Richtlinien der Industrie- und Handelskammern für trägergestützte Umschulungen
Grundlage für diese Maßnahmen sind die Richtlinien der Industrie- und Handelskammern für trägergestützte Umschulungen (Stand: April 2021).
Allgemein
Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG).Dadurch soll ein „vergleichbares Qualitätsniveau wie bei der Berufsausbildung gesichert“ werden.
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine vorherige sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen werden kann.
Die Umschulung muss somit
Die Umschulung muss somit
- eine breit angelegte berufliche Grundbildung und
- die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und
- den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.
Dementsprechend müssen die Umschulenden bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von den Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.
Eignungsvoraussetzungen
Für die Eignung der Umschulungsstätten gelten dieselben Eignungsvoraussetzungen, die auch für Ausbildungsbetriebe und Ausbilder gelten (§§ 60 S. 2, 27ff. BBiG).
Eignung der Umschulungsstätte
Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dort so vermittelt werden können, dass im Rahmen der Umschulungsmaßnahme die volle berufliche
Handlungskompetenz vermittelt werden kann (§§ 60, 27 BBiG).
Handlungskompetenz vermittelt werden kann (§§ 60, 27 BBiG).
Die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten kann nicht allein im Betriebspraktikum erfolgen. Die Umschulungsstätte muss vielmehr in der Lage sein, ggf. in Kooperation mit Dritten, die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten von Anfang an selbst zu vermitteln (z.B. in einer entsprechend ausgestatteten Übungswerkstatt oder Übungsfirma). Die Zeitanteile für die Vermittlung von Kenntnissen sowie der Fertigkeiten und Fähigkeiten ergeben sich aus der Anlage. Hierzu muss die Umschulungsstätte mit allen notwendigen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein.
Soweit die Umschulungsinhalte virtuell vermittelt werden sollen, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, soweit die Umschulungsinhalte virtuell in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Bei Fertigkeiten und Fähigkeiten ist in
jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet ist.
jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet ist.
Können die in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dort nicht im vollen Umfang vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn dieser Mangel durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§§ 60, 27 Abs. 2 BBiG).
Die Umschulungsinhalte sollen überwiegend in den Räumlichkeiten des Umschulenden vermittelt werden.
Zulässige Anzahl der Umzuschulenden
Die Zahl der Umzuschulenden muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen (§§ 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben übertragen sind, sollen in der Regel nicht mehr als 16 Umzuschulende gleichzeitig umschulen. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen.
Nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen Stelle darf die Zahl der Umzuschulenden, die gleichzeitig umgeschult werden, 25 nicht überschreiten.
Eignung der Ausbilder
Für jede/n Umzuschulende/n muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich und fachlich geeignet ist (§§ 60, 28ff. BBiG). Der Besitz der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Wesentlicher Umfang heißt, dass die Vermittlung der Inhalte durch den Ausbilder für die überwiegende Zeit (mind. 51 %) der Anwesenheit der von ihm zu betreuenden Umzuschulenden gewährleistet sein muss.
Dauer der Umschulung
Die Regelumschulungsdauer insgesamt und die Dauer des Betriebspraktikums richten sich nach der zu Grunde liegenden Regelausbildungszeit des einzelnen Referenzausbildungsberufes und den damit verbundenen Prüfungsanforderungen (vgl. Anlage).
Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von der Teilzeitform ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden.
Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von der Teilzeitform ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden.
Die Gesamtmaßnahme wird um den Teil der täglichen bzw. wöchentlichen Verkürzung verlängert. Beginn und Ende einer Umschulungsmaßnahme sollen sich an den Prüfungsterminen der Industrie- und Handelskammern orientieren.
Betriebspraktikum
Jedes Umschulungsverhältnis muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase (Betriebspraktikum) enthalten.
Das Betriebspraktikum dient der praktischen Einübung der vermittelten Ausbildungsinhalte. Die Umzuschulenden müssen in den Betrieben ihr erlerntes Wissen im beruflichen Alltag anwenden und vertiefen.
Die Praktikumsbetriebe müssen gemäß § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Hierfür gilt III. entsprechend.
Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Betriebspraktikumsabschnitte muss sich am Umschulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer des Betriebspraktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der als Anlage angefügten Tabelle. Das Betriebspraktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen.
Der Umschulende legt die in der Praxis anzuwendenden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung im Umschulungskonzept fest. Der Umschulende ist verpflichtet, die Einhaltung des Umschulungskonzeptes durch den Praktikumsbetrieb zu
kontrollieren.
kontrollieren.
Verfahren
Örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
Örtlich zuständig für die Eignungsfeststellung und Überwachung der Umschulungsstätte sowie die Zulassung zur Prüfung ist grundsätzlich die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt.
Umschulungsstätte ist der Ort, an dem die Umzuschulenden sich tatsächlich überwiegend befinden, um die Umschulung zu absolvieren.
Genehmigung der Umschulungsmaßnahme und Feststellung der Eignung der Umschulungsstätte
Damit die Industrie- und Handelskammer die Eignung feststellen und die Umzuschulenden zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulende folgendes Verfahren einhalten.
Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der Industrie- und Handelskammer unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn, unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG):
- Beginn und Ende der Umschulung
Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer festgesetzten Prüfungsterminen statt. - Anschrift der Umschulungsstätte
- Praktikumsbetrieb
Die Praktikumsbetriebe werden auf Ihre Eignung überprüft. Der Umschulende hat mit dem Umschulungskonzept und auf Anforderung der Industrie- und Handelskammer eine Bestätigung der Praktikumsbetriebe über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen einzureichen.
Die Zuordnung der Umzuschulenden auf die Praktikumsbetriebe ist der Industrie- und Handelskammer spätestens vier Wochen vor Beginn der Praxisphase der Umschulung mitzuteilen.
Liegen die Praktikumsbetriebe nicht im Bezirk der für die Umschulung zuständigen Industrie- und Handelskammer, muss der Umschulende der Industrie- und Handelskammer die Eignung durch entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle
nachweisen. - Anzahl der Umschulungsplätze
- Anzahl der Umzuschulenden
- Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans
- Vorgesehene Ausbilder (persönliche Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen oder sonst. Nachweise)
- Ausfertigung abgeschlossener Umschulungsverträge
- Bei kombinierten Umschulungsmaßnahmen, in denen in einer Umschulungsgruppe zeitgleich verschiedene Berufe umgeschult werden sollen, ist für jeden Beruf eine eigene Umschulungsanzeige mit den zugehörigen Angaben/Unterlagen einzureichen.
- Bei Umschulungsmaßnahmen, bei denen neben dem IHK-Abschluss auch ein weiterer Abschluss vorgesehen ist, sind die nicht deckungsgleichen Inhalte und ihre Dauer getrennt nachzuweisen. Diese dürfen nicht auf die Umschulungszeiten angerechnet werden.
- Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die Industrie- und Handelskammer,
ob Umschulungsstätte, Ausbilder und Praktikumsbetrieb für die vorgesehene Maßnahme geeignet sind und die Maßnahme den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere § 60 BBiG entspricht. - Sofern das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, bestätigt die
Industrie- und Handelskammer dies schriftlich und stellt die Zulassung der Umzuschulenden zur Prüfung in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt. - Umschulungsverträge, die nicht bereits zusammen mit der Anzeige der Maßnahme bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Maßnahme, einzureichen.
- Im Vertrag müssen alle Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der Industrie- und Handelskammer vom Umschulenden unverzüglich anzuzeigen.
Ein Einstieg in eine laufende Maßnahme ist vier Wochen nach Maßnahmenbeginn nicht mehr möglich.
Die Umschulenden sollen – soweit bei der zuständigen Stelle vorgesehen – die Umzuschulenden verpflichten, während der gesamten Umschulungsdauer Ausbildungsnachweise anzufertigen.
Zulassung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulenden unter Vorlage folgender Unterlagen zu den von der Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anmeldefristen vorgenommen:
- Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über das Betriebspraktikum
- Bescheinigung des Umschulenden über die Teilnahme an der Maßnahme
- Angabe der Fehlzeiten
Zuzulassen ist, wer die Umschulungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Umschulungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet.
Die Umschulung muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Fehlzeiten können deshalb zur Nichtzulassung führen. Die Inhalte und Anwesenheitszeiten sind in geeigneter Form nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage schriftlicher Ausbildungsnachweise (siehe oben).
Örtlich zuständig für die Zulassung und Durchführung der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt (siehe oben).
Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den festgelegten Terminen statt.
Bisherige Regelungen
Alle früheren Fassungen von Umschulungsrichtlinien der Industrie- und Handelskammer werden durch diese Richtlinie abgelöst. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung begonnene Maßnahmen werden nach der bisherigen Fassung zu Ende geführt.
Anlage: Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme
Beruf | Gesamtdauer in Monaten | Zeitliche Verteilung der Umschulung in Monaten | |
---|---|---|---|
Dauer | mindestens | Umschulungsträger | betriebliches Praktikum |
2-jährige Ausbildungsberufe | 16 | 13 | 3 |
3-jährige kaufmännische Ausbildungsberufe | 21 | 15 | 6 |
3-jährige gewerbliche Ausbildungsberufe | 24 | 18 | 6 |
3,5-jährige Ausbildungsberufe | 28 | 22 | 6 |
Auf die Regelumschulungsdauer können berufsspezifische Vorschaltmaßnahmen der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters oder berufsspezifische Maßnahmen (bspw. Teilqualifizierungsmaßnahmen oder Sonderregelungen der Länder) in Absprache mit der jeweiligen Industrie- und Handelskammer unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angerechnet werden.
Dabei sollte folgende Umschulungsdauer nicht unterschritten werden:
- 2-jährige Berufe: 12 Monate
- 3-jährige Berufe: 18 Monate
- 3,5-jährige Berufe: 21 Monate