Ausbildung im Ausland

Das Berufsbildungsgesetz (§2 Abs. 3, §76 Abs. 3 BBiG) ermöglicht es Auszubildenden, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen. Der Auslandsaufenthalt gilt dabei als Bestandteil der Ausbildung, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedarf. Das Ausbildungsverhältnis wird in dieser Zeit nicht unterbrochen.

Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthalt?

Nein. Der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) erfolgen.
Wenn ein Auslandsaufenthalt stattfindet, müssen Ausbildungsbetrieb und Auszubildende diesen schriftlich vereinbaren und der zuständigen Kammer melden.
Dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.
Es ist außerdem zu empfehlen, einen Vertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen abzuschließen, damit alles Wichtige geklärt ist.
Musterverträge und -formulare finden Sie unter

Wann kann eine Vereinbarung über einen Auslandsaufenthalt getroffen werden? Wo ist diese im Ausbildungsvertrag zu vermerken?

Ein Auslandsaufenthalt kann entweder bereits bei Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags oder später während der Ausbildung vereinbart werden. Wird der Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildung vereinbart, muss diese Vertragsänderung – wie jede Änderung – unverzüglich der IHK mitgeteilt werden.
Der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsvertrag als “Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte” (§4) mit Zeitraumangabe aufzunehmen.

Wie lange kann der Auslandsaufenthalt höchstens dauern?

Die Gesamtdauer soll ein Viertel der Regelausbildungszeit (gemäß Ausbildungsordnung) nicht überschreiten. Eine Anrechnung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung des maximalen Auslandsaufenthaltes nicht berücksichtigt. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung wäre demnach ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich.
Es können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.

Wer zahlt die Vergütung während des Auslandsaufenthalts?

Da das Ausbildungsverhältnis durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen wird, gelten sämtliche Verpflichtungen des Vertragsverhältnisses auch während des Auslandsaufenthalts fort. Die Vergütungspflicht des Ausbildungsbetriebs bleibt also bestehen.

Welchen sozial- und steuerrechtlichen Status besitzt der Auszubildende während des Auslandsaufenthalts? Besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz?

Da der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufsausbildung behandelt wird, gilt der Grundsatz, dass sich - aus deutscher Sicht - der Status des Auszubildenden hinsichtlich steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen nicht ändert.
Allerdings müssen im Falle des “Arbeitens im Ausland” auch die jeweiligen rechtlichen Vorschriften des ausländischen Staates beachtet werden. Aus diesem Grund muss die gesetzliche Krankenkasse prüfen, ob der Auszubildende im Ausland im Bereich der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsförderung, Familienleistungen) dem deutschen Recht weiterhin untersteht und ob damit auch im Ausland voller Versicherungsschutz gewährleistet ist. Um Versicherungslücken zu verhindern, ist es ratsam, dass sich der Auszubildende bereits vor Antritt des Auslandsaufenthaltes mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzt.
Grundsätzlich unproblematisch sind Länder, in denen EU-Recht gilt (EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Schweiz). Besorgen Sie sich bei der Krankenkasse des Versicherten einen entsprechenden Vordruck, der als Nachweis darüber gilt, dass der Auszubildende nach den deutschen Rechtsvorschriften sozialversichert bleibt.
Fragen Sie bei der Krankenkasse auch nach der sogenannten Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) und ob diese für das jeweilige Land erforderlich ist.
Bei Auslandsaufenthalten in Ländern, in denen kein EU-Recht gilt, lässt sich nichts Allgemeingültiges sagen. Hier können die Voraussetzungen von Land zu Land verschieden sein.
Mit der jeweiligen Krankenkasse sollte immer auch der Umfang der Versicherungsleistung geklärt werden. Es ist empfehlenswert, eine privatrechtliche Zusatzversicherung abzuschließen. Denn auch wenn Versicherungsschutz besteht, so ist beispielsweise eine Rückführung im Krankheitsfall niemals von der Krankenkassenleistung mit umfasst. Meist unterhalten die gesetzlichen Kassen in diesem Bereich Kooperationen zu privaten Versicherungen, so dass sich der Auszubildende auch bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse nach Zusatzversicherungen erkundigen kann.
Weitere Erstinformationen, sowie eine Staatenübersicht und Merkblätter zu den einzelnen Ländern finden Sie auf der Webseite der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

Das Gesetz verlangt, dass der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dienen muss, um als Teil der Berufsausbildung anerkannt zu werden. Wann ist dies der Fall?

Der Auslandsaufenthalt dient dem Ausbildungsziel, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der deutschen Ausbildung ist. Hinzukommen können noch Sprachkenntnisse oder sonstige Kompetenzen.
Über die ausgeführten Tätigkeiten und erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind auch während des Auslandsaufenthaltes Ausbildungsnachweise (ein Berichtsheft) zu führen.

Was muss bei Auslandsaufenthalten, die länger als acht Wochen dauern, beachtet werden?

Für Auslandsaufenthalte über acht Wochen muss ein gesonderter Ausbildungsplan für diesen Zeitraum mit der IHK abgestimmt werden. So wird sichergestellt, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Der Plan kann auch ein spezieller Vertrag zwischen dem deutschen Ausbildungsbetrieb und dem aufnehmenden Betrieb sein, indem die Rechte und Pflichten der Beteiligten, aber auch die Ausbildungsinhalte festgelegt werden.
Der hiesige ausbildende Betrieb sollte mit dem ausländischen Betrieb vereinbaren, welche Teile des Ausbildungsrahmenplans im Ausland vermittelt werden sollen. Er kann dem ausländischen Partner zum Beispiel eine Checkliste vorbereiten, in der konkret die Ausbildungsziele aufgeführt sind (z. B. Teile des deutschen Rahmenplans).
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren IHK-Bildungsberater.

Besteht während des Auslandsaufenthaltes Berufsschulpflicht bzw. muss die/der Auszubildende einen vergleichbaren schulischen Unterricht im Ausland besuchen?

Der Auszubildende muss für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei seiner Berufsschule beantragen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zu einer Dauer von 9 Monaten möglich. Während dieser Zeit kann der Auszubildende die Ausbildung im Ausland ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Es besteht auch keine Pflicht, im Ausland eine vergleichbare Berufsschule zu besuchen. Der Auszubildende muss allerdings dafür sorgen, den versäumten Stoff eigenständig nachzuholen. Dies muss in den Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft) dokumentiert werden.

Projekte und Beratungsstellen