Hintergrund

Vom NAP zum Sorgfaltspflichtengesetz

Als Antwort auf die UN-Leitprinzipien etablierte Deutschland den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP).
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung hinsichtlich einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Die Mitglieder bekannten sich mit der Verabschiedung zu einer nationalen Umsetzung und in den Folgejahren haben verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Die Bundesregierung etablierte im Zuge dessen im Jahr 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Wesentlicher Bestandteil des NAP war ein Unternehmensmonitoring im Zeitraum von 2018 bis 2020 mit dem Ziel, einen Überblick zu bekommen, ob bis 2020 mindestens 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmensprozesse integriert haben. Im Februar 2021 wurde der Abschlussbericht des NAP-Monitoringprozesses mit dem Ergebnis veröffentlicht, dass das Ziel verfehlt wurde. Dieses Ergebnis bildete die Grundlage für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Die fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht im NAP

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf Betroffene Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  • Berichterstattung
  • Beschwerdemechanismus