Umschulung

Hinweis

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Mit der Umschulung wird durch eine – den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende – Ausbildung (mit verkürzter Ausbildungszeit) die berufliche Handlungsfähigkeit für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt.
Die Industrie- und Handelskammern unterstützen die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Zweck der beruflichen Anpassung und Vermittlung von beruflichen Qualifikationen, zur Sicherung der beruflichen Mobilität sowie für die berufliche Rehabilitation.
Ziele und Dauer der Bildungsmaßnahmen sind abhängig von den persönlichen Bildungsvoraussetzungen des Teilnehmers und der regionalen Arbeitsmarktsituation.
Für Bildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen, die als Gruppenmaßnahme auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten, legen die Industrie- und Handelskammern Richtlinien fest. Durch die Anwendung dieser Richtlinien werden die Grundlagen für die Zulassung der Teilnehmer solcher Maßnahmen zur IHK-Abschlussprüfung für alle  Beteiligten (Kostenträger, Interessenten und Betriebe) transparenter.

Rechtliche Grundlage

Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenqualifizierung zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
Die Kammern stellen die Eignung der Umschulungsstätte fest und überwachen die Durchführung der Umschulung (§ 76 Abs. 1 und 2 BBiG).
Umschulung kann als einzelbetriebliche Maßnahme oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Bei einzelbetrieblichen Maßnahmen erfolgt die Umschulung in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Bedarf ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule oder in anderen Bildungseinrichtungen. Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer an den Umschulungsmaßnahmen nicht, da die theoretischen Inhalte aus dem Rahmenlehrplan über den Maßnahmenträger vermittelt werden.

Eignungsfeststellung

Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder und dem Berufsbild entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung. Die Ausbildungsberater der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 BBiG die Eignung der Umschulungsstätten fest und überwachen die Umschulungsmaßnahmen. Die Eignungsfeststellung durch die Kammer erfolgt bei Gruppenumschulungen erst nach Vorprüfung der beabsichtigten Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit.
Im Rahmen der Eignungsfeststellung werden von der Kammer überprüft:
  • die Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
  • die fachliche Eignung der Ausbilder bzw. Dozenten
  • die Umschulungskonzeption nach Inhalt, Art und Dauer der Maßnahme
  • das Betriebspraktikum
  • Soweit die Umschulungsinhalte teilweise virtuell vermittelt werden sollen, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, soweit die Umschulungsinhalte virtuell in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Bei Fertigkeiten und Fähigkeiten ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet wird.

Welches Fachpersonal wird benötigt?

Für jeden Ausbildungsberuf muss der Umschulungsträger einen verantwortlichen, fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder benennen. Fachlich geeignet ist, wer eine Fachausbildung in diesem Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld aufweist. Zudem soll vom Ausbilder auch der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erbracht werden. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss bei dem Umschulungsträger für die Zeit der Maßnahme vertraglich gebunden sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.

Was ist eine “sachliche und zeitliche” Gliederung?

Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Da die Umschüler in der Regel keine Berufsschule besuchen, muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmenstoffplan vom Bildungsträger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung in den Praktika vermittelt werden.
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung weisen Bildungsträger und Teilnehmer die vollständige Vermittlung der Umschulungsinhalte in geeigneter Form (z. B. durch Vorlage schriftlicher Ausbildungsnachweise) nach.

Welche Dauer hat eine Umschulungsmaßnahme?

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. 
Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von der Teilzeit ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden. Die Gesamtmaßnahme wird um den Teil der täglichen bzw. wöchentlichen Verkürzung verlängert.
Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli, Winterprüfung Januar/Februar).

Die Regelumschulungsdauer

Beruf
Gesamtdauer in Monaten
Zeitliche Verteilung der Umschulung in Monaten
Dauer
mindestens
Umschulungsträger
betriebliches Praktikum
2-jährige Ausbildungsberufe
16
13
3
3-jährige kaufmännische Ausbildungsberufe
21
15
6
3-jährige gewerbliche Ausbildungsberufe
24
18
6
3,5-jährige Ausbildungsberufe
28
22
6
Dabei sollte folgende Umschulungsdauer nicht unterschritten werden:
  • 2-jährige Berufe 12 Monate
  • 3-jährige Berufe 18 Monate
  • 3,5-jährige Berufe 21 Monate
Ein Einstieg in eine laufende Maßnahme ist bis spätestens vier Wochen nach Maßnahmenbeginn möglich!

Wie lange ist die Dauer der Betriebspraxis?

Die Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Das Praktikum sollte in der Regel ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen. Sie soll bei
  • 2-jährigen Berufen 3 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)
  • 3-jährigen Berufen 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)
  • 3,5-jährigen Berufen 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub)
betragen. Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben.
Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen.

Praktikumsbetrieb

Die Praktikumsbetriebe müssen gem. § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen.

Wo werden die Teilnehmer registriert?

Der Umschulungsträger schließt mit dem Umschüler einen Umschulungsvertrag und reicht diesen bei der zuständigen IHK zur Registrierung des Teilnehmers ein. Nach Registrierung des Teilnehmers bekommt der Umschulungsträger die Bestätigung der Registrierung mit Angabe des Prüfungszeitraums.
Die Registrierung erfolgt über die Web-Anwendung BABV Online. Sie sind noch kein Nutzer? Hier können Sie sich über BABV Online informieren.

Welche Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gelten für Teilnehmer?

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Absatz 2 BBiG. Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist jedoch für die Zulassung nicht ausreichend.  Im Sinne des BBiG kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Eine Zulassung zur Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer den Umschulungslehrgang ohne Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb sind mit Anmeldung zur Prüfung evtl. Fehlzeiten durch den Träger an die IHK Rhein-Neckar zu melden.

Wie hoch dürfen die Fehlzeiten der Teilnehmer sein?

Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung in wesentlichem Maße davon abhängen, ob Fehlzeiten vorliegen.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer den Umschulungslehrgang ohne Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unentschuldigt nicht an der Umschulungsmaßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten. Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Liegen bei einzelnen Teilnehmern Fehlzeiten vor, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht werden kann. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK behält sich vor gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Prüfungsanmeldung der Teilnehmer

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger vorgenommen.
Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden einzureichen:
  1. Anmeldung zur Abschlussprüfung des Teilnehmers
  2. Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung und die Teilnahme des Teilnehmers.
    Eine Übersicht über individuelle Fehlzeiten des Teilnehmers während der gesamten Maßnahme (einschließlich des Praktikums) ist beizufügen.
  3. Bescheinigung der Praktikumsbetriebs über die Durchführung des betrieblichen Praktikums mit Angabe der wöchentlichen Praktikumszeit und eventueller Fehltag.
Fragen zur Prüfung beantworten Ihnen unsere Prüfungssachbearbeiter.