oder Klimatechniker bestimmten, in Einzelverordnungen festgelegte Anforderungen bezüglich der Ausbildung. Reglementierte Berufe dürfen nur durch professionelle, qualifizierte Personen ausgeübt werden. Das Entsendeunternehmen muss die in Frankreich erforderlichen Dokumente, Zulassungen und Nachweise erbringen, wenn diese Tätigkeiten durch Entsendemitarbeiter durchgeführt werden.

EU-Bescheinigung

Wenn ein Dienstleister in einem Beruf tätig werden will, der in Deutschland nicht reglementiert ist, muss er eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen. Der Nachweis erfolgt über die sogenannte EU-Bescheinigung, die von der IHK Rhein-Neckar ausgestellt werden kann.

Besteuerung

Grundsätzlich gilt bei der Besteuerung die 183-Tage Regelung, d. h. hält sich ein von Deutschland nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in Frankreich auf, so wird er nach deutschem Recht besteuert.
Errichtet das deutsche Unternehmen in Frankreich eine Betriebstätte richtet sich die Besteuerung des Arbeitnehmers bei Überschreitung der 183 Tage nach französischem Steuerrecht. Wann eine Betriebsstätte begründet wird, ist häufig schwer zu definieren und sollte im Zweifelsfall von den französischen Steuerbehörden geprüft werden.
Nach Deutsch-Französischem Steuerrecht gilt eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet, als Betriebsstätte.

Mehrwertsteuer

Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sogenannten “Reverse Charge” das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Für grenzüberschreitende Geschäfte in Frankreich bedeutet dies, dass die Steuerschuld beim französischen Kunden liegt, sofern dieser umsatzsteuerlich registriert ist. Weitere Informationen zur Umsatzsteuer bei Dienstleistungen an ausländische Firmenkunden können Sie nachlesen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung der Entsendevorschriften drohen sowohl Arbeitgebern als auch Auftraggebern Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Entsendemitarbeiter, 4.000 Euro im Wiederholungsfall, bei einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.

Ansprechpartner

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