Die Forschungszulage

Die steuerliche Forschungszulage stärkt den Investitionsstandort Deutschland und unterstützt Unternehmen bei Forschung und Entwicklung. Sie richtet sich an alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland – vom Start-up bis zum Großunternehmen.

Was ist neu ab 2026?

Mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ wurde die Forschungszulage deutlich erweitert:
  • Maximale Bemessungsgrundlage: steigt auf 12 Millionen Euro jährlich für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026.
  • Eigenleistungen: Pauschalsatz erhöht sich auf 100 Euro je Arbeitsstunde (maximal 40 Stunden pro Woche).
  • Gemein- und Betriebskosten: werden pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.
  • Abschreibungsmöglichkeiten: verbesserte Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden.

Forschungszulage erklärt in 4 Minuten (Video)

Was ist die Forschungszulage? Wer kann sie in Anspruch nehmen? Wie funktioniert das Antragsverfahren? Die wichtigsten Eckpunkte zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung erfahren Sie kurz und knapp im Video der Bescheinigungsstelle.

Unterschied zu klassischen Förderprogrammen

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, das im Online-Portal ”Mein ELSTER” hinterlegt ist. Unternehmen können die Förderung bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Gefördert werden insbesondere Personalkosten für Forschung und Entwicklung sowie Wirtschaftsgüter, die für das Vorhaben erforderlich sind. Ein besonderer Vorteil: Auch Projekte, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, sind förderfähig – entscheidend ist die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.
Neben der Forschungszulage stehen weitere Programme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung, wie Zuschüsse im Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), Innovationsgutscheine Baden-Württemberg oder Darlehensprogramme zur Innovationsfinanzierung. Einige Programme sind technologie- oder zielgruppenspezifisch, andere technologieoffen und auch für Großunternehmen geeignet. Trotz des breiten Angebots nutzen viele Unternehmen diese Fördermöglichkeiten nicht, häufig wegen des hohen zeitlichen Aufwands für die Antragstellung.
Die Forschungszulage bietet hier eine attraktive Alternative: ein schlankes Verfahren, das auch für Unternehmen mit kurzen Entwicklungszyklen oder dringendem Markteintritt geeignet ist, da eine Bescheinigung über die Prüfstelle gesetzlich vorgeschrieben innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss.

Wer wird gefördert?

Von der steuerlichen Forschungszulage profitieren alle entwicklungsorientierten Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind – vom Kleinstunternehmen über mittelständische Betriebe bis hin zu Großunternehmen. Grundlage für die Förderung ist eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die die Förderfähigkeit des Vorhabens bestätigt.

Besonders profitieren Unternehmen, die:

  • technologieorientierte Start-ups gründen oder führen
  • eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilungen betreiben
  • als mittelständische Betriebe innovative Projekte umsetzen
  • neue Produkte entwickeln und experimentelle Verfahren erproben
  • Prototypen bauen oder neue technische Lösungen testen
  • einmalig oder regelmäßig technisch risikoreiche Projekte durchführen

Was wird gefördert?

Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Nicht förderfähig sind reine Weiterentwicklungen, Optimierungen oder konstruktive Anpassungen bestehender Produkte und Verfahren.
Damit ein Vorhaben als förderfähig gilt, müssen fünf Kriterien erfüllt sein:
  • Neuartigkeit: Das Projekt muss neue Erkenntnisse bringen.
  • Schöpferische Tätigkeit: Es darf nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhen.
  • Ungewissheit: Der Erfolg ist nicht garantiert – auch gescheiterte Projekte sind förderfähig.
  • Systematik: Das Vorhaben ist geplant und budgetiert.
  • Reproduzierbarkeit: Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:
  • Projekte eines einzelnen Unternehmens
  • Kooperationsprojekte mit anderen Unternehmen
  • Kooperationen zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
  • Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (Förderung für den Auftraggeber)

Prüfleitfaden

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erstmals einen Leitfaden zur Prüfpraxis veröffentlicht.
Der Leitfaden gibt Antragstellenden einen transparenten Einblick in die Prüfungspraxis und erleichtert die Vorbereitung auf das Bescheinigungsverfahren. Er dient als praxisorientiertes Instrument, um die Förderfähigkeit von Vorhaben vergleichbar zu bewerten und bietet Unternehmen eine klare Orientierung sowie Nachvollziehbarkeit bei der Antragstellung.

Wie wird gefördert?

Förderfähig sind alle im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten anfallenden Personalkosten sowie Kosten für externe Auftragsforschung. Zusätzlich können Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die für das Vorhaben erforderlich sind. Auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern sind förderfähig.
Förderfähige Aufwendungen im Überblick:
  • Personalkosten für FuE-Projekte
  • 70 Prozent der Kosten für Auftragsforschung
  • Wirtschaftsgüter, die für das Vorhaben erforderlich sind
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern
Maximale Bemessungsgrundlage und Zeiträume:
  • Für Aufwendungen vom 1. Juli 2020 bis 27. März 2024: bis zu 4 Millionen Euro
  • Für Aufwendungen vom 28. März 2024 bis 31. Dezember 2025: bis zu 10 Millionen Euro
  • Für Aufwendungen seit dem 1. Januar 2026: bis zu 12 Millionen Euro
Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsgüter. Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Regelungen vor und ab 2026 im Überblick

Eigenleistungen
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, ist einer der unten genannten Pauschalsätze pro Woche als förderfähige Anwendungen anzusetzen.
  • Bis 31. Dezember 2025: 70 Euro je Arbeitsstunde, maximal 40 Stunden pro Woche
  • Seit 1. Januar 2026: 100 Euro je Arbeitsstunde, maximal 40 Stunden pro Woche
Gemein- und Betriebskosten
  • Seit 2026 zusätzlich pauschal 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen
Wirtschaftsgüter und Abschreibungen
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
  • das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde
  • es ausschließlich im begünstigten FuE-Vorhaben genutzt wird
  • es für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten gelten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden.
Auftragsforschung
  • Förderfähig sind 70 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts

1. Schritt: Antrag auf FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle

Das Unternehmen stellt bei der Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die begünstigt werden sollen. Die Beantragung erfolgt vollständig online über das Portal der BSFZ. Für die Registrierung benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt.

Was gehört zum Antrag?

  • Vorhabensbeschreibung:
    Sie müssen Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach einer vorgegebenen Gliederung beschreiben. Dazu gehören:
    • Titel des Vorhabens (max. 200 Zeichen)
    • Ziel des Vorhabens (max. 1.500 Zeichen)
    • Abgrenzung zum Stand der Technik
    • Beschreibung der geplanten Entwicklungsarbeiten
    • Ggf. Arbeiten von Auftragnehmern
    • Darstellung technischer oder wissenschaftlicher Risiken
  • Projektplan:
    Ein Arbeitspaketeplan, der die einzelnen Schritte und Meilensteine des Projekts darstellt.
  • Kostenkalkulation:
    Detaillierte Aufstellung der Personalkosten und ggf. externer Kosten. Hierbei sind auch Unteraufträge und Materialkosten zu berücksichtigen.
  • Ergänzende Unterlagen:
    Technische Zeichnungen, Bilder, Gantt-Diagramme und Kalkulationen können den Antrag unterstützen.

Wichtige Hinweise für die Vorhabensbeschreibung

  • Vermeiden Sie Marketingbegriffe und Abkürzungen.
  • Formulieren Sie klar und verständlich.
  • Stellen Sie den Innovationsgehalt und die technischen Herausforderungen deutlich heraus.
  • Scheitern ist erlaubt – auch nicht erfolgreiche Projekte sind förderfähig.

2. Schritt: Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

Im zweiten Schritt wird beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Beantragung erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Das Antragsformular seit dem 1. April 2021 auf dem Online-Portal "Mein ELSTER“ hinterlegt.
Dem Antrag sind keine weiteren Belege - auch nicht die Bescheinigung der BSFZ - beizufügen. Zur Dokumentation der förderfähigen Aufwendungen hat das Bundesfinanzministerium ein Muster eines Stundenzettels bereitgestellt. Diese Aufzeichnungen können entsprechend vorgehalten werden. Die Verwendung dieses Musters ist jedoch nicht zwingend. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zur Forschungszulage.

Wann und wo stellt man den Antrag?

Der Antrag auf die Forschungszulage wird vollständig digital gestellt und ist kostenfrei. Sie beginnen mit der Registrierung im Online-Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Eine feste Frist für die Beantragung der Bescheinigung gibt es nicht – Sie können den Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.

Webinare – kompakter Einstieg

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bieten regelmäßig kostenfreie Webinare an. Hier erhalten Sie Informationen und hilfreiche Tipps zur Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren (Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten) sowie zum Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt.
Sie sind sich unsicher, ob nicht doch ein anderes Förderprogramm besser passen würde? Wir informieren Sie monatlich über aktuelle Förderprogramme und beraten Sie gerne. Werfen Sie gerne einen Blick auf unsere Übersichtsseite.

Woher bekommt man weitere Informationen und Unterstützung?

Für Fragen zur steuerlichen FuE-Förderung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl geeigneter Förderprogramme und bei der Antragstellung. Weitere Informationen zu den derzeit bestehenden Zuschuss- und Darlehensprogrammen finden Sie auch im Bereich Fördermittel.